IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Februar 2009

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2006, Az. 38 O 149/06
    § 6 Abs. 2 ElektroG

    Das LG Düsseldorf hat in diesem vielzitierten Beschluss darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass das OLG Düsseldorf diese Rechtsansicht nicht teilt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Düsseldorf).
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  • veröffentlicht am 4. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, Az. I-20 W 18/07
    § 6 Abs. 2 ElektroG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass § 6 Abs. 2 ElektroG, welcher die Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten regelt, eine Vorschrift gemäß § 4 Nr. 11 UWG ist, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen diese Registrierungspflicht kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts kostenpflichtig abgemahnt werden. Betroffen ist gemäß § 3 Nr. 11 ElektroG „jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig, 1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.“ Betroffen sind demnach auch Onlinehändler, die Elektronikware aus Asien importieren.

    Das Urteil ist auch nicht seit der Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 U 207/07 überholt (Link: OLG Düsseldorf). Während es in dieser Entscheidung ausschließlich um die Wettbewerbswidrigkeit einer in toto unterlassenen Registrierung bei der Stiftung EAR ging, war in dem späteren Urteil lediglich die Frage zu beantworten, ob eine (vorgenommene) Registrierung des Unternehmens ohne Anmeldung der einzelnen Gerätemarken einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
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