IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. März 2015

    OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2014, Az. 2 U 46/14 – nicht rechtskräftig
    Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, Art. 27 EuGGV, Art. 28 EuGGV, Art. 95 GGV

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass kein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Kläger nicht ein Gericht anruft, dessen für sein Rechtsanliegen grundsätzlich abschlägige Positionen er bereits kennt. Eröffne das Gesetz einer Partei im Ansatz diese Wahlmöglichkeit, dürfe sie sie auch ausüben. Die Anrufung eines Gerichts in beiderseitiger Kenntnis einer abweichenden anderweitigen gerichtlichen Beurteilung macht jene durch Vermeidung nicht ungeschehen, sondern bietet die Chance oder das Risiko für die Klägerin, dass deshalb alsbald eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt wird und werden müsse (§ 543 ZPO). Der BGH habe die bewusste Wahl unterschiedlicher Gerichtsstränge zur Klärung der nämlichen Frage im einerseits Verfügungs-, andererseits Hauptsacheverfahren nicht als Moment der Rechtsmissbräuchlichkeit angesehen. Im Übrigen erläuterte der Senat (abschlägig) die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit in Bezug auf die parallele Geltendmachung von diversen geschmacksmusterrechtlichen Ansprüchen im In- und Ausland. Gegen die Entscheidung wurde beim BGH Revision eingelegt (Az. I ZR 226/14). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 72 UrhG, § 19a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat über verschiedene Aspekte der Bemessung des Schadensersatzes bei der unberechtigten Nutzung von fremden Lichtbildern im Internet entschieden. Im Einzelnen: 1) Bei einer nicht rein privaten Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes können bei der Bemessung des Lizenzschadens die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) herangezogen werden. 2) Des Weiteren sei bei nicht erfolgtem Bildquellennachweis die Lizenzgebühr gemäß dem MFM-Empfehlungen zu verdoppeln. Dies dürfe jedoch nicht mit einem 100%-igem Verletzerzuschlag verwechselt werden, welcher nur in Ausnahmefällen zu gewähren sei. 3) Auch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung seien zu erstatten. Eine 1,3-fache Gebühr sei angemessen. Es sei dem Kläger auf Grund der Zahl der Rechtsverletzungen nicht zuzumuten, selbst Abmahnungen auszusprechen, er dürfe sich für die Durchsetzung seiner Ansprüches eines Rechtsanwaltes bedienen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juni 2012

    OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 2 U 106/11
    § 1 UKlaG, § 5 Abs. 1 UKlaG; § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Braunschweig hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung im Verfahren der einstweiligen Verfügung der Antragsgegner glaubhaft machen muss, dass konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Antragsteller schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den streitgegenständlichen Verstößen hatte. Bei einem Verband oder Unternehmen sei dafür die Kenntnis der Personen maßgeblich, die für die Ermittlung von (Wettbewerbs-)Verstößen zuständig seien. Eine Pflicht zur Marktbeobachtung bestehe jedoch nicht. Darüber hinaus könne der Antragsteller auch durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit widerlegen, wenn er erkennen lasse, dass es ihm nicht eilig sei. Zitat:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 17 W 51/10
    § 91 Abs. 1 ZPO; Nr. 1004 VV RVG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Kosten für einen inländischen Rechtsanwalt, der von einer im Ausland ansässigen Partei mandatiert wird, erstattungsfähig sind, auch wenn dieser Rechtsanwalt nicht am Gerichtsort ansässig ist. Die Beauftragung stelle eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, ebenso wie die Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt durch eine inländische Partei. Voraussetzung sei, dass keine höheren Kosten angefallen sind als dies bei Einschaltung eines Verkehrsanwalts zusätzlich zu einem am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten der Fall gewesen wäre. Es sei jedenfalls grundsätzlich für eine ausländische Partei unzumutbar, zunächst das für ihren Fall örtlich zuständige deutsche Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 21.09.2009, Az. 5 W (pat) 432/06
    §
    18 Abs. 2 S. 2 GebrMG; 84 Abs. 2 PatG; § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das BPatG hat entschieden, dass in einem Löschungsverfahren betreffend ein Gebrauchsmuster nur dann sowohl die Kosten für einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt geltend gemacht werden können, wenn der Sachverhalt derart schwierige Rechtsfragen aufwirft, dass ein Patentanwalt diese nicht allein beantworten kann. In Gebrauchsmusterverfahren ist gemäß § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (anwendbar über § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG) noch zu prüfen, ob die Kosten (hier: der Doppelvertretung) „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 22.09.2009, Az. 6 W 93/09 u.a.
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Brandenburg hat kürzlich in o.g. Urteil und weiteren Beschlüssen zur Rechtsmissbräuchlichkeit von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bzw. einstweiligen Verfügungen entschieden (weitere Beschlüsse vom 18.09.2009, Az. 6 W 128/09 und 6 W 141/09; Beschluss vom 29.06.2009, Az. 6 W 100/09). Bei Zugrundelegung folgender Kriterien liege nach Auffassung des Gerichts ein Rechtsmissbrauch nahe: Die Wahl eines vom Sitz des Konkurrenten weit entfernten Gerichtsstandes ohne vernünftigen Grund, unverhältnismäßige Rechtsanwaltskosten im Vergleich zum Umsatz des Abmahners, geringe Tätigkeit am Markt seitens des Abmahners. Diese Vorgehensweisen dienten nach Auffassung des Gerichts lediglich dazu, auf Seiten des Abgemahnten besonders hohe Abmahn- und Anwaltskosten zu generieren. Die Abwehr von Wettbewerbsstörungen, zu der eine Abmahnung eigentlich dienen solle, trete dabei in den Hintergrund. Der Abmahner sei verpflichtet, seine eigene, nicht unerhebliche Tätigkeit am Markt zu belegen. Dazu sei der Hinweis auf eine Internetpräsenz nicht ausreichend. Weitere Urteile zum Thema Rechtsmissbrauch finden Sie hier: KG Berlin, LG Braunschweig, LG Paderborn, OLG Hamm.

