IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Mai 2012

    KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2011, Az. 25 W 23/11
    § 18 Abs 2 HGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein privater Verein in seinem Namen nicht das Wort „Institut“ führen darf, weil dies eine Irrreführung begründet. Dabei seien die Grundsätze des HGB für Firmennamen auf Vereine entsprechend anwendbar. Der verwendete Namensbestandteil „Institut“ sei geeignet, über wesentliche Verhältnisse des angemeldeten Vereins irre zu führen. Die Bezeichnung „Institut“ gebe schon für sich betrachtet Anlass zu der Vorstellung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution mit entsprechend geschultem Personal, nicht aber um eine private Vereinigung. „Institut“ sei nämlich nach allgemeiner Auffassung ein Begriff des deutschen Hochschulrechts. Private Vereinigungen dürften in ihrem Namen das Wort „Institut“ nur dann führen, wenn diesem eine Tätigkeitsbezeichnung hinzugefügt werde, die eindeutig klarstelle, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handele. Dies war vorliegend nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Dezember 2011

    OLG Düsseldorf,  Urteil vom 15.09.2011, Az. I-2 W 58/10
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB analog

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass derjenige, der im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine bestimmte Rechtekette zu belegen oder – wie hier – zu widerlegen hat, bei komplexen Sachverhalten auf die Hauptsacheklage verwiesen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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