Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Das iPad/GalaxyTab 10.1-Urteil im Rechtsstreit Apple vs. Samsung im Volltextveröffentlicht am 23. September 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2011, Az. 14c O 194/11 – nicht rechtskräftig
Art. 82 Abs. 1 GGV, Art. 82 Abs. 5 GGV, Art. 83 Abs. 1 GGV; Art. 88 GGVDas LG Düsseldorf hat in dem Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung um die Verwechslungsgefahr zwischen dem Apple iPad und dem Samsung Galaxy Tab 10.1 die ursprüngliche einstweilige Verfügung (hier) bestätigt. Gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich von beiden Seiten Berufung eingelegt (hier). Die mündliche Verhandlung wurde auf den 20.12.2011 gelegt, so dass Samsung mit dem Galaxy Tab 10.1 nicht am deutschen Weihnachtsgeschäft teilhaben können wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- APPLE: Keine Lizenz zum Schnüffeln für Samsung in Bezug auf Apple Vorserienprodukteveröffentlicht am 26. Juni 2011
Do ut des? In diesem anhaltenden rechtlichen Scharmützel nicht ganz: Samsung wollte sich als Retourkutsche auf die Bemühungen der US-amerikanischen Konkurrenz die nächsten iPhone- und iPad-Gerätetypen vor deren Veröffentlichung anschauen (wir berichteten). Diesem Ansinnen wurde jedoch vom zuständigen Gericht ein Riegel vorgeschoben. Die Forderung sei nicht ausreichend begründet worden. Damit liegt Apple im Augenblick bei den Ausspähungsrechten vorn, denn der Konzern durfte – zur Prüfung möglicher Patentverletzungen – Einblick in die Telefone Galaxy S2, Infuse 4G, Infuse 4G LTE sowie die Tablet-Computer Galaxy Tab 8.9 und Galaxy Tab 10.1 nehmen – allerdings nur durch Anwälte, nicht durch Apple-Mitarbeiter. Einen Überblick über den Streitstand verschafft der aktuelle heise-Bericht.
- APPLE: Zeig Du mir Deins, zeig ich Dir nicht meins!veröffentlicht am 29. Mai 2011
Apple wartet in den letzten Jahren mit kreativen rechtlichen Querelen auf (hier, hier und hier). Und in dieser Art und Weise scheint es weiterzugehen. Derzeit tauschen Samsung und Apple schon einmal ihre nächsten Geräte-Prototypen aus – zumindest wenn es nach dem Willen der Kontrahenten geht: So will Samsung nach einem Bericht von Golem (hier) von Apple dessen iPhone 5 und iPad 3 vor Erscheinen vorgelegt bekommen, um sich gegen Plagiariatsvorwürfe der Kalifornier wehren zu können; zuvor hatte Apple gerichtlich durchgesetzt (hier), dass Samsung den (externen) Rechtsanwälten Apples das Samsung Galaxy S2, das Samsung Galaxy Tab 8.9 sowie das Galaxy Tab 10.1 zur Prüfung überlässt. Der eine glaubt, der andere bringe Nachahmungen seiner Geräte auf den Markt (Apple), während der andere behauptet, die Gegenseite breche die eigenen Patente (Samsung). Was wir davon halten? Wenn Du kein iPhone hast, hast Du bekanntlich kein iPhone. Ob das dann aber auch gleich heißt, dass Du dann kein Samsung haben darfst, wagen wir zu bezweifeln.
- OLG München: Wenn die Leistung „aus Kulanz“ zur Selbstverpflichtung mutiertveröffentlicht am 18. Mai 2011
OLG München, Urteil vom 01.03.2011, Az. 9 U 3782/10
§ 631 Abs. 1 BGBDas OLG München hat entschieden, dass eine kulanzweise, also ohne vorherige vertragliche Vereinbarung, zu erbringende Leistung zu einer Rechtspflicht bzw. Leistungspflicht erstarken kann, wenn die „Kulanzleistung“ angeboten wird, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Zur Prüfung einer solchen Bindungswirkung, so der Senat, sei allerdings die Bedeutung der Angelegenheit in einer Gesamtschau des Projekts und die zwischen den Parteien vorliegende Interessenlage zu berücksichtigen.