  • veröffentlicht am 21. September 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2009, Az. 327 O 13/09
    §§ 3, 8 UWG

    Das LG Hamburg hat zum Thema „Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung“ entschieden – und diente damit zum Vorbild der Entscheidungen des OLG Hamm (Link: OLG Hamm) -, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf Unterlassung einer falschen Widerrufsbelehrung dann rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird, wenn die Verfolgung des Anspruchs hauptsächlich dazu dienen soll, erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten zu erzeugen. Dass das Ziel der Anspruchsverfolgung in der Kostenerzeugung liege, zeige sich in solchen Fällen wiederum daran, dass Zahl und Umfang der Abmahnungen in keinem Verhältnis mehr zur eigentlichen Geschäftstätigkeit stehen würden. Im entschiedenen Fall seien 39 Verfahren mit einem Streitwert zwischen 5.000 und 10.000 EUR innerhalb eines Jahres angelaufen, während der Jahresumsatz lediglich 17.000 EUR betragen habe. Dabei seien bei der Entscheidungsfindung nur die der entscheidenden Kammer bekannten, weil dort anhängigen Verfahren (Buchstaben J – R), berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass bei anderen Kammern noch weitere Verfahren anhängig seien bzw. es noch Abmahnung gegeben habe, die außergerichtlich beigelegt worden wären. Darüber hinaus habe es sich bei den abgemahnten Verstößen immer um solche von geringer Eingriffsintensität gehandelt, die eine messbare Umsatzbeeinträchtigung des einzelnen Wettbewerbers nicht verusacht haben dürften.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 96/07
    §§ 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO

    Der BGH hat die Rechtsauffassung des OLG Köln bestätigt, wonach ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG nicht ohne weiteres dem unterlegenen Gegner die Reisekosten dafür auferlegen kann, dass er/sie am eigenen Niederlassungsort einen Rechtsanwalt bestellt hat, der sodann an den jeweiligen Prozessort der Klage gereist ist. Insoweit handele es sich nicht um die notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

    Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht stellten keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Der Kläger müsse als Verbraucherverband im Sinne des § 4 UKlaG in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Der Kläger könne seine satzungsgemäße Aufgabe, Verbraucher rechtlich zu beraten, nur durch juristisch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter erfüllen und beschäftige neben einem Diplom-Juristen auch zwei Volljuristen mit zweitem Staatsexamen. Angesichts dieser Personalstärke könne der Kläger sich nicht darauf berufen, dass diesen Mitarbeitern andere Aufgaben zugewiesen seien und er deshalb entgegen den gesetzlichen Anforderungen personell nicht in der Lage sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.

I