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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az. 137 C 436/09
    §§ 323 Abs. 1; 440 S. 1; 474 Abs. 1, Abs. 2 BGB; Art. 3 Abs. 3 EU-RL
    1999/44 (EG)

    Das AG Köln hat entschieden, dass ein Verbraucher von einem Kaufvertrag bei Vorliegen eines Mangels an der Ware sofort zurücktreten kann, also ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen. Dabei sah sich das Gericht auf Grund des Umsetzungsangebotes gemäß Artikel 249 Abs. 3 EG-Vertrag und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Artikel 10 EG-Vertrag gehalten (vgl. BGH MDR 2009, 248), § 323 Abs. 1 BGB einschränkend bzw. § 474 Abs. 2 BGB erweiternd dahin auszulegen, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Verbraucher vor Rücktritt wegen vertragswidrig gelieferter Ware seinem Vertragspartner keineswegs zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben müsse. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Dezember 2009

    AG Köln, Urteil vom 05.11.2009, Az. 137 C 304/09
    § 269 Abs. 1 BGB; § 29 Abs. 1 ZPO

    Das AG Köln hat in diesem Fall seine örtliche Zuständigkeit für die Klage eines Käufers auf  Rückzahlung des Kaufpreises aus einem Fernabsatzvertrag verneint. Es war u.a. die Abholung eines Pkw beim Verkäufer vereinbart, welcher später als mangelbehaftet beanstandet wurde. Auf die Weigerung des Verkäufers, den Kaufpreis zurückzuzahlen, klagte der Käufer an seinem Wohnsitz. Dem trat das Amtsgericht entgegen: Weder sei als Ort für die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt oder als Schadensersatzleistung der Wohnsitz des Klägers vereinbart worden noch ergebe sich ein solcher Erfüllungsort aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. November 2009

    BGH, Urteil vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 243/08
    §§ 346 Abs. 1, 474 BGB; EWGRichtl-1999/44 Art. 3

    Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags mit einem Verbraucher der Verkäufer Ersatz für die zwischenzeitlich erfolgte Nutzung der Sache verlangen kann. Werde ein Vertrag rückabgewickelt, habe der Käufer die ihm zwischenzeitlich daraus erwachsenen Vorteile auszugleichen. Vorliegend handelte es sich um einen Gebrauchtwagenkauf. Die Käuferin hatte vor Rücktritt vom Vertrag bereits ca. 36.000 Kilometer zurück gelegt. Für diesen Vorteil habe die Käuferin bei der Rückabwicklung Wertersatz leisten müssen. Der BGH stellte nunmehr klar, dass die Wertersatzvorschriften des BGB für den Fall des Rücktritts vom Vertrag nicht dem europäischen Recht, insbesondere der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, entgegen stehen. Im Gegenteil gestatte es der 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, die Benutzung der Ware im Falle einer Auflösung des Vertrags (z.B. durch Rücktritt) zu berücