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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Februar 2016

    OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015, Az. 6 U 41/15
    § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine (einzige) Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn diese lediglich dazu dienen soll, den Gegner unter Druck zu setzen, um eine Einigung im vorhergehenden Verfahren zu erzielen und die abgemahnten Wettbewerbsverstöße ansonsten nicht weiter verfolgt werden sollen. Vorliegend hatte die Antragstellerin in einem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, die geplanten „Wellen“ von Angriffen würden für die Antragsgegnerin von „Aufwand und Nutzen“ her „völlig außer Verhältnis stehen, so dass ein Einlenken nicht unwahrscheinlich“ sei. Hier komme die Motivation zum Ausdruck, durch eine Vielzahl wettbewerblicher Verfahren personelle und finanzielle Ressourcen der Antragsgegnerin zu belasten, um wirtschaftlichen Druck auszuüben. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 28. Februar 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2013, Az. 4 U 48/13
    § 8 Abs. 4 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat in diesem Urteil erneut entschieden, dass eine Abmahnung, die als Gegenabmahnung auf eine zunächst erhaltene Abmahnung ausgesprochen wird (sog. „Retourkutsche“) nicht schon aus diesem Grund rechtsmissbräuchlich ist. Anhaltspunkte für überwiegend sachfremde Motive lägen nicht vor. Auch wenn die eigene wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme als Anstoß für die sodann ausgesprochenen Abmahnungen der Antragstellerin gedient hätten, sei dies für sich genommen nicht anstößig. Selbst wenn das Vorgehen der Antragsgegnerin Auslöser für das Handeln der Antragstellerin gewesen sei, sage dieser Umstand nichts über die sodann mit der (Gegen-)Abmahnung verfolgten Motive aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 16.11.2010, Az. 12 O 162/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sie nur der Erzielung von Gebühren dient. Im Rahmen der „Abmahnungsspirale“ hatte eine Seite fataler Weise folgende Ankündigung zu Papier gebracht: „Aus diesem Grund haben wir Ihrem Rechtsanwalt in der Parallelangelegenheit den Vorschlag unterbreitet, dass man hier wechselseitig auf die Geltendmachung der Rechte aus den Abmahnungen verzichtet und die Kosten gegeneinander aufhebt, was bedeutet, dass jede Seite ihre Anwaltskosten selbst trägt. Wir stellen anheim, dies zu bedenken. Wenn dies für Sie in Betracht kommt und Sie einen entsprechenden Vergleich akzeptieren, würden wir nicht auf die Hereingabe der Unterlassungserklärung bestehen. Hierzu erwarten wir Ihre Stellungnahme ebenfalls innerhalb oben genannter Frist.“ Das Landgericht monierte, dass der Gegenabmahnende mit kaum zu überbietender Deutlichkeit am Ende der Abmahnung selbst ausgeführt habe, dass die Abmahnung nur dem Zweck gedient habe, einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers begegnen zu können. Zitat: „Ausdrücklich wird insoweit erklärt, dass im Falle eines Vergleichs über die Kosten keine Unterlassungserklärung mehr gefordert werden würde. Dies heißt nichts anderes, als dass dem Beklagten die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße gleichgültig war, solange er für eigene Verstöße nicht bezahlen musste.“ Zu den weiteren Indizien, die nach Auffassung der Kammer für einen Rechtsmissbrauch sprachen, vgl. im Folgenden den Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. August 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2010, Az. 406 O 232/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass weder die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes noch die Tatsache, dass eine Abmahnung „eine Reaktion auf die zunächst von Antragsgegnerseite erfolgte Abmahnung darstellt“ ein Indiz dafür ist, dass die Rechtsverfolgung missbräuchlich ist. Es sei im Gegenteil das gute Recht des Abgemahnten, den Abmahnenden seinerseits auf Unterlassung von Wettbewerbs verstößen in Anspruch zu nehmen. Ebenso entschieden das OLG Bremen und das OLG Hamm. Das KG Berlin hingegen sah die Gegenabmahnung zumindest als „nicht unbedenklich“ an.

  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 W 65/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass eine wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung – als Antwort auf eine andere wettbewerbsrechtliche Abmahnung – zwar grundsätzlich zulässig ist, ihr jedoch als sog. „Retourkutsche“ gewisse Bedenken entgegenstünden, so dass eine besonders kostenschonende Verfahrensweise des „Retourkutschers“ erforderlich sei. Im Einzelnen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009, Az. 4 U 28/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine sog. Gegenabmahnung, die nach erfolgter Abmahnung als „Retourkutsche“ ausgesprochen wird, nicht per se unzulässig ist. Entscheidend sei, ob es hauptsächlich um die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs gehe. Dann genüge es für die Annahme des Missbrauchstatbestandes nicht, wenn auch – untergeordnet – sachfremde Motive eine Rolle spielten.

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  • veröffentlicht am 17. September 2008

    OLG Bremen, Beschluss vom 08.08.2008, Az.: 2 U 69/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Bremen hat die Rechtsauffassung vertreten, dass eine auf eine Abmahnung folgende Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne der § 8 Abs. 4 UWG sei. Wer wie der Abmahnende in diesem Fall sich zur Hüterin des Wettbewerbs mache, dürfe sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nehme, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Das könne nicht richtig sein. § 8 Abs. 4 UWG solle unter anderem den Abgemahnten vor solchen „Wettbewerbsschützern“ schützen, denen es nicht um den fairen Wettbewerb, sondern um die Generierung von Abmahnkosten geht. Die Vorschrift schütze dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden. (mehr …)

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