IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Februar 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-15 U 46/14
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hatte diverse Zusatzklauseln zum Widerrufsrecht zu prüfen. Das Gericht hat entschieden, dass die Klausel „Sobald B.de die Rücksendung … erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst“ im Zusammenhang mit einer Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist, weil hierdurch eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers konstituiert wird, die nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang steht. Die bloße Bitte „Bitte geben Sie die Artikel, die von B.de versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück.“ sei hingegen nicht zu beanstanden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. April 2013

    AG Augsburg, Urteil vom 14.12.2012, Az. 17 C 4362/12
    § 357 BGB

    Das AG Augsburg hat entschieden, dass bei der Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher bei der Beurteilung der Tragung der Rücksendekosten der Einzelwert der zurückgesendeten Waren maßgeblich ist. Liege z.B. bei zwei Artikeln der Gesamtwert über 40,00 EUR, der Einzelwert jedoch jeweils darunter, könne der Händler dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auferlegen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie dem Sinn und Zweck. Missbräuchliche Rücksendungen oder der Kauf mehrerer Teile, um nur eines zu behalten, sollen auf diese Weise eingedämmt werden.

  • veröffentlicht am 28. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Beschluss vom 07.02.2012, Az. 29 W 212/12
    § 357 Abs. 2 S. 2 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass die in der Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB) zum Einsatz kommende sog. „40-EUR-Klausel“ dann nicht gesondert vereinbart, also etwa als eigene Klausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden muss, wenn die Widerrufsbelehrung Teil der AGB ist. Die 40-EUR-Klausel lautet: „Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“ Bestätigt wurde damit die Vorinstanz (LG München I, Beschluss vom 12.01.2012, Az. 33 O 33/12), welche – dem noch schärfer urteilenden LG Frankfurt a.M. (hier) folgend – entschieden hatte: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2011

    OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2011, Az. 6 U 80/10
    §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 357 Abs. 2 S.3 BGB

    Das OLG Brandenburg hat gezeigt, dass es schon einmal auf das Detail ankommt. Der Beklagte hatte dem Verbraucher für den Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung auferlegt. Dabei hatte er „vergessen“, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Kosten nur um die regelmäßigen Kosten handeln würde. Der Senat befand: „Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden.“ Was wir davon halten? „Klarer Gesetzeswortlaut“? Jetzt ist alles klar. Wenn der Verbraucher liest, „regelmäßige [Kosten der Rücksendung]“, weiß er sofort, wie hoch sein Kosten maximal ausfallen dürfen. Das sicherlich nicht nur uns befallende Stirnrunzeln hat der Senat wohl schon geahnt und vorauseilend Folgendes erklärt:“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 07.07.2010, Az. VIII ZR 268/07
    §§ 312d; 346; 357 Abs. 2 Satz 1 BGB

    Der BGH hat nach einer entsprechenden Vorgabe des EuGH (EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az.  C-511/08) entschieden, dass der Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft im Falle eines Widerrufs nicht mit den Kosten der Hinsendung der Ware belastet werden darf.

  • veröffentlicht am 8. Juli 2010

    EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C-511/08
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG

    Der EuGH hat – in Übereinstimmung mit Generalanwalt Mengozzi – entschieden, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages nicht mit den Kosten der Zusendung der Ware belastet werden darf (Link: BGH). Während die Frage der Rücksendekosten geregelt ist (diese trägt der Verkäufer, es sei denn, es wurde bei einem Warenwert unter 40,00 EUR eine Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen), fehlte es an einer klaren Regelung für die Hinsendekosten, was in der Vergangenheit zu widerstreitenden Entscheidungen geführt hatte. Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss noch zu erkennen gegeben, dass eine Verpflichtung des Verkäufers, auch die Kosten der Hinsendung zu erstatten, nach der Gesetzeslage nicht zu erkennen sei. Nunmehr entschied der EuGH, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Zum Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. April 2010

    AG Aachen, Urteil vom 23.08.2006, Az. 10 C 206/06
    § 357 Abs. 2 S. 1 BGB

    Das AG Aachen hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Onlinehändler nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher zwar die Kosten der Warenrücksendung zu tragen hat. Dabei findet der Erstattungsanspruch des Verbrauchers jedoch auch seine Grenzen. So urteilte das Amtsgericht, dass die erstattungsfähigen Aufwendungen im vorliegenden Fall nur einen Teil der Kosten für die Rücksendung DHL erfassten. Es könnten lediglich die erforderlichen Versandkosten verlangt werden. Die Kosten der nach § 357 Abs. 2 S. 1 BGB vorgeschriebenen Rücksendung dürften nach Treu und Glauben von Seiten der Klägerin nicht durch Zusatzleistungen wie einer Expresssendung zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers erhöht werden, zumal die Klägerin zur unfreien Rücksendung berechtigt gewesen sei. Überdies sei der Klägerin zum Zeitpunkt der Rücksendung das mangelnde Interesse des Beklagten an einer Rücksendung durch die Vorkorrespondenz bekannt gewesen. Trotz der Kosten- und Gefahrtragungspflicht des Beklagten bezüglich der Rücksendung der Ware umfasse diese nicht die weiteren Kosten für die Lagerung und die Kosten für eine danach erforderliche weitere – sonst nicht erforderliche – Zustellung. Denn diese seien ausweislich des Schreibens von DHL allein durch die unstreitige Annahmeerweigerung seitens der Klägerin entstanden.

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C?511/08
    Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2, Abs. 2 EU-RL 97/7; § 2 UKlaG; § 312d Abs. 1; 347 Abs. 2; 355
    ; 356; 357 BGB

    Der EuGH hat unter dem heutigen Datum entschieden, dass ein Onlinehändler dem Verbraucher nicht nur die Rücksendekosten zu erstatten hat, die anfallen, wenn der Kunde als Folge der Ausübung seines Widerrufsrechts die Ware an den Händler zurückschickt. Vielmehr hat der Onlinehändler auch die ursprünglichen Hinsendekosten zurückzuzahlen, die der Verbraucher entrichtet hat, um die Ware zu erhalten (s. anschließenden Urteilstext im Volltext). Damit folgte der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 180/09
    §§ 357 Abs. 2 BGB; §§ 3; 4 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat nunmehr ebenfalls entschieden, dass die sog. „40 EUR“-Klausel, mit welcher dem Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrecht die Kosten der Rücksendung auferlegt werden, einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedarf. Eine Wiedergabe innerhalb der Widerrufsbelehrung reiche nicht aus und zwar auch dann nicht, wenn die Widerrufsbelehrung in die AGB eingebunden werde. Verschiedene andere Gerichte (OLG Hamburg, OLG Koblenz, OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 U 51/09 und das LG Hannover, Urteil vom 17.03.2010, Az. 22 O 16/10) haben zwischenzeitlich in gleicher Weise entschieden, so dass in dieser Frage inzwischen von einer „gefestigen Rechtsprechung“ ausgegangen werden darf. Einzig das LG Frankfurt a.M. sieht die vertragliche Vereinbarung stillschweigend durch Wiedergabe des Zusatzes innerhalb der Widerufsbelehrung als erfüllt an. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 9 U 1283/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 357 Abs. 2 S. 3 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass dem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechtes die Kosten der Rücksendung nur dann auferlegt werden können, wenn hierüber eine gesonderte vertragliche Vereinbarung geschlossen worden ist. Ein Hinweis innerhalb der Widerrufsbelehrung reiche hierzu nicht aus. Die Auferlegung von Rücksendekosten ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung stelle einen Wettbewerbsverstoß dar.
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