Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Zum 7-tägigen Rückgaberecht für Software aus dem App-Storeveröffentlicht am 13. Juni 2011
Revolutionäre rechtliche Entwicklungen bahnen sich in in der taiwanesischen Hauptstadt Taipeh an. Nach einem Bericht der Taipeh Times sollen Apple und Google von der lokalen Regierung aufgefordert worden sein, „Verbrauchern künftig sieben Tage lang kostenlos den Test von Apps aus ihren App Stores zu ermöglichen“ (Golem). Damit haften vorgenannte Store-Betreiber für mangelhafte Software, und zwar auch solche, die von Dritten in den App-Store eingestellt wurde, was bislang kategorisch ausgeschlossen wird. Was wir davon halten? Die „Revolution“ besteht darin, dass man ein Gewährleistungsrecht (mit verkürzter Gewährleistungsfrist) für mangelhafte Software anbietet. In Deutschland ergibt sich diese Rechtslage seit über 20 Jahren aus dem Gesetz (heute: § 437 BGB; zur Gewährleistungsfrist: § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dass dieses Gewährleistungsrecht in Deutschland „kostenlos“ ist, ergibt sich u.a. aus § 439 Abs. 2 BGB. Und zwar ungeachtet etwaig entgegenstehender Apple- oder Google-AGB. Etwas anders ist es um das Widerrufsrecht bestellt (vgl. § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB).
- OLG Koblenz: Das Wesen der Badeente – Hygieneartikel, Fanartikel oder doch erotisches Spielzeug?veröffentlicht am 14. März 2011
OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2011, Az. 9 W 680/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312 d Abs. 1 Nr. 1 – 7 BGBDas OLG Koblenz hat entschieden, dass der in Hinblick auf ein Rückgabe- oder Wiederrufsrecht erteilt Hinweis „Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“ nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn er sich auf den Verkauf von Badeenten bezieht. Der Senat wies darauf hin, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht. Der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Was wir davon halten? Wer jetzt nur „Bahnhof“ versteht, dem sei auf’s Pferd geholfen: (mehr …)
- OLG Hamm: Ein Onlinehändler kann eine Widerrufs- und eine Rückgabebelehrung nebeneinander aufführenveröffentlicht am 24. Juni 2010
OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2010, Az. 4 U 197/09
§§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Onlinehändler in einer Artikelbeschreibung Widerrufs- und Rückgabe- belehrung nebeneinander aufführen darf, da es dem Verbraucher obliege, von seinem Wahlrecht hinsichtlich der günstigeren Rechtsausübung Gebrauch zu machen. Die Antragstellerin sah eine Gefahr darin, dass die Antragsgegnerin den Rücksendevorgang – welcher verbraucherseits als Rückgabe vorgesehen sei – als Ausübung des Widerrufsrechts betrachte und dann die Versandkosten auf den Verbraucher überwälzen würde. Eine gesetzliche Vorschrift, so der Senat, der diesen Fall sanktioniere, gebe es aber nicht. Der Gesetzgeber sehe in diesem Falle den Verbraucher nicht als schutzbedürftig an. Der Verbraucher habe nämlich ohne weiteres die Möglichkeit, auf die Ware „Rückgaberecht“ zu schreiben oder sonstwie deutlich zu machen, dass er von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht. Dann stelle sich das von der Antragstellerin umrissene Problem aber von vornherein nicht. (mehr …)
- LG Karlsruhe: Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht darf nicht vermischt werdenveröffentlicht am 18. Februar 2010
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2009, Az. 10 O 356/09
§§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWGDas LG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Vermischung von Widerrufs- und Rückgaberecht (in einer Erklärung) unzulässig ist und als Irreführung gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt. Angegriffen worden war folgender Hinweis: „a) Widerrufsrecht/Rückgaberecht: Sollte es einmal passieren, dass ein bestellter Artikel nicht Ihren Wünschen entspricht, haben Sie 14 Tage Zeit, ihn gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzuschicken. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Rücksendung. Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen bei einem Bestellwert bis 40 Euro sind die Rücksendekosten von Ihnen zu tragen, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten. b) Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware einschließlich Transportschäden spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.„ (mehr …)
- DIHK: Missbrauch des Widerrufsrechts verursacht bei Onlinehändlern enorme wirtschaftliche Schädenveröffentlicht am 8. Dezember 2009
Der DIHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Wansleben kritisierte in der „Rheinpfalz am Sonntag“ vom 06.12.2009 den schamlosen Missbrauch des Rückgabe- (und wohl vor allem des Widerrufs-) rechtes durch Verbraucher. Die Gesetzeslage, insbesondere der gesetzliche Ausnahmekatalog, müsse geändert werden, da der Missbrauch für die Onlinehändler zu enormen Schäden führe. Dr. Wansleben: „Die Gesetzeslage gibt den Kunden zwei Wochen und bei kleinsten Formfehlern sogar eine unbegrenzte Widerrufs- und Rückgabemöglichkeit.“ Das gilt laut Wansleben auch für sogenannte anlassbezogene Artikel wie Weihnachtsdekorationen oder Kostüme für Karneval. Es komme auch vor, dass Verbraucher über ein Online-Auktionshaus einen Satz Winterreifen kauften, ihn für einen zehntägigen Urlaub nutzten und danach von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machten.
