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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. August 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.06.2014, Az. 16 U 238/13
    § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine „Richtigstellung“ einer unwahren Tatsachenbehauptung durch einen Sternchenhinweis, der lediglich besagte, dass „aufgrund der falschen Interpretation eines Gesprächs durch die Autorin“ eine Passage des Berichts entfernt werden musste, die Wiederholungsgefahr für die beanstandeten Äußerungen nicht ausschließt. Es handele sich nicht um eine Richtigstellung im eigentlichen Sinne. Auch eine solche könne eine Unterlassungserklärung nur in engen Grenzen entbehrlich machen. Vorliegend sei durch den Sternchenhinweis jedoch nicht einmal deutlich geworden, welche Behauptungen auf Grund von Unwahrheit zurück genommen würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2014, Az. 16 U 179/13
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die – nachweislich falsche – Zeitungsberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren wegen u.a. Hehlerei gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Diese löse Ansprüche des Klägers auf Richtigstellung und Schadensersatz aus, da die Beklagte sich in keiner Weise um eine Verifizierung vor der Berichterstattung bemüht habe und ihr daher eine schwere Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten anzulasten sei. Die Richtigstellung habe an gleicher Stelle wie die Erstmitteilung und dem drucktechnisch hervorgehobenen Wort „Richtigstellung“ zu erfolgen. Als Geldentschädigung sah das Gericht einen Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR als angemessen an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 08.05.2013, Az. 9 U 1415/12
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Koblenz hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren (hier) entschieden, dass die Werbung für einen Mobilfunkvertrag mit „All-Net-Flat für 29,99 EUR und das Samsung Galaxy S für 0,– Euro dazubestellen“, wobei neben der Preisangabe ein durchgestrichener Preis von 39,99 EUR zu sehen war, unzulässig ist, wenn der Vertrag bei Hinzunahme des Smartphones tatsächlich 39,99 EUR im Monat kosten sollte. Die Aufklärung über einen Sternchenhinweis in der Werbung sei nicht ausreichend, wenn über diesen erst der irreführende Eindruck der Werbung (Preis von 39,99 EUR existiert nicht mehr) wieder berichtigt werden solle. Des Weiteren sei die Werbeaussage „unbegrenzt im Internet surfen“ zu unterlassen, wenn eine Drosselung der Datentransfergeschwindigkeit bei Erreichen eines Datenvolumens von 500 MB innerhalb eines Monats vorgenommen werde.

  • veröffentlicht am 9. April 2013

    OLG München, Urteil vom 25.09.2012, Az. 18 U 1069/12
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Anspruch auf presserechtliche Richtigstellung nicht gegeben ist und eine gerichtliche Anordnung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen würde, wenn Formulierungen oder Umstände einer mehrdeutigen Äußerung eine Deutung zulassen, bei der das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 11.08.2010, Az. 9 O 21882/09
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG München I hatte über einen heiklen Zufall in der Berichterstattung eines Magazins zu entscheiden. Das Magazin hatte über einen Bundeswehr-Soldaten in Afghanistan berichtet. Der Langzeitverpflichtete hatte unter tragischen Umständen durch Schüsse auf ein Fahrzeug eine Frau und zwei Kinder getötet. In dem Bericht erhielt der Soldat das Pseudonym „Ronny Fischer“, wobei ein Sternchenhinweis auf der gleichen Seite erläutert, dass der Name von der Redaktion geändert worden sei. Zufälligerweise existierte jedoch tatsächlich ein Bundeswehr-Soldat, der in dem gleichen Zeitraum, auf den sich der Pressebericht bezog, in Afghanistan stationiert war. Dieser Soldat befürchtete nun Repressalien im In- und Ausland. Er nahm das Magazin klageweise auf Unterlassung und Richtigstellung in Anspruch. Die Kammer lehnte die Klage jedoch ab. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2010, Az. 13 U 23/10
    § 11 NiedersPresseG

    Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass der wesentliche Inhalt einer Gegendarstellung in der Entgegnung liegt, d.h. in der eigenen Behauptung des Betroffenen. Ihre Aufgabe sei es, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu schützen und ihm gegen Einwirkungen der Medien auf diese geschützte Individualsphäre dazu die Befugnis zu gewähren, an gleicher Stelle und mit gleichem Publikationsgrad die ihn betreffende Darstellung durch seine Wortmeldung, seine Sicht des mitgeteilten Sachverhalts zu vervollständigen (BVerfGE 63, 131). Die Gegendarstellung sei daher regelmäßig, wenn auch nicht zwingend, in der „Ich-Form“ abzufassen. Sie muss aber in jedem Fall erkennen lassen, wer die Erklärung abgibt und darf nicht irreführend sein. Letzteres sei aber der Fall, wenn eine solche Gegendarstellung den Einschub enthalte: „Soweit durch diese Behauptung der Eindruck entstanden ist, R… S… nutze die offizielle Internetseite der Stadt B… für persönliche Veröffentlichungen stellen wir hiermit richtig, dass sich keine Veröffentlichung dieser Art auf der Homepage der Stadt B… befunden hat.

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2009

    LG Berlin, Urteil vom 20.10.2009, Az. 27 O 934/09
    §§ 10 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 LPG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein presserechtlicher Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach dem Landespressegesetz nicht zusteht, wenn das nach dem Landespressegesetz erforderliche berechtigte Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung fehlt, weil die veröffentlichende Verlagsredaktion zuvor die Äußerung von sich aus korrigiert hat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    OLG Bremen, Beschluss vom 05.09.2008, Az. 2 W 48/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass auch die Blickfangwerbung unmissverständlich sein muss. Ist die Aussage des Blickfangs objektiv unrichtig, sei eine Richtigstellung in gut erkennbarer und lesbarer Form erforderlich, um eine Wettbewerbswidrigkeit zu vermeiden. Lediglich versteckte Hinweise würden diese Anforderung nicht erfüllen. Konkret ging es um die Anpreisung eines Telekommunikationsanbieter „Ein Leben lang gratis telefonieren“ auf der ersten Seite einer doppelseitigen Broschüre. Diese Werbung wurde vom Gericht nicht als leicht durchschaubar und lediglich werblich übertrieben anerkannt, da sich die erläuternden Hinweise zu dem Angebot bezüglich Flatrates und Paketpreisen in sehr kleiner Schriftgröße auf der letzten Seite der Broschüre fanden. Zwar seien auf der ersten Seite Fußnoten abgedruckt gewesen, die zu den erklärenden Hinweisen führten, diese seien aber auch in Relation zum abgedruckten Slogan zu klein gewesen, so dass sie nicht am Blickfang Teil gehabt hätten. Damit liege eine relevante Irreführung des Publikums vor, da dieses durch den – den falschen Anschein erweckenden – Blickfang veranlasst werde, sich mit dem damit beworbenen Angebot überhaupt näher zu befassen.

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