IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. November 2014

    LG Berlin, Versäumnisurteil vom 04.09.2014, Az. 52 O 92/14 – rechtskräftig
    § 5 UWG

    Das LG Berlin hat im Wege des Versäumnisurteils in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass die Preiswerbung eines Onlinehändlers, der mit durchgestrichenen hohen und nun deutlich reduzierten Preisen warb, zu unterlassen ist, wenn die Reduzierungen über einen übermäßig langen Zeitraum bestanden (hier: 21 Wochen). Würden die höheren Bezugspreise und die angeblichen Sonderpreise sich über einen solchen Zeitraum hinweg nicht verändern, liege eine Irreführung vor, da der Verbraucher von aktuellen Angeboten ausgehe, die nur für kurze Zeit gültig seien. Ihm werde suggeriert, dass es sich um günstige Restposten handele und nicht um das regelmäßige Sortiment des Händlers. Tatsächlich sei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den angeblichen Sonderpreisen mittlerweile um die aktuellen Normalpreise handele oder aber die hohen Bezugspreise tatsächlich nie gefordert worden seien.

  • veröffentlicht am 12. Februar 2013

    LG Freiburg, Urteil vom 04.01.2013, Az. 12 O 127/12
    § 12 Abs. 4 UWG

    Das LG Freiburg hat ein bemerkenswertes Urteil erlassen: Ein angeblich den lauteren Wettbewerb und die Übervorteilung von Verbraucherinteressen wahrender „Verbraucherverein“ hatte ein nach dem Wortlaut der Entscheidung „massenhaft abgewickeltes Verfahren“ an Abmahnungen losgetreten. Die Empfehlung „Klasse statt Masse“ bedeutete den Freunden des Abmahntsunamis nun aber eher weniger, was nicht verwundert, da solche Vorhaben unter der Maxime vom Stapel gelassen werden, dass 25 % der Abgemahnten immer zahlen. Und das passt dann scho‘! Nun passierte aber, was passieren musste: Der Abgemahnte rührte sich nicht, ließ die Abmahner klagen und erkannte die Unterlassungsansprüche im Verfahren unter Hinweis auf die zu unbestimmte und damit unwirksame Abmahnung an. Das Gericht folgte dem, allerdings mit einer überraschenden Wendung: Den (von dem „Verbraucherverein“?) angesetzten Streitwert reduzierte die Kammer indes und zwar mit folgender hanebüchener Begründung: „Es handelt sich um einen nach Art und Umfang einfach gelagerten Sachverhalt, lediglich die Streitwertbemessung und die Kostenentscheidung bedürfen einer eingehenderen Begründung, was den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs nicht berührt. Sowohl die vorprozessuale, nicht auf den Einzelfall zugeschnittene Behandlung des Sachverhalts durch den Kläger wie auch das gerichtliche Verfahren belegen, dass es sich um äußerst einfache, mit Textbausteinen behandelte massenhaft abgewickelte Verfahren handelt. Was wir davon halten? Mit dem Thema des Rechtsmissbrauchs hat man sich in Baden-Württemberg jedenfalls von Amts wegen wohl nicht mehr beschäftigt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az. 31 O 594/10
    §§ 8, 3, 5, 5a UWG

    Das LG Köln hat auf eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs entschieden, dass eine Werbung für preisreduzierte Bücher ohne Hinweis darauf, dass es sich um Vorauflagen handelt, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte vertrieb Vorauflagen des „Duden – Deutsche Rechtschreibung“ und „MARCO POLO Reiseführer Finnland“ zu einem deutlich reduzierten Preis und dem Hinweis, dass die Buchpreisbindung aufgehoben sei. Dass es sich nicht um die jeweils aktuelle Auflage handelte, wurde in der Werbung jedoch nicht erwähnt. Das Gericht sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers, denn allein der Umstand der Aufhebung der Preisbindung veranlasse den Verbraucher nicht zu der Schlussfolgerung, dass es sich um eine Vorauflage handeln müsse, zumal es andere Gründe für die Preisreduzierung geben könne (Mängel, Räumungsverkauf). Da gerade bei den streitigen Werken Aktualität ein maßgeblicher Faktor für die Kaufentscheidung sei, müsse die Untersagung der irreführenden Werbung erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 33 W (pat) 26/10
    §§ 32 Abs. 1; 2 Nr. 3; 39 Abs. 1; 48 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat darauf hingewiesen, dass es einem im Markenrecht geltenden Grundsatz entspricht, dass das angemeldete bzw. eingetragene  Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach Vergabe eines Anmeldetags grundsätzlich nicht erweiternd verändert werden kann. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juni 2009