- Europäischer Onlinehandel: Im Bereich Unterhaltungselektronik starke Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichtenveröffentlicht am 11. September 2009
Die EU-Kommissarin für Verbraucherschutz Meglena Kuneva hat am gestrigen Tage die zum Teil erschreckenden Ergebnisse einer europaweiten Untersuchung zur Einhaltung von Verbraucherschutzbestimmungen vorgestellt. Die Studie prüfte dabei hauptsächlich Webseiten, die mit Artikeln aus dem Bereich Unterhaltungselektronik handelten. Dabei sei es europaweit auf mehr als der Hälfte der Seiten zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Diese bezögen sich hauptsächlich auf fehlende Widerrufs-/Rückgabebelehrungen oder Kontaktdaten und falsche Preisauskünfte (JavaScript-Link: EU-Presseerklärung). Speziell in Deutschland haben die Verbraucher nach dieser Untersuchung keine guten Karten: Auf 7 von 10 untersuchten Webseiten wurden Verstöße gegen Schutzrechte gefunden (JavaScript-Link: Heise Newsmeldung). Und was bringt dem Verbraucher nun diese Untersuchung? Nun, alle beanstandeten Onlineshops sollen von den nationalen Behörden aufgefordert werden, die Missstände zu beseitigen. Gelinge dies nicht, drohen Bußgeldern oder gar die Sperrung der Webseite. Im ersten Halbjahr 2010 sollen die Ergebnisse dieser Maßnahmen vorgestellt werden. Bleibt nur zu hoffen, dass das Einkaufen im Internet damit für die Verbraucher wieder sicherer wird und sich nicht immer wieder neue schwarze Schafe in die Herde mischen.
- LG Berlin: Kehrt marsch – bei eBay darf doch ein Rückgaberecht angeboten werdenveröffentlicht am 10. Juni 2009
LG Berlin, Urteil vom 25.05.2009, Az. 52 O 405/08
§§ 126 b, 356 Abs. 3 BGBDas LG Berlin hat in einer älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht auf der Internethandelsplattform eBay das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nicht durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) ersetzt werden darf (Link: LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007, Az. 103 O 91/07). Diese Rechtsprechung wurde nunmehr mit einem neuerlichen Urteil des Landgerichts geändert. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Belehrung über ein Rückgaberecht bestehe bei der Internethandelsplattform nicht, wobei das Gericht auf einen richterlichen Hinweis des Kammergerichts (Az. 5 U 170/08) Bezug nahm. Auch sei durch die Aufnahme der Rückgabelehrung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers ein ausreichend deutlicher Hinweis erfolgt. (mehr …)
- LG Düsseldorf: Und es geht doch – Rückgaberecht bei eBay ist zulässig!veröffentlicht am 3. März 2009
LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2008, Az. 38 O 61/08
§ 356 Abs. 1 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass entgegen bekannter Rechtsprechung Onlinehändler auf der Internethandelsplattform eBay sehr wohl ein Rückgaberecht (§ 356 BGB), was nicht mit dem Widerrufsrecht (§ 355 BGB) verwechselt werden sollte, anbieten dürfen. Die insoweit einschlägige Bestimmung des § 356 Abs. 1 BGB stelle nicht die Voraussetzung auf, dass auf das Rückgaberecht in Textform noch vor dem Vertragsabschluss hingewiesen werden müsse. Dem Gesetzestext selbst sei dies nicht zu entnehmen. Auch die Besonderheiten des Internethandels unter Berücksichtigung der Verbraucherschutzvorschriften ließen eine solche Notwendigkeit nicht erkennen. Das Rückgaberecht solle das Widerrufsrecht ersetzen. (mehr …)
