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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 9. März 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 03.02.2014, Az. 25 W (pat) 560/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Richard Wagner-Barren“ als Wortmarke keine Unterscheidungskraft für Waren wie Seife, Büroartikel oder Süßwaren besitzt. Es handele sich um eine rein beschreibende Angabe, da sich der Name Richard Wagner unzweifelhaft auf den berühmten Komponisten beziehe und der Bestandteil „Barren“ sich auf die Form der vertriebenen Waren beziehe. Der Großteil des Verkehrs werde die Bezeichnung als Merchandising-Produkt zu einer Wagner-Veranstaltung begreifen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Zum Volltext der Entscheidung:

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