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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Gießen, Beschluss vom 20.09.2013, Az. 21 K 85/13.GI.B
    § 78 Abs. 2 u. 3 AMG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 AMPreisV, § 1 Abs. 4 AMPreisV

    Das VG Gießen hat entschieden, dass eine Apothekenprämie mit folgenden Bedingungen Für die Einlösung eines Rezeptes bekommen Sie pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen 1,00 Euro Einkaufsgutschein geschenkt – sofort einlösbar!“, wobei pro Rezept maximal drei Gutscheine ausgegeben werden sollten, unzulässig ist. Dabei wurden wettbewerbsrechtliche Belange nicht berücksichtigt, sondern allein auf die arzneimittelrechtlichen Vorschriften abgestellt. Die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsschwelle sei auf öffentlich-rechtlich zu bewertende Verstöße gegen die Arzneimittelpreisbindung nicht anzuwenden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 08.05.2013, Az. I ZR 98/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 78 AMG; § 1 Abs. 1 und 4 AMPreisV, § 3 AMPreisV; § 7 Abs. 1 HWG

    Der BGH hat auch in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass Werbegaben in Apotheken, die die Wertgrenze von einem Euro übersteigen, gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind. Dies hatte der BGH mit Urteil vom gleichen Tage (hier) bereits in Bezug auf Rezeptprämien festgestellt. Vorliegend wurde festgestellt, dass die Gabe eines Gutscheins in Höhe von 1,50 EUR für jedes verschreibungspflichtige Medikament, welcher dann für nicht verschreibungspflichtige Produkte eingelöst werden könne, die Bagatellgrenze überschreite. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. November 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 08.05.2013, Az. I ZR 90/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 78 AMG; § 1 Abs. 1 und 4 AMPreisV, § 3 AMPreisV; § 7 Abs. 1 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass Rezeptprämien in Apotheken, die den Wert von einem Euro pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel nicht übersteigen, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese Grenze gelte auch dann, wenn auf einem Rezept drei Medikamente verschrieben würden und die Prämie dann drei Euro betrage. Es sei für die Beurteilung der Prämienhöhe nicht auf das Rezept, sondern auf die Anzahl der Produkte abzustellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2012, Az. LBG-H A 10353/12
    AMG

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Gewährung von „Rezeptprämien“ (für die Einlösung eines Rezepts bekommt der Kunde pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein im Wert von 1 Euro geschenkt) durch Apotheken eine Berufspflichtverletzung darstellt. Zwar sei der Verstoß wettbewerbsrechtlich als geringfügig zu betrachten (s. Urteil des BGH, hier und des OLG Thüringen, hier), berufsrechtlich müsse jedoch der Schutz vor einem ruinösen Preiswettbewerb gewährleistet werden. Würden die Preisbindungsvorschriften in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr eingehalten, könne dies nicht mehr gewährleistet werden, so dass sich zwar der Einzelfall als geringfügig darstelle, die Gesamtbetrachtung eine berufsgerichtliche Maßnahme jedoch rechtfertige.

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