Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- VG Regensburg: „Kaufpreis zurück bei Regen“ ist eine zulässige Werbeaktionveröffentlicht am 9. Januar 2013
VG Regensburg, Urteil vom 12.04.2012, Az. RO 5 K 11.1986
§ 3 Abs. 1 S. 1 GlüStVtr BY; § 4 Nr. 6 UWG
Das VG Regensburg hat entschieden, dass eine Werbeaktion, bei der Kunden eine Erstattung des Kaufpreises beim Erwerb von Waren im Wert von über 100,00 EUR erhalten, wenn es an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort regnet, zulässig ist. Insbesondere handele es sich nicht um unerlaubtes Glücksspiel. Es fehle insoweit am erforderlichen Merkmal einer Entgeltlichkeit, d.h. an der Leistung eines Einsatzes zum Erwerb einer Gewinnchance. Es sei vielmehr so, dass die Kunden einen Kaufpreis entrichteten, dem der Erwerb einer Ware gegenüber stehe. Die Möglichkeit der Rückerstattung des Kaufpreises sei lediglich eine zusätzliche Chance, für die kein offenes oder verstecktes zusätzliches Entgelt entrichtet würde. Ebenso entschied in einem ähnlichen Fall kurz zuvor das VG Stuttgart (hier). Zum Volltext der Entscheidung: - VG Stuttgart: Werbeaktion mit Kaufpreiserstattung bei Regen an einem bestimmten Ort/Tag ist kein unerlaubtes Glücksspielveröffentlicht am 21. März 2012
VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2012, Az. 4 K 4251/11
§ 5 UWG; § 3 Abs. 1 des GlüStVDas VG Stuttgart teilt per Pressemitteilung mit, dass es sich bei der geplanten Werbeaktion eines Kaufhauses mit „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“ nicht um ein unerlaubtes Glücksspiel handelt. Vorliegend hatte die Klägerin eine Aktion geplant, bei der für den Fall, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt am Flughafen Stuttgart regnet, den Kunden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren im Wert von mindestens 100 € bei der Klägerin erworben haben, die Rückerstattung des Kaufpreises zugesichert wird. Sie begehrte dies Feststellung, dass diese Werbung nicht als unerlaubtes Glücksspiel verboten sei. Dies wurde durch das Gericht bestätigt.