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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. März 2011

    OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2011, Az. 6 U 80/10
    §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 357 Abs. 2 S.3 BGB

    Das OLG Brandenburg hat gezeigt, dass es schon einmal auf das Detail ankommt. Der Beklagte hatte dem Verbraucher für den Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung auferlegt. Dabei hatte er „vergessen“, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Kosten nur um die regelmäßigen Kosten handeln würde. Der Senat befand: „Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden.“ Was wir davon halten? „Klarer Gesetzeswortlaut“? Jetzt ist alles klar. Wenn der Verbraucher liest, „regelmäßige [Kosten der Rücksendung]“, weiß er sofort, wie hoch sein Kosten maximal ausfallen dürfen. Das sicherlich nicht nur uns befallende Stirnrunzeln hat der Senat wohl schon geahnt und vorauseilend Folgendes erklärt:“ (mehr …)

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