Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Bezeichnung eines Vereins als „Institut“ ist irreführendveröffentlicht am 3. Mai 2012
KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2011, Az. 25 W 23/11
§ 18 Abs 2 HGBDas KG Berlin hat entschieden, dass ein privater Verein in seinem Namen nicht das Wort „Institut“ führen darf, weil dies eine Irrreführung begründet. Dabei seien die Grundsätze des HGB für Firmennamen auf Vereine entsprechend anwendbar. Der verwendete Namensbestandteil „Institut“ sei geeignet, über wesentliche Verhältnisse des angemeldeten Vereins irre zu führen. Die Bezeichnung „Institut“ gebe schon für sich betrachtet Anlass zu der Vorstellung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution mit entsprechend geschultem Personal, nicht aber um eine private Vereinigung. „Institut“ sei nämlich nach allgemeiner Auffassung ein Begriff des deutschen Hochschulrechts. Private Vereinigungen dürften in ihrem Namen das Wort „Institut“ nur dann führen, wenn diesem eine Tätigkeitsbezeichnung hinzugefügt werde, die eindeutig klarstelle, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handele. Dies war vorliegend nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, sollte auch die (nicht bestehende) Rechtekette an den streitgegenständlichen Schutzrechten „einstweilig“ glaubhaft machen können / Komplexe Rechtekettenveröffentlicht am 16. Dezember 2011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2011, Az. I-2 W 58/10
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB analog
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass derjenige, der im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine bestimmte Rechtekette zu belegen oder – wie hier – zu widerlegen hat, bei komplexen Sachverhalten auf die Hauptsacheklage verwiesen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)