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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. März 2012

    LG Köln, Urteil vom 14.03.2012, Az. 23 O 135/11
    § 14 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 309 Nr. 2 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Klausel „Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Verkäufers sind dem Käufer nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen“ im reinen Unternehmerverkehr (B2B) wirksam ist. Eine Nichtigkeit der Klausel ergebe sich nicht aus § 309 Nr. 3 BGB. Zwar sei das in § 309 Nr. 3 BGB formulierte Klauselverbot über § 307 BGB grundsätzlich auch im Verkehr zwischen zwei Unternehmern als konkretisierte Ausformung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar. Das Klauselverbot umfasse jedoch nicht solche Aufrechnungsverbotsklauseln, die unbestrittene, rechtskräftige und entscheidungsreife Forderungen ausnehmen. Die Wirksamkeit der vorliegend verwendeten Aufrechnungsverbotsklausel könne auch nicht mit Rücksicht auf die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 07.04.2011 (VII ZR 209/07) angestellten Erwägungen angenommen werden. Denn anders als in dem dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Fall sind an den vorliegenden Verträgen auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt, § 14 BGB. Einschlägig ist daher nicht § 309 Nr. 2 BGB, sondern lediglich § 307 BGB. Insoweit ist aber anerkannt, dass im Verkehr zwischen Unternehmern nicht nur die formularmäßige Abbedingung der Aufrechnungsmöglichkeit – mit Ausnahme rechtskräftiger, unstreitiger oder entscheidungsreifer Forderungen – möglich ist, sondern ebenso die formularmäßige Abbedingung der §§ 273, 320 BGB (vgl. BGHZ 115, 327; Palandt, BGB, § 309 Rn. 16). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2010, Az. 324 O 140/10
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Berichterstattung über ein Urteil gegebenenfalls darauf hinzuweisen ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Bei der im vorliegenden Fall angegriffenen Äußerung handele es sich durch den unterbliebenen Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft des Urteils um eine offen mehrdeutige Äußerung im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98). Bei derartigen Äußerungen genüge eine Klarstellung, um den Unterlassungsanspruch entfallen zu lassen. Allerdings habe die klarstellende Äußerung auch unzweideutig zu erfolgen. Aus den Urteilsgründen: „Nachdem der Kläger die Beklagte abgemahnt hatte, hat diese den Beitrag um den Satz „Das Urteil ist nicht rechtskräftig“ ergänzt, was dem Klägervertreter mit Schreiben vom 15.06.2009 … mitgeteilt wurde. In diesem Schreiben führte die Beklagte zudem aus, dass sie der Auffassung sei, der reklamierte Eindruck entstehe nicht und es bestehe daher kein Rechtsgrund für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Klägervertreter reichte hierauf Unterlassungsklage ein, da von der Beklagten keine ausreichende Klarstellung erfolgt sei.“ Daraufhin erhob der Kläger Unterlassungsklage. Die Kammer entschied, dass die vorprozessualen Erklärungen der Beklagten für eine notwendige Klarstellung nicht ausreichend gewesen seien.

  • veröffentlicht am 10. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Plön, Urteil vom 10.12.2007, Az. 2 C 650/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1, 2 Abs. 1 GG

    Beachten Sie nunmehr die neue Rechtslage gemäß § 28a BDSG (hierzu: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, hier)! Allerdings ist nicht jede Datenübermittlung nunmehr schlechterdings erlaubt. Nehmen Sie ggf. Kontakt zu uns auf!

    Das AG Plön hat ein Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet, nachdem es einem Schuldner, um diesen zu beschleunigten Zahlung offener Rechnungsbeträge zu drängen, bei fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsfrist einen Eintrag in das Schufa-Register angedroht hatte. Da das Unternehmen diese Drohung trotz außergerichtlichen Anschreibens des Prozessbevollmächtigten des Schuldners nicht zurücknahm, klagte der Schuldner auf Unterlassung. Dieses erging antragsgemäß und bestätige gleichzeitig die außergerichtlichen Gebühren seines Rechtsanwalts. Onlinehändler, die eine derartige Droh-Praxis ebenfalls nutzen, sollten ihre Entscheidung überprüfen. Sie wirkt, insbesondere, wenn mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden, auch nicht sonderlich seriös.

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