- OLG Hamm: Die Klausel „Rücksendungen nur mit Retouren-Aufkleber“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 15. Dezember 2008
OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2004, Az. 11 U 102/04
§§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 356, 312 d Abs. 1 BGBDas OLG Hamm hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass eine AGB-Klausel, die den Verbraucher auffordert, zur Rücksendung der Kaufsache nach Ausübung eines Rückgabe-/Widerrufsrechts einen beigefügten Retouren-Aufkleber zu verwenden, wettbewerbswidrig ist. Trotz dieser schon älteren Entscheidung sieht man Klauseln, die für die Rücksendung die Nutzung von Retourenscheinen und/oder Originalverpackungen fordern, immer noch häufig in Onlineshops oder Verkaufsplattformen. Dies ist auf Grund der Strenge der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht zu empfehlen. Selbst wenn die Aufforderung nach Nutzung des Retourenscheins als Bitte formuliert wird, kann sie – wie im entschiedenen Fall des OLG Hamm – unzulässig sein, nämlich dann, wenn die Klausel aus verbraucherfeindlichster Sicht trotz Verwendung des Wortes „bitte“ wie eine echte vertragliche Pflicht wirkt. Dadurch werde der Verbraucher nach Auffassung des Gerichts unangemessen benachteiligt, da das Widerrufs-/Rückgaberecht an mehr als die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden werde. Des Weiteren hat das Gericht einen Mengenvorbehalt für rare Waren als unzulässig erklärt, da bei der Bestellung durch einen Kunden nicht angenommen werden könne, dass im Zweifel auch eine Bestellung über eine geringere Menge darin enthalten sei.
(mehr …) - LG Leipzig: Rückgaberecht statt Widerrufsrecht ist bei eBay wettbewerbswidrigveröffentlicht am 3. Dezember 2008
LG Leipzig, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 05 HK O 2050/07
§§ 3, 8 und 4 Nr. 11, 12 Abs. 2, 14 UWG, §§ 312b, 312c Abs. 1 , 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 356, 126b, 357 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; 307, 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PangVDas LG Leipzig hat darauf hingewiesen, dass bei eBay eine Widerrufsbelehrung nicht ohne weiteres durch ein Rückgaberecht ersetzt werden könne. Es sei zwar durchaus möglich, durch eine nachträgliche Belehrung in Textform über ein Rückgaberecht wirksam das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzten, wobei dann allerdings davon auszugehen ist, dass es bis dahin bei dem Widerrufsrecht verbleibe. Dem LG Leipzig vorausgegangen war eine im Ergebnis gleich lautende Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 07.05.2007, Az. 103 O 91/07). Nach dessen Rechtsansicht kann ein Rückgaberecht nur dann angeboten werden, wenn das Textformerfordernis bereits vor Vertragsschluss erfüllt werden kann, was bei eBay nicht der Fall sei. Das LG Berlin leitete seine Rechtsauffassung aus dem Wortlaut des § 356 BGB ab, wonach die Ersetzung „bei Vertragsschluss“ aufgrund des Verkaufsprospektes erfolgen müsse. Diese Rechtslage ergebe sich aus § 305 Abs. 2 BGB, weil die Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht eine Vereinbarung voraussetze. Die Einbeziehung einer vertraglichen Bestimmung in Textform vor Vertragsschluss sei bei eBay indes aus technischen Gründen nicht möglich.