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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. September 2008

    OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07
    §§ 14 Abs. 1, Abs 2 Nr. 1, Abs 5 Nr. 23 MarkenG

    Das OLG Braunschweig vertritt die Rechtsansicht, dass die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort in der  „Adword-Werbung“ von Google einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt, weil sich auf diese Weise die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht werde, mittels bestimmter Suchbegriffe Produkte aufzufinden. Auf diese Weise würde gerade die spezifische Lotsenfunktion der verwendeten Marke ausgenutzt, in einem unübersichtlichen Warenangebot die Blickrichtung auf eigene Produkte  zu lenken. Weiterhin wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass trotz anhängiger negativer Feststellungsklage eine Unterlassungsklage erhoben werden könne, da im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gehemmt werde. Die Unterlassungsklage müsse auch nicht im Wege der Widerklage erhoben werden, sondern könne gleichermaßen an einem örtlich entfernten Gericht erhoben werden.

    Update: Das Urteil wurde im Ergebnis erneuert durch OLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2008, Az. 2 U 33/08.

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  • veröffentlicht am 17. September 2008

    OLG Bremen, Beschluss vom 08.08.2008, Az.: 2 U 69/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Bremen hat die Rechtsauffassung vertreten, dass eine auf eine Abmahnung folgende Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne der § 8 Abs. 4 UWG sei. Wer wie der Abmahnende in diesem Fall sich zur Hüterin des Wettbewerbs mache, dürfe sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nehme, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Das könne nicht richtig sein. § 8 Abs. 4 UWG solle unter anderem den Abgemahnten vor solchen „Wettbewerbsschützern“ schützen, denen es nicht um den fairen Wettbewerb, sondern um die Generierung von Abmahnkosten geht. Die Vorschrift schütze dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.08.2005, Az. 6 W 107/05
    § 12 Abs. 2 UWG

    Nach Rechtsansicht des OLG Frankfurt a.M. entfällt die für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Eilbedürftigkeit, wenn der Antragsteller zunächst beantragt, der Antragsgegnerin die Werbung mit mehreren im Internet verbreiteten Textseiten in ihrer Gesamtheit zu verbieten und sodann in Bezug auf die vom angerufenen Landgericht nicht aufgenommenen Wettbewerbsverstöße jeweils isolierte einstweilige Verfügungen beantragt. Das LG Frankfurt a.M. war zunächst der Ansicht, die Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Verfügungsanträge erfolge, um die Antragsgegnerin mit unnötigen Kosten zu belasten und damit rechtsmissbräuchlich. Das OLG war der Auffassung, dass auf den Punkt der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht mehr einzugehen sei, da durch die Aufspaltung der Anträge signalisiert werde, dass es dem Antragsteller mit seinen Anträgen gerade nicht eilig ist, anderenfalls er sie zusammengefasst hätte. Zugleich erklärte das OLG Frankfurt. a.M. auch, unter welchen Umständen die sich aus dem identischen Lebenssachverhalt ergebenden Unterlassungsansprüche in mehrere Eilverfahren aufgespalten werden können: „Dies ist etwa der Fall, wenn

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  • veröffentlicht am 2. Juli 2008

    LG Berlin, Urteil vom 18.09.2007, Az. 15 O 698/06
    §§ 14 Abs. 6, 4 Nr. 1, 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, 677, 683, 670 BGB

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas LG Berlin ist der Ansicht, dass der vom BGH im Markenrecht angenommene Regelstreitwert von 50.000,00 EUR für Löschungswiderspruchsverfahren gilt, jedoch nicht ohne weiteres für alle sonstigen markenrechtlichen Streitigkeiten, die sich auf Markenverletzungen beziehen. In Fällen, die sich nicht mit der Löschung von Marken befassen, ist der Streitwert für jeden einzelnen Fall nach dem Interesse des Klägers an einer Unterlassung bzw. an Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen zu bemessen. Desweiteren entschied das LG Berlin, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts in dem außergerichtlichen Verfahren auf Grund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der markenrechtliche Verstoß auf der Hand liegt und keiner weiteren Begründung und/oder rechtlichen Beurteilung bedarf.

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  • veröffentlicht am 27. September 2007

    LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2007, Az. 315 O 155/07
    §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 u. Abs. 4 UWG

    Das LG Hamburg ist der Ansicht, dass die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes im Wettbewerbsrechts nicht zwangsläufig für einen Rechts- missbrauch spricht. Dies gilt auch dann, wenn der zuvor Abgemahnte an einem Ort verklagt wird, der auffällig weit von seinem Wohnsitz entfernt liegt und diese Vorgehensweise in einer Vielzahl von Fällen getätigt wird. Eine hohe Anzahl von Abmahnungen könne gerechtfertigt sein, wenn eine hohe Anzahl von Wettbewerbsverstößen vorläge. Der fliegende Gerichtsstand, also die Möglichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vor jedem Gericht, in dessen Bezirk ein Internetangebot aufgerufen werden kann, sei eine vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, deren Ausnutzung nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit führen könne.

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  • veröffentlicht am 28. Dezember 2006

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
    §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Setzen eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung ausreicht, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann. Ferner ist das Gericht der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung durchaus in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingebettet werden darf. Dies müsse aber gegenüber den weiteren Geschäftsbedingungen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolgen. Weiterhin hat das OLG Frankfurt entschieden, dass das Widerrufsrecht für Unterwäsche nicht ausgenommen werden darf, und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten soll. Anlässlich dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt darauf hingewiesen, dass 200 Abmahnungen ohne weiteres noch nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG erfüllen und im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Regelstreitwert 5.000,00 EUR beträgt, wenn nicht erkennbar ist, inwieweit eine Behebung des Wettbewerbsverstoßes dem Abmahner neue Kunden zuführen oder sonstige nennenswerte Vorteile im Wettbewerb verschaffen könnte. Zum Volltext der Entscheidung:
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