Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Anruf wegen einer Reklamation berechtigt ohne Einwilligung nicht zu einer Zufriedenheitsbefragungveröffentlicht am 24. Juni 2014
OLG Köln, Urteil vom 19.04.2013, Az. 6 U 222/12
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Telefonat, welches mit einem Kunden anlässlich einer Reklamation oder Störung geführt wird, nicht dazu berechtigt, im Folgenden eine Zufriedenheitsbefragung durchzuführen. Dazu sei eine gesonderte Einwilligung des Kunden notwendig, denn es handele sich dabei um Werbeanrufe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: DHL darf Reklamation einer Warenbeschädigung per E-Mail in ihren AGB nicht ausschließenveröffentlicht am 7. Juni 2010
OLG Köln, Urteil vom 27.04.2010, Az. 3 U 160/09
§§ 307, 309 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass die DHL in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausschließen darf, dass ein Kunde per E-Mail oder Fax reklamiert, wenn ein Paket beschädigt wird oder den Empfänger nicht erreicht. Die Bedingungen dürfen außerdem keine missverständlichen Angaben über die Frist enthalten, in der ein Kunde den Schaden anzeigen muss. Mit diesem Urteil gab das Oberlandesgericht Köln einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) statt. Die Bedingungen der Post-Tochter DHL bestimmten, dass der Absender oder Empfänger den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich reklamieren müsse. Das Gericht sah darin eine unzulässige Einschränkung der Kundenrechte. Nach der gesetzlichen Regelung sei lediglich eine Reklamation „in Textform“ erforderlich, so dass zur Formwahrung auch eine E-Mail oder ein Fax des Kunden ausreichend sei. Zudem stelle die streitige Klausel nicht hinreichend klar, dass es zur Fristwahrung ausreiche, die Schadensanzeige innerhalb von sieben Tagen abzusenden. Die Formulierung der Klausel könnten Verbraucher so verstehen, dass die Schadensanzeige bereits nach sieben Tagen bei DHL eingehen müsse. Das würde eine deutliche Verkürzung der gesetzlichen Reklamationsfrist bedeuten.