Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München I: CHECK24 darf nicht mit der Aussage „Deutschlands bestes Reiseportal“ werben, wenn Tests von Reiseportalen Mitbewerber als „Testsieger“ ausweisenveröffentlicht am 1. September 2014
LG München I, Beschluss vom 14.07.2014, Az. 33 O 12924/14 – rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWGDas LG München I hat entschieden, dass die CHECK24 Vergleichsportal GmbH in Fernsehspots oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen bezogen auf das eigene Unternehmen sowie das eigene Angebot nicht mit der Aussage „Deutschlands bestes Reiseportal“ werben darf. (mehr …)
- OLG Hamburg: Ein Internet-Reiseportal darf nicht zur kommerziellen Flugvermittlung auf Buchungswebsite einer Fluggesellschaft zugreifenveröffentlicht am 23. November 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.2012, Az. 5 U 38/10 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein niederländisches Internet-Reiseportal, welches zum Zwecke der kommerziellen Flugvermittlung unerlaubt auf die Buchungswebsite einer Fluggesellschaft zugreift, grundsätzlich wettbewerbswidrig handelte. Ausschlag gebend war, dass die Fluggesellschaft die gewerbliche Vermittlung nicht nur in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausdrücklich ausgeschlossen hatte, sondern ihre Website technisch auch so gestaltet hatte, dass ohne vorherige Akzeptanz der AGB keine Buchung bzw. Buchungsvermittlung möglich war. Die Beklagte habe daher, so der Senat, vor jeder Buchungsvermittlung zunächst das Vermittlungsverbot akzeptiert und es anschließend missachtet. Zur Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 12.11.2012: (mehr …)
- LG Köln: Zur Höhe des zweiten Ordnungsgeldes, wenn eine wettbewerbswidrige Werbung nicht mehr im Fernsehen, sondern „nur noch“ bei YouTube neu geschaltet wirdveröffentlicht am 27. August 2012
LG Köln, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 31 O 491/11 SH II
§ 890 Abs. 1 ZPODas LG Köln hat im vorliegenden Fall gegen ein Internetportal für Hotelbewertungen, welches unlauter mit einem “Kunden-Gütesiegel der Touristik” warb (vgl. LG Köln, Urteil vom 05.01.2012, Az. 31 O 491/11, hier) bei erneutem Verstoß via TV-Werbung ein Ordnungsgeld von 100.000 EUR festgesetzt (hier). Nachdem das Internetportal bei YouTube sogar neue Werbespots veröffentlichte, wurde nunmehr ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR festgesetzt, wobei die Kammer in der Werbung über das Fernsehen auf der einen Seite und der Werbung über YouTube (vorheriges Aufrufen des Spots erforderlich) einen Unterschied sah. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Köln: Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EUR bei Verstoß gegen einstweilige Verfügung (Verbot der Werbung mit einem selbst erdachten Gütesiegel für Hotelbewertungen) / Umsatzeinbußen sind kein Grund, ein gerichtliches Verbot zu missachtenveröffentlicht am 27. August 2012
LG Köln, Beschluss vom 29.05.2012, Az. 31 O 491/11
§ 890 ZPODas LG Köln hat im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden, dass die Bewertung von Hotels durch ein Internetportal für Hotelbewertungen mit z.B. „das Kunden-Gütesiegel der Touristik“ wettbewerbswidrig ist (hier). Nachdem die Verfügungsbeklagte die Werbung nicht unterband, da ihr dieses zu teuer erschien („drohende Umsatzverluste“), wurde ihr vom LG Köln (Vorsitzender Richter am Landgericht Kehl) ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,00 EUR auferlegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: „Gesamtpreis“ muss alle Preisbestandteile beinhalten / Zu Buchungsgebühren bei Reiseportalenveröffentlicht am 16. August 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2010, Az. 12 O 173/09
§§ 3, 5, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Onlineportal für Reisebuchungen einen Preis nur dann als „Gesamtpreis“ angeben darf, wenn alle anfallenden Buchungsgebühren enthalten sind. Ist dies nicht der Fall und der ausgewiesene „Gesamtpreis“ ist lediglich mit einem Sternchenhinweis darauf versehen, dass die Buchungsgebühren in dem angegebenen Preis nicht enthalten sind, ist dies irreführend. Im vorliegenden Fall musste der Kunde zunächst seine Daten eingeben, dann wurde letztendlich in einem vierten Buchungsschritt die Buchungsgebühr ausgewiesen. Der (höhere) Preis inklusive Buchungsgebühr wurde ebenfalls als „Gesamtpreis“ bezeichnet. Darüber hinaus wurde auch bei dem Sternchenhinweis die Höhe der Gebühren nicht angegeben, lediglich deren Existenz. Das Gericht verurteilte den Betreiber des Reiseportals zur Unterlassung. Der Verbraucher werde gerade dadurch irregeführt, dass bereits im ersten Schritt durch Betätigung des Links „Preisstruktur“ der Preis als „Gesamtpreis“ ausgewiesen werde, an dieser Stelle aber verschwiegen werde, dass eine Buchungsgebühr zu entrichten sei und dem Verbraucher im vierten Buchungsschritt ein wiederum als „Gesamtpreis“ bezeichneter höherer Preis dargestellt werde. Ein verständiger Verbraucher verstehe unter dem Begriff „Gesamtpreis“ den Preis, der von ihm tatsächlich zu zahlen sei.