IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2012, Az. 308 O 319/12
    § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Nutzer der Software „RetroShare“ im Rahmen der Störerhaftung auch für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, da er anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerks ermögliche, seinen Anschluss zur Weiterleitung des streitgegenständlichen Titels zu benutzen. Damit leiste der Nutzer für die angegriffene Verletzung einen adäquat-kausalen Tatbeitrag. Mit Hilfe des Programms „Retro Share“ kann ein Dateienaustausch nicht nur zwischen zwei direkt miteinander verbundenen „Freunden“ durchgeführt werden, sondern auch in anonymisierter Weise mit weiteren Teilnehmern, die ihrerseits mit nur einem der direkt miteinander verbundenen Nutzer verbunden sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

I