- Markenrecht: Proview droht Apple damit, den Vertrieb des iPad in China zu untersagen / iPad und IPADveröffentlicht am 29. Oktober 2010
Schon zur Markteinführung eckte Apple mit dem iPad in den USA markenrechtlich an. Die Firma Fujitsu beschwerte sich zunächst über eine Verletzung ihrer Marke, einigte sich dann aber mit dem kalifornischen Hersteller von Designer-Hardware im Rahmen eines Vergleichs. Weniger kompromissbereit erscheint derzeit das taiwanesische Unternehmen Proview, das sich von der Financial Times mit den Worten zitieren lässt (wir übersetzten): „Wir werden sie in China und den USA auf Schadensersatz verklagen„. Proview sieht sich trotz des Verkaufs der Marke an das Unternehmen IP Application Development im Jahr 2006 noch als Inhaber der Marke IPAD für den chinesischen Markt, was von Apple vor chinesischen Behörden angefochten worden ist. Zwei amtliche Einträge zur Make „IPAD“ weisen derzeit noch Proview als Inhaber aus. Die in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Firma Proview ist per einstweiliger Verfügung daran gehindert, die Marke IPAD während der laufenden Auseinandersetzungen anderweitig zu verkaufen. Der Rechtsstreit zeigt, wie wichtig es ist, Markenkäufe vertragsrechtlich umfassend sichern zu lassen. Sollte Proview Erfolg haben, dürften sich die Vertriebskosten des iPad weiter erhöhen.
- Darf YouTube Videos vom Viacom-Konzern ungefragt öffentlich wiedergeben? / Der US-Rechtsstreit Viacom vs. Googleveröffentlicht am 19. Januar 2010
Der Rechtsstreit zwischen Viacom und Google bezüglich der Medieninhalte bei YouTube geht wohl in die entscheidende Runde. Fast drei Jahre nach der Klage Viacoms gegen Google wegen Urheberrechtsverstößen soll nun ein abschließendes Urteil durch einen sog. Federal Court getroffen werden. Dabei würde es sich durchaus um ein wegweisendes Urteil handeln. Google hatte sich stets damit verteidigt, dass das Unternehmen nicht wissentlich die urheberrechtsgeschützten Inhalte abspeichere oder abspiele und widrigenfalls durch den US-amerikanischen Digital Millennium Copyright Act geschützt sei (Bericht). In vorausgegangenen identisch gelagerten Rechtsstreitigkeiten zwischen Veoh vs. Universal Music Group hatte ebenfalls das verklagte Videoportal veoh.com obsiegt (Veo-UMG I, Dezember 2008; Update: Veoh-UMG II, September 2009)
Update, 23.06.2010:
Am heutigen Tage ist die Klage Viacoms gegen Google/YouTube durch Urteil abgewiesen worden. Viacom hat gegen das Urteil zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt. Das Gericht wies auf Folgeds hin: Wisse ein Interent Service Provider (ISP) wie YouTube durch Mitteilung des Rechteinhabers oder eine sog. „Red Flag“-Indizierung auf der YouTube-Plattform selbst von bestimmten Rechtsverstößen, so habe der Provider das rechtsverletzende Material sofort („promptly“) zu löschen. Sei eine solche Kenntnislage aber nicht gegeben, so obliege es dem Rechteinhaber den Provider entsprechend zu informieren. Ein allgemeines Wissen dass die Rechteverletzung allgegenwärtig sei („ubiquitous“) reiche nicht aus für eine fortlaufende Überwachungspflicht des Providers nach Urheberrechtsverstößen. - Die Marke „Gelbe Seiten“ der Deutschen Telekom AG wird gelöschtveröffentlicht am 8. Juni 2009
Nach einer Pressemitteilung der Firma Telegate AG, München, hat das Deutsche Patent- und Markenamt am 15.05.2009 die Löschung der Marke „Gelbe Seiten“ verfügt. Die Wortmarken werden von der Deutsche Telekom Medien GmbH (DeTeMedien) für die Kennzeichnung von Branchenbüchern und elektronischen Branchenverzeichnissen verwendet. Jetzt sei sowohl die Altmarke „Gelbe Seiten“, die sich auf gedruckte Branchenbücher bezieht, als auch die jüngere Marke für elektronische Auskunftsverzeichnisse wegen „absoluter Schutzhindernisse“ zur Löschung frei gegeben worden.
- OLG Schleswig: Regelstreitwert von 10.000 EUR selbst bei einfachen wettbewerbsrechtlichen Verfahrenveröffentlicht am 21. Oktober 2008
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 6 W 9/08
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c BGB
Das OLG Schleswig hat verkündet, dass es Regelstreitwerte annimmt, wenn es sich um einfache bis durchschnittliche wettbewerbsrechtliche Unterlassungsstreitigkeiten handelt. Bei Verfahren der einstweiligen Verfügung, die ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, betrage der Regelstreitwert 10.000,00 Euro. In gleicher Weise hatte sich das OLG Koblenz (Beschluss vom 13.06.2007, Az. 4 W 393/07) erklärt, allerdings zu einem Zeitpunkt, in dem bei deutschen Gerichten selbst für unterdurchschnittliche wettbewerbsrechtliche Verfahren generell hohe Streitwerte Akzeptanz fanden.
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