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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 320/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 a UWG

    Das OLG Jena hat entschieden, dass die Angabe von nicht korrekten Rechtsvorschriften in der Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die Belehrung ansonsten inhaltlich korrekt (hinsichtlich u.a. Beginn und Dauer des Widerrufsrechts) erfolgt. Zwar sei die Widerrufsbelehrung durch die Nennung der falschen Paragrafen nicht eindeutig, allerdings sei eine Absicht, wettbewerbswidrig zu handeln, ausgeschlossen, wenn der Händler die Widerrufsbelehrung sofort nach Hinweis korrigiere. Die Angabe der nicht korrekten Vorschriften sei lediglich auf Grund einer zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung geschehen, was dem Händler wegen der komplexen Gesetzesmaterie nicht vorgehalten werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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