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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Januar 2016

    BGH, Urteil vom 12.01.2016, Az. X ZR 4/15
    § 280 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter bereits für die tatsächliche Veranstaltung und die anlässlich dieser entstandenen Personenschäden bei den Reisenden selbst haftet, wenn  er das Ausflugsprogramm in seine Begrüßungsmappe einfügt, dessen Aufmachung mit dem Logo des Reiseveranstalters und der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ versehen sei. Auch die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, deute darauf hin, dass der Reiseveranstalter Vertragspartner sei. Demgegenüber trete der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text im vorliegenden Fall zurück. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen seien nicht geeignet, ein anderes Unternehmen als Vertragspartner nahezulegen. Zur Pressemitteilung 4/2016 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2013, Az. 312 O 330/12 – nicht rechtskräftig
    § 651i Abs. 1 BGB, § 651i Abs. 3 BGB, § 309 Nr. 5a BGB, § 3 UWG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Stornopauschale in Höhe von 40 % in der Eingangsstufe bei Rücktritt des Verbrauchers bis zum 30. Tag vor Reisebeginn anfällt, unzulässig ist. Auch eine Stornopauschale in Höhe von 100 % des Reisepreises bei einem Rücktritt des Reisenden ab dem zweiten Tag vor Anreise oder bei Nichterscheinen sei unzulässig. § 651i Abs. 3 BGB gewährt dem Reiseveranstalter eine pauschalierte Entschädigung, falls der Verbraucher von seinem gesetzlich garantierten Rücktrittsrecht Gebrauch macht; allerdings sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen entstandene Vorteile des Reiseveranstalters dem Verbraucher anzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um reguläre Reiseangebote oder Last-Minute-Deals mit tagesaktuellen Reiseangeboten handelt. In ähnlicher Weise entschieden haben das LG Köln (WRP 2011, 516) und das OLG Dresden (NJW-RR 2012, 1134).

  • veröffentlicht am 17. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 04.11.2009, Az. 163 C 6277/09
    §§ 651f, 242 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass die Buchung einer Reise 70% unter dem eigentlich vorgesehen Preis vom Reiseveranstalter nach erfolgter Anfechtung nicht durchgeführt werden muss, wenn es sich bei der fehlerhaften Preisangabe für den Kunden erkennbar um eine Softwarefehler handelte. Dann die Erfüllung des Vertrags zu dem niedrigen Preis zu verlangen, sei nach Ansicht des Gerichts rechtsmissbräuchlich. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Kunde mehrfach telefonisch beim Anbieter nachgefragt habe, ob der angegebene (niedrige) Preis tatsächlich der richtige sei. Bei der Telefon-Hotline habe schließlich auch nur der fehlerhaft berechnete Preis vorgelegen. Der ausgewiesene Preis habe jedoch so offensichtlich im Missverhältnis zur angebotenen Leistung gestanden, dass dem Kunden dies durch andere Quellen habe auffallen müssen.

  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2008, Az. I-10 W 93/08
    § 91 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass zu den Reisekosten nur solche (erforderlichen) Flugkosten gerechnet werden, die in einem Flug per „Economy-Class“ entstehen. Für Reisekosten von Patentanwälten könne auf dieselben Grundsätze zurückgegriffen werden, die für einen Rechtsanwalt gälten. Unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen sei die kostengünstigste auszuwählen (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98). Eine Erstattung von Flugkosten werde in der Rechtsprechung nur gebilligt, wenn es sich um eine Auslandsreise handelt oder die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stünden, wobei auch zu berücksichtigen sei, ob die geltend gemachten Kosten sich in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen würden (vgl. BGH Beschluss vom 13.12.2007, IX ZB 112/05, Rpfleger 2008, 279ff mwN). Dabei seien „individuelle Gepflogenheiten“ des Anwalts bzw. bestimmter Kreise, denen er angehöre, nicht zu Lasten des erstattungspflichtigen Gegners zu werten. Es widerspräche dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn man je nach „Stellung“ des Anwalts entweder einen Flug in der economy-class „zumuten“ oder einen Flug in der business-class „zugestehen“ wolle. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 5 W 284/08 – K 8
    § 91 ZPO

    Das OLG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass auch Flugreisekosten als Reisekosten erstattungsfähig sind. Der Prozessbevollmächtigte einer Streithelferin war zu zwei Terminen, am 13.10.2006 und am 23.02.2007, von München nach Saarbrücken mit dem Flugzeug angereist. Die Streithelferin hatte deshalb unter anderem die Festsetzung von Flugkosten in Höhe von 607,59 EUR und 706,13 EUR für die Business-Class, von Taxikosten in Höhe von 68,97 EUR und 45,79 EUR sowie von Parkkosten in Höhe von 15,95 EUR und 16,39 EUR beantragt. Die Flugkosten in der Economy-Class hätten sich auf jeweils 481,15 EUR belaufen. Die Bahnfahrt 1.Klasse hätte 284,00 EUR gekostet. Die insoweit kostenbelastete Klägerin rügte, dass höhere Reisekosten festgesetzt worden seien als die Kosten einer Bahnfahrt 1.Klasse ohne Übernachtung. Das Oberlandesgericht entschied, dass zumindest die Flugreise in der Economy-Class bei einem mehr als nur bagatellhaften Rechtsstreit und einer Entfernung von ca. 470 km zu erstatten sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 06.02.2008, Az. 82 T 287/07
    § 5 Abs. 1 S. 1 JVEG; § 34 Abs. 1 RVG

    Das LG Berlin hat per Beschluss entschieden, dass die Fahrtkosten auch zum Zwecke der Wahrnehmung eines Verkündungstermins grundsätzlich zu erstatten sind, mit anderen Worten auch dann, wenn zur Sache selbst eine Äußerung oder Handlung des angereisten Rechtsanwalts nicht mehr nötig ist. Weiterhin als problematisch erwies sich der Umstand, dass der angereiste Rechtsanwalt die für die Bahnfahrt verauslagten Kosten nicht belegen konnte. Die Bahntickets waren unauffindbar. Gleichwohl bestünde ein festsetzungsfähiger Erstattungsanspruch, so die Berliner Richter: Die Fahrtkosten des Rechtsanwalts könnten in diesem Fall berücksichtigt werden, da die Kosten der einzelnen Fahrscheine gerichtsbekannt seien. Was sagt uns das gesamte Verhalten des Kollegen oder der Kollegin? Honi soit qui mal y pense …

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 96/07
    §§ 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO

    Der BGH hat die Rechtsauffassung des OLG Köln bestätigt, wonach ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG nicht ohne weiteres dem unterlegenen Gegner die Reisekosten dafür auferlegen kann, dass er/sie am eigenen Niederlassungsort einen Rechtsanwalt bestellt hat, der sodann an den jeweiligen Prozessort der Klage gereist ist. Insoweit handele es sich nicht um die notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

    Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht stellten keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Der Kläger müsse als Verbraucherverband im Sinne des § 4 UKlaG in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Der Kläger könne seine satzungsgemäße Aufgabe, Verbraucher rechtlich zu beraten, nur durch juristisch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter erfüllen und beschäftige neben einem Diplom-Juristen auch zwei Volljuristen mit zweitem Staatsexamen. Angesichts dieser Personalstärke könne der Kläger sich nicht darauf berufen, dass diesen Mitarbeitern andere Aufgaben zugewiesen seien und er deshalb entgegen den gesetzlichen Anforderungen personell nicht in der Lage sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.

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