Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Berichterstattung über private Restaurant-Besuche Prominenter verletzt das Persönlichkeitsrechtveröffentlicht am 8. Januar 2013
LG Köln, Urteil vom 21.11.2012, Az. 28 O 328/12
§ 823 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 22 KUG, § 23 KUGDas LG Köln hat entschieden, dass eine Wort- und Bildberichterstattung über einen privaten Restaurantbesuch zweier Prominenter deren Persönlichkeitsrecht verletzt. Es seien heimlich Lichtbilder aufgenommen und in einer Zeitschrift mit einem Artikel darüber, was die Kläger gegessen hätten und wie die Stimmung gewesen sei, veröffentlicht worden. Ein öffentliches Interesse an diesen Informationen bestehe nicht, so dass hier der Schutz der Privatsphäre überwiege. Dies habe die Abwägung im vorliegenden Fall ergeben. Der gleiche Schutz gelte im Übrigen nicht für einen Bericht über das Betreten oder Verlassen des Restaurants, da dies in einem weniger vor der Öffentlichkeit geschützten Bereich stattfinde. Die Beteiligten hätten sich nach Abschluss des Essens den mittlerweile eingetroffenen Fotografen nicht entzogen und die Veröffentlichung der nach Verlassen des Restaurants entstandenen Personenbildnisse akzeptiert. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Frankfurt a.M.: GEMA muss für chinesische Musik ihre Verwertungsberechtigung nachweisenveröffentlicht am 26. Februar 2012
AG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 20.02.2012, Az. 32 C 36/12(18)
§ 13c Abs. 2 S. 1 WahrnGDas AG Frankfurt a.M. hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses der GEMA auferlegt, ihre Verwertungsberechtigung für chinesische Musik nachzuweisen. Diese hatte einen Mitarbeiter in ein japanisches Restaurant geschickt und in kulturfeindlicher Verallgemeinerung der asiatischen Musikkünste festgestellt, dass dort „japanische“ Musik aus den Lautsprechern tönte. Die Musik war tatsächlich chinesischer Provenienz. Gleichwohl forderte der GEMA-Mitarbeiter die Entrichtung von GEMA-Gebühren und mag unserer ausländischen Mitbürgerin § 13c Abs. 2 S. 1 WahrnG erläutert haben, der da läutet: „Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach §§ 27 , 54 Abs. 1 , § 54c Abs. 1 , § 77 Abs. 2 , § 85 Abs. 4 , § 94 Abs. 4 oder § 137 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt.“ In der Folge hat der Veranstalter, der die Musik durch seine Lokallautsprecher raucht, allgemein nur dann Chancen, die GEMA-Gebühren zu umgehen, wenn er nachweist, dass ausschließlich GEMA-freie Musik gespielt wird. (mehr …)