Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Regensburg: „Kaufpreis zurück bei Regen“ ist eine zulässige Werbeaktionveröffentlicht am 9. Januar 2013
VG Regensburg, Urteil vom 12.04.2012, Az. RO 5 K 11.1986
§ 3 Abs. 1 S. 1 GlüStVtr BY; § 4 Nr. 6 UWG
Das VG Regensburg hat entschieden, dass eine Werbeaktion, bei der Kunden eine Erstattung des Kaufpreises beim Erwerb von Waren im Wert von über 100,00 EUR erhalten, wenn es an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort regnet, zulässig ist. Insbesondere handele es sich nicht um unerlaubtes Glücksspiel. Es fehle insoweit am erforderlichen Merkmal einer Entgeltlichkeit, d.h. an der Leistung eines Einsatzes zum Erwerb einer Gewinnchance. Es sei vielmehr so, dass die Kunden einen Kaufpreis entrichteten, dem der Erwerb einer Ware gegenüber stehe. Die Möglichkeit der Rückerstattung des Kaufpreises sei lediglich eine zusätzliche Chance, für die kein offenes oder verstecktes zusätzliches Entgelt entrichtet würde. Ebenso entschied in einem ähnlichen Fall kurz zuvor das VG Stuttgart (hier). Zum Volltext der Entscheidung: - LG Regensburg: Wie gut sind „Prädikatsanwälte“ wirklich?veröffentlicht am 1. April 2009
LG Regensburg, Urteil vom 20.02.2009, Az. 2 HK O 2062/08
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWGDas LG Regensburg hat es den Betreibern eines Internetportals untersagt, über dieses Portal Rechtsratsuchenden die Möglichkeit zu eröffnen, Kontakt mit Rechtsanwälten aufzunehmen, die als Mitgliedern der „Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte – Prädikatsanwälte in Deutschland“ registriert sind. Die Beklagten handelten wegen irreführender Werbung unlauter im Sinne der genannten Vorschriften, indem sie mit ihrem Internetauftritt unter der oben bezeichneten Internetadresse mit dem Begriff „Prädikatsanwälte“ falsche Vorstellungen über die Befähigung der bei ihr registrierten Anwälte hervorriefen. Der im Internetauftritt verwendete Begriff des „Prädikatsanwalts“ beinhalte zunächst nicht nur ein bloßes Werturteil, sondern eine hinreichend konkrete Tatsachenbehauptung zu den Befähigungen der bei der Beklagten registrierten Rechtsanwälte. (mehr …)