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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. April 2013

    OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12
    § 309 Nr. 5a BGB
    , § 10 UWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Anbieter von Mobilfunkleistungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Schadenspauschale in Höhe von 10,00 EUR für Rücklastschriften verlangen darf. Der Mobilfunkanbieter habe nicht dargelegt, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3,00 EUR für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstünden. Äußerstenfalls könne ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren von 3,00 EUR und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 Euro zugrunde gelegt werden, d.h. in Höhe von 5,87 EUR. Hinzu kämen die Benachrichtigungskosten, die vom Mobilfunkanbieter selbst mit 0,40 EUR kalkuliert seien, so dass sich allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 EUR ergebe. Zur Pressemitteilung 6/2013 des Senats vom 28.03.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 22.05.2012, Az. XI ZR 290/11
    § 307 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine in Bank-AGB niedergelegte Entgeltklausel für die Benachrichtigung eines Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift unwirksam ist, da sie den Kunden unangemessen benachteilige. Da das Kreditinstitut zur Benachrichtigung des Kunden verpflichtet sei, weil die Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden einschneidende Folgen haben könne, sei die Auferlegung eines Entgelts hierfür treuwidrig. Zur Pressemitteilung Nr. 69/2012:

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  • veröffentlicht am 12. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. Xa ZR 40/08
    §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1; 309 Nr. 5 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die für den Fall einer Rücklastschrift (etwa wegen fehlender Kontodeckung) eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR pro Buchung vorsieht, gegen § 309 Nr. 5 Alt. 1 lit. a BGB verstößt, da es sich insoweit um eine unwirksame Schadenspauschalierung handelt. Ob der Kunde zuvor eine Belastungs- oder Einzugsermächtigung für sein Konto erteilt habe und eine andere Zahlungsmöglichkeit vertraglich ausgeschlossen sei, sei unbeachtlich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04
    §§ 1, 4 UKlaG, §§ 305 Abs. 1, 306 a, 307, 309 Nr. 5 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass auch hausinterne Anweisungen, für Rücklastschriften einen pauschalen Schadensersatz zu fordern, gegen die §§ 305 ff. BGB verstoßen und somit unzulässig sind. Im vorliegenden Fall hatte eine beklagte Bank mit Rundschreiben vom 04.05.1998 gegenüber ihren Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet eine Anweisung zur Behandlung von Lastschriftrückgaben mangels Deckung erlassen. In dem Schreiben heißt es: „Kostenerstattung bei Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung (BGH Urteil vom 21. Oktober 1997) … Wir werden daher – auch im Interesse einer gegenüber unseren Kunden gerechten Preisgestaltung – einen Teil der anfallenden Kosten für Lastschrift- und Scheckübergaben ab sofort in Höhe von 15,00 DM belasten. Aufgrund des BGH-Urteils ist ein teilmodifizierter Arbeitsablauf notwendig, welchen wir in beigefügter Anlage 1 beschrieben haben. […]“ Die Geschäftsstellen verfuhren entsprechend dem Rundschreiben. Der Kläger monierte, dass es sich insoweit um unwirksame AGB, mindestens jedoch unwirksame AGB-gleiche Klauseln handele zur Umgehung der AGB-rechtlichen Vorschriften. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    OLG Celle, Urteil vom 07.11.2007, Az. 3 U 152/07
    §§ 1, 4 UKlaG, §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 670 BGB

    Das OLG Celle hat in diesem Fall entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: Preis- und Leistungsverzeichnis) enthaltene pauschale „Aufwandsentschädigung“ für die Rückbuchung von Schecks/Lastschriften mangels Deckung ihrer Kunden in Höhe von 7,50 EUR unwirksam ist und nach dem Unterlassungsklagegesetz berechtigten Institutionen insoweit ein Unterlassungsanspruch zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien solche Pauschalierungsklauseln unwirksam, die dem Kunden für den Fall einer schuldhaften Vertragsverletzung eine Schadensersatzleistung in bestimmter Höhe befehlen oder ihm auf andere Weise den Weg zur Einwendung eines wesentlich niedrigeren Schadens verschließen (BGH, Urteil vom 21.10.1997, Az. XI ZR 296/96; BGHZ 137, 43 ff., auch LG Dortmund (Link)). Auch die streitgegenständlichen Vertragsklauseln nähmen dem Kontoinhaber entgegen § 309 Nr. 5 b BGB die Möglichkeit, das Fehlen eines Schadens oder eines geringeren Schadens nachzuweisen. Denn nach dem klaren Wortlaut der Gebührenregelung werde für den Kunden nicht einmal deutlich, dass die Bank eine der Höhe nach pauschal erhobene Schadensersatzforderung geltend mache. Hinzu komme, dass eine Schadenspauschale voraussetzt, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach überhaupt bestehen kann. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 25.05.2007, Az. 8 O 55/06
    §§ 1, 3, 5 UKLaG, § 309 Nr. 5 a BGB

    Das LG Dortmund ist der Rechtsauffassung, dass die AGB-Klausel „“Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 EUR pro Buchung“ unwirksam ist. Gemäß § 309 Nr. 5 BGB ist es durchaus zulässig, den Schadensersatz für eine Rücklastschrift zu pauschalieren. Allerdings dürfen in eine solche Pauschale nicht auch die Personalkosten für die Bearbeitung der Rücklastschrift eingerechnet werden. Im konkreten Fall wollte das Landgericht gegen eine Pauschale von bis zu 25,00 EUR keine Einwände erheben, wie sie von der Konkurrenz der beklagten Fluglinie Germanwings erhoben wurden, wohl aber gegen die Personalkosten in Höhe von 40,15 EUR. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Diese Urteil hat ohne weiteres auch Bedeutung für den Onlinehandel, der sich zunehmends der Kaufpreiszahlung durch Lastschriften erfreut.

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