IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. April 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLAG Köln, Urteil vom 06.05.2013, Az. 2 Sa 62/13
    § 12 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LAG Köln hat entschieden, dass der Betriebsrat eines Instituts eine Internetdomain mit dem Institutsnamen und dem Zusatz „-br“ nutzen darf. Dadurch entstehe keine Verwechslungsgefahr mit der Domain des Instituts. Dies sei jedenfalls vorliegend der Fall, da die Institutsdomain lediglich aus drei Buchstaben bestehe und auf Grund der Verbreitung dieser Buchstabenfolge keine große Unterscheidungskraft besitze. Der Zusatz „-br“ genüge in dem Fall, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Februar 2011

    LG München I, Beschluss vom 26.03.2010, Az. 33 O 5678/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 537 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG München hat entschieden, dass Hotels bei Stornoregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersparte Aufwendungen zu Gunsten des Hotelgastes zu berücksichtigen haben. Die Wettbewerbszentrale war gegen entsprechende Klauseln namhafter Hotelketten wie Steigenberger, ACCOR, InterContinental u.a. vorgegangen. In den streitgegenständlichen Buchungsbedingungen war vorgesehen, dass bei erfolgender Stornierung keine Rückerstattung des vorausbezahlten Übernachtungspreises erfolgte. § 537 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt: „(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.“ Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale: „Der Hotelier soll durch die persönliche Verhinderung des Gastes keinen Vorteil genießen. Die ersparten Aufwendungen müssen daher angerechnet werden. Diese betragen nach Empfehlung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes für den Fall der Übernachtung mit und ohne Frühstück 10 % des vereinbarten Übernachtungspreises.

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