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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Januar 2011

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2010, Az. 4 U 184/09
    Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 a, Art. 5 Abs. 1 a, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB

    Das OLG Zweibrücken hat ein einem Hinweisbeschluss dargelegt, dass bei einer Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben der Werbende darlegen muss, dass die getätigten Angaben richtig sind. Dafür müsse anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen sein, dass das Vorhandensein des Nährstoffs oder einer anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung habe. Dies weiche zwar von dem Grundsatz, dass im Wettbewerbsprozess grundsätzlich der Kläger die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage nachzuweisen habe, ab, begründe sich jedoch darin, dass überall dort, wo in der Werbung die Gesundheit ins Spiel gebracht werde, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Beschluss vom 29.12.2008, Az. 11 U 202/08
    §§ 651 a, 311 BGB

    Das OLG Celle weist in diesem Beschluss darauf hin, dass die Aussage „… hilft bei der Suche nach dem besten Preis“ keine rechtlichen Verpflichtungen des Verfassers etabliert. Ein Reisebüro hatte die vorgenannte Aussage in einem Artikel eines Lokalblatts getroffen. Daraus ließe sich allerdings nach Auffassung der Celler Richter nicht ableiten, dass die Angebote des Reisebüros billiger als die der Konkurrenz sein müssten bzw. die Kunden einen Anspruch auf Erstattung von Preisdifferenzen hätten, wenn sie das Angebot anderenorts zu einem niedrigeren Preis ausfindig machten. Eine Zusage des Reisebüros, dass solche Ansprüche bestünden, enthalte der Werbetext ersichtlich nicht. Deshalb wäre es gemäß dem OLG Celle „allein Sache des Beklagten gewesen, die von der Klägerin angebotenen Preise mit denjenigen anderer Reisbüros zu vergleichen oder sich um anderweitige günstigere Angebote zu bemühen“. Da nicht nur nach Auffassung des OLG Celle Werbeaussagen sehr wohl rechtliche Wirkungen entfalten können, ist die sorgfältige Formulierung von Werbeaussagen dringend zu empfehlen. DR. DAMM & PARTNER beraten Sie gerne!

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