IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. November 2011

    BGH, Urteil vom 15.07.2011, Az. V ZR 171/10
    § 437 Nr. 2 BGB, § 444 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein arglistiges Verschweigen eines Sachmangels durch einen Verkäufer dazu führt, dass dieser sich nicht auf einen vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann. Dies gelte auch dann, wenn die Offenbarung des Mangels keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Käufers gehabt hätte. Denn auch dann könne der Käufer erwarten, über solche Umstände aufgeklärt zu werden, die grundsätzlich den Vertragszweck vereiteln könnten und deshalb für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung seien. Insbesondere habe der Senat für den Kauf eines Hausgrundstücks eine Pflicht zur Offenbarung verborgener wesentlicher Mängel angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. August 2011

    OLG Oldenburg,Urteil vom 27.05.2011, Az. 6 U 14/11
    §§ 437, 323 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 346 BGB

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Gewährleistungsausschluss „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.“ in einem Kaufvertragsformular, wie man es beispielsweise im Internet für den Gebrauchtwagenverkauf findet, unwirksam ist. Es handele sich dabei um eine AGB-Klausel. Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, würden auch Schadensersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind, ausschließen. Solche Klauseln seien mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar und somit unwirksam. Vorliegend konnte der Käufer eines Gebrauchtwagens deshalb gegen Rückzahlung des Kaufpreises vom Vertrag zurücktreten, da das Fahrzeug einen dem Verkäufer unbekannten schwerwiegenden Unfallschaden hatte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. August 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2011, Az. 7 O 311/10
    § 631 Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass nach Abschluss eines sog. Internet-System-Vertrags dem Kunden das Recht der freien Kündigung zusteht, da es sich um einen Werkvertrag handelt. Eine pauschale Abrechnung der rechtlichen Vertragslaufzeit zu den vereinbarten monatlichen Kosten sei dem Anbieter damit verwehrt. Die Klägerin hätte zur Durchsetzung ihrer Forderung im Einzelnen ausführen müssen, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzten und welche konkreten Einzelpositionen davon erfasst seien. Wenn die geltend gemachten Beträge im Rahmen der Geschäftsgründung kalkuliert worden seien, so hätte es nahegelegen, entsprechende Aufstellungen vorzulegen. Diesem Erfordernis sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen, so dass, abgesehen von bereits gezahlten Beträgen, keine weiteren Forderungen bestünden. Das LG Düsseldorf verfolgt damit die schon zuvor praktizierte Rechtsprechung (s. hier) weiter. Die Einordnung als Werkvertrag wurde bereits vom BGH bestätigt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Juli 2011

    AG Essen, Urteil vom 15.07.2011, Az. 29 C 502/10
    §§ 280; 281; 346 ff.; 433 BGB

    Das AG Essen hat entschieden, dass der Käufer eines Softwarepakets – bestehend aus einer veralteten Version der Software und einem Upgrade auf die aktuelle Version der jeweiligen Software – den Kauf rückgängig machen kann, wenn der Verkäufer ihn nicht darauf hinweist, dass das erworbene Upgrade nur zeitlich begrenzt gültig ist. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. Juli 2011

    BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 202/10
    § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine viermalige Nachbesserung keinen zwingenden Rücktrittsgrund darstellt. Vielmehr ist das Rücktrittsrecht sogar ausgeschlossen, wenn der letzte, zum Rücktritt führende Mangel unerheblich ist. Letzteres soll der Fall sein, wenn die Beseitigung des jeweiligen Mangels Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern. Der VIII. Senat weiter: „Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Unerheblich ist ferner, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert wurde. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.“ Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Mai 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2011, Az. 20 S 199/09
    §§ 346, 812 Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat im Einklang mit dem Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag als Werkvertrag anzusehen ist und die Pflicht des Kunden, jeweils mit dem Entgelt für ein Vertragsjahr in Vorleistung zu treten, wirksam ist. Weiterhin führte das Gericht aus, dass eine vorzeitige Kündigung eines Vertrages mit 36 Monaten Laufzeit ausdrücklich ausgesprochen werden müsse. Ein erklärter „Rücktritt“ könne nicht ohne Weiteres umgedeutet werden. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht auch keinen Rücktritts- oder Anfechtungsgrund feststellen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass eine zunächst zugesagte Funktion nicht implementiert worden sei. Eine Rückforderung der bereits gezahlten Entgelte kam deshalb nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Februar 2011

    OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 U 1058/10
    §§ 312 Abs. 2 S. 3, 355 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nicht deshalb unwirksam ist, weil unter der Überschrift „Fristlauf“ der Hinweis enthalten ist: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung erhalten habe.“ (Hervorhebungen durch unsere Kanzlei). Zitat: „In der Rechtsprechung wird zwar zum Teil unter Bezugnahme auf §§ 355 Abs. 2 S. 1, 187 Abs. 1 BGB 2006 dahin argumentiert, dieser Hinweis sei inhaltlich fehlerhaft, weil zwar der erste Tag bei der Berechnung des Fristlaufes nicht mitgerechnet werde, als Fristbeginn aber dennoch der erste Tag anzusehen sei (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 09.12.2010, Az. 5 S 51/10, BeckRS 2010, 30167). Diese Auffassung teilt allerdings der Senat nicht, denn der Hinweis in der vorliegenden Fassung ist geeignet, den Verbraucher zutreffend über die Dauer seines Widerrufsrechtes zu belehren. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 U 1058/10
    §§ 312 Abs. 2 S. 3, 355 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht notwendigerweise zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führt. Der Kläger hatte sich zu Kapitalanlagezwecken an einer Publikums-Gesellschaft  beteiligt, widerrief seine Gesellschaftsbeteiligung und suchte nun im Wege der Feststellungsklage gerichtliche Klärung. Die eigentlich abgelaufene Widerrufsfrist von 2 Wochen hielt der (Feststellungs-) Kläger für unbeachtlich. Im vorliegenden Falle habe die Widerrufsfrist  nicht zu laufen begonnen, weil die dem Kläger von Seiten der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. So enthalte die Widerrufsbelehrung den Hinweis auf die Verpflichtung des Klägers, empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen herauszugeben, nicht aber den Hinweis auf sein korrespondierendes Recht, die der Beklagten gewährten Leistungen seinerseits von dieser wieder herauszuverlangen. Der Senat bejahte ein grundsätzliches Widerrufsrecht, hielt jedoch die Ausübung des Widerrufs für nicht mehr fristgerecht. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München vom 24.02.2010, AZ 233 C 30299/09
    §§ 437 Nr. 2; 440 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass ein Käufer erst dann vom Kaufvertrag zurücktreten darf, wenn er dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt hat, die mangelbehaftete Sache nachzubessern. Im November 2008 bestellte der spätere Kläger bei einem Computerhersteller einen Laptop. Als er ihn geliefert bekam, stellte er einige Mängel fest. Das Soundsystem war zu leise und mit Nebengeräuschen behaftet. Die Leistung des Akkus war zu gering. Als der Kunde diese Mängel anzeigte, wurde er aufgefordert, eine installierte Diagnose zu starten und sich anschließend mit dem Ergebnis wieder zu melden. Der Kunde teilte mit, dass jetzt noch weitere Mängel aufgetreten seien. So sei der interne Lautsprecher ausgefallen, die WLAN-Karte funktioniere nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 310/08
    §§ 275 Abs. 2, Abs. 3; BGB; 437 Nr. 2, Nr. 3; 439 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer einer Ware bei deren Mangelhaftigkeit grundsätzlich ein Recht auf Untersuchung und Nachbesserung hat. Der Kläger hatte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500,00 EUR erworben. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung „eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht“. (mehr …)

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