IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Februar 2016

    OLG Schleswig, Urteil vom 21.01.2014, Az. 2 AR 4/14
    § 32 ZPO, § 249 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, § 32 ZPO, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass auch bei Internetdelikten gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (hier: Beitrag in der Zeitschrift „Die Aktuelle“) der „fliegende Gerichtsstand“ gilt. Zwar sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts bei einer deliktischen Handlung nur dort der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO gegeben, wo der beanstandete Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung abrufbar sei. Diese Einschränkung sei aber für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht von Bedeutung, weil die Zeitschrift „Die Aktuelle“ sich gerade nicht nur an einen lokalen oder regionalen Markt wende, sondern Leser im gesamten Bundesgebiet anspreche. Örtliche Beschränkungen des angesprochenen Personenkreises gebe es nicht. Dementsprechend befinde sich der Erfolgsort der unerlaubten Handlung bei allen Gerichten in Deutschland. Unter den verschiedenen örtlich zuständigen Amtsgerichten habe der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl. Grundsätzlich sei ein Kläger bei der Ausübung dieser Wahl frei und brauche weder den Gerichtsstand auszuwählen, an dem geringere Kosten entstehen, noch müsse er auf die Belange des Beklagten Rücksicht nehmen. Insbesondere stehe es dem Kläger offen, bestehende Rechtsprechungsunterschiede zwischen den zuständigen Gerichten auszunutzen oder zu testen sowie ein Gericht des fliegenden Gerichtsstandes aus taktischen Gründen auszuwählen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2016

    OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015, Az. 6 U 41/15
    § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine (einzige) Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn diese lediglich dazu dienen soll, den Gegner unter Druck zu setzen, um eine Einigung im vorhergehenden Verfahren zu erzielen und die abgemahnten Wettbewerbsverstöße ansonsten nicht weiter verfolgt werden sollen. Vorliegend hatte die Antragstellerin in einem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, die geplanten „Wellen“ von Angriffen würden für die Antragsgegnerin von „Aufwand und Nutzen“ her „völlig außer Verhältnis stehen, so dass ein Einlenken nicht unwahrscheinlich“ sei. Hier komme die Motivation zum Ausdruck, durch eine Vielzahl wettbewerblicher Verfahren personelle und finanzielle Ressourcen der Antragsgegnerin zu belasten, um wirtschaftlichen Druck auszuüben. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2015, Az. I-20 U 200/14
    § 8 Abs. 4 S. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich ist, aus demselben Lebenssachverhalt zwei getrennte Unterlassungsverfahren (einmal aus Wettbewerbsrecht, einmal aus Markenrecht) einzuleiten. Bei kerngleichen Verletzungshandlungen sei die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen in getrennten Verfahren ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Kläger im Einzelfall – wie vorliegend – ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 13. Januar 2016

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.12.2015, Az. 6 W 96/15
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung durch die Geltendmachung gleichlautender Unterlassungsansprüche mehrerer Unterlassungsgläubiger (durch denselben Rechtsanwalt) nur dann vorliegt, wenn diese Gläubiger derart miteinander verbunden seien, dass sie die Verfolgung der Ansprüche durch nur eines der Unternehmen zulässig hätten untereinander abstimmen können. Anderenfalls sei die separate Geltendmachung der Unterlassungsansprüche zulässig, soweit nicht der alle Gläubiger vertretende Anwalt die Mehrfachabmahnung in eigener Initiative koordiniert habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 U 105/15
    § 8 Abs. 4 S. 1 UWG 

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem nicht mehr vorhandenen vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen Gewerbetätigkeit des Abmahnenden die Abmahnungen wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs unzulässig sind. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 18. November 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.09.2015, Az. 6 U 60/15
    Art. 23 EU-VO Nr. 1008/2008, § 4 Nr. 1 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein objektives Missverhältnis zwischen dem Umfang der Verfolgungstätigkeit und dem Umfang der geschäftlichen Aktivitäten allein den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG nicht begründen kann. Es müssen vielmehr insgesamt ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anspruchsgläubiger mit der Ausnutzung seiner Verfolgungsbefugnis überwiegend vom Gesetz nicht gebilligte Zwecke verfolgt. Dabei kommt dem genannten Missverhältnis zwar eine wichtige indizielle Wirkung zu. Gleichwohl muss bei Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass und welche zu missbilligenden Ziele der Anspruchsgläubiger in Wahrheit verfolgt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2015

    BGH, Urteil vom 05.10.2000, Az. I ZR 224/98
    § 1 UWG, § 13 Abs. 5 UWG

    Der BGH hat sich in dieser schon älteren Entscheidung dazu geäußert, dass der Ausspruch einer Vielzahl von Abmahnungen nicht zwangsläufig eine wettbewerbswidrige Behinderung von Konkurrenten darstellt, auch wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang der eigenen gewerblichen Tätigkeit des Abmahners steht. Eine Abmahnung könne nur jeweils im Einzelfall und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich angesehen werden. Im vorliegenden Fall sei dieser Nachweis nicht erbracht worden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 1. September 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 23.08.2011, Az. I-4 U 67/11
    § 8 Abs.1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt den Blogbeitrag eines Dritten veröffentlichen darf, in welchem die Tätigkeit einer konkurrierenden Kanzlei bzw. eines Rechtsanwalts derselben als „doppelmoralisch“ bezeichnet wird. Es handele sich im vorliegenden Zusammenhang um eine Kritik, die von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei und nicht um eine pauschale unlautere Herabsetzung. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Mai 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, Az. 12 O 461/14
    § 8 Abs. 4 UWG; § 242 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle mehrerer, kurz hintereinander ausgesprochener Abmahnungen (hier: 7) ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann, wenn: 1) Im Zeitpunkt der ersten Abmahnung bereits alle Verletzungstatbestände bekannt waren, 2) Die Rechtsverletzungen vergleichbar waren und keine wegen besonderer Umstände auszuklammern waren und 3) Für jede Abmahnung gesondert Gebühren geltend gemacht wurden. Unter diesen Umständen sei das Vorgehen der Abmahnerin als rechtsmissbräuchlich zu bewerten und eine einstweilige Verfügung wegen drei der vorher abgemahnten Verstöße aufzuheben. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. April 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.03.2015, Az. 6 U 218/14
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 4 UWG, § 8 Abs. 4 UWG; § 3 ProdSG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechtsmissbrauch durch eine umfangreiche gerichtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wegen mangelnder CE-Kennzeichnung nicht per se rechtsmissbräuchlich ist. Wende der Beklagte dies ein und stütze den Vorwurf damit, dass das Verhalten außer Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehe, müsse er dies darlegen können. Die bloße Behauptung, dass das Unternehmen seitens seines Prozessbevollmächtigten von Kostenrisiken freigestellt werde, genüge nicht. Die Substantiierung eines Rechtsmissbrauchs sei der Beklagten vorliegend nicht gelungen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

I