    LG Berlin, Urteil vom 19.03.2009, Az. 27 O 1234/08
    § 3 ZPO

    Das LG Berlin hat in diesem aktuellen Urteil kurz und knapp darauf hingewiesen, dass nicht nur das Landgericht, sondern auch das Kammergericht bei rechtswidrigen Online-Veröffentlichungen nur „etwa ein Drittel des Werts einer im Übrigen vergleichbaren Print- Veröffentlichung für angemessen (vgl. KG, Beschluss vom 27.07.2004, 9 W 70/04)“ hält. Möglicherweise ist man in Berlin der Ansicht, dass eine Falschnachricht oder kompromittierende Abbildung eines Prominenten im Onlinebereich weitaus weniger schwer wiegt als im Printbereich.

  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Passau, Urteil vom 03.11.2008, Az. 1 HK O 9/08
    §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Die Erscheinung eines mit Räumungsverkaufs-Preisen werbenden Teppichhändlers ist Alltag geworden. Mitunter ist dem durchschnittlichen Passanten nicht einmal bekannt, dass das Ladengeschäft, welches in zuvor genannter Weise wirbt, in der Vergangenheit überhaupt eröffnet hatte. Der Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe kurz nach der Eröffnung des Ladenlokals ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale eine Masche geworden. „Das Firmenkonglomerat „Tratex“ mit Hauptsitz in Süddeutschland hat diese Praxis zwischenzeitlich so weit ausgebaut, dass im Wechsel Neueröffnungen und Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe durch verschiedene GmbHs [der Verf.: u.a. Samtex GmbH] durchgeführt werden.“ so die Wettbewerbshüter. In dem nun vom LG Passau zu entscheidenden Fall war am 14.06.2007 eine Filiale in Passau mit einer „Neueröffnungswerbung“ beworben worden und am 19.10.2007 der Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe angekündigt worden. Das LG Passau verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung, da das Geschäftsgebaren auf eine Forderung von Mondpreisen hinausliefe, die irreführend seien. Nach geltender Rechtslage muss zwar der frühere Preis vor der Preisreduzierung lediglich drei Monate lang gefordert werden; hier war das betreffende Ladengeschäft zwischenzeitlich längere Zeit geschlossen.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05
    §§ 242, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343 BGB; 348 HGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Gesamtvertragsstrafe in Höhe mehrerer Millionen Euros nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herabzusetzen ist, wenn die Strafe in einem groben Missverhältnis zur Bedeutung des Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung steht. Im vorliegenden Fall hatte die Unterlassungsverpflichtete außerhalb eines vereinbarten Abverkaufszeitraums für Restbestände 7.000 Stück der streitgegenständlichen Ware mit einem Netto-Umsatz von weniger als 50.000,00 EUR verkauft. Bei einer vereinbarten Vertragsstrafe pro Verstoß in Höhe von 7.500,00 EUR wäre eine Gesamtstrafe in Höhe von mehr als 52 Mio. EUR angefallen, wovon 1 Mio. eingeklagt wurde. Das Handelsgesetzbuch legt in § 348 fest, dass eine zwischen Kaufleuten vereinbarte Vertragsstrafe nicht gemäß § 343 BGB wegen unverhältnismäßiger Höhe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann. Nach Auffassung des BGH lag bei dem krassen Missverhältnis von Zuwiderhandlung und Strafe jedoch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Um nicht den oben genannten Vorschriften direkt zuwiderzuhandeln, setzte der BGH die geforderte Vertragsstrafe nicht auf ein angemessenes Maß, sondern auf ein „gerade noch hinnehmbares“ Maß herab. Dieses belief sich auf 200.000,00 EUR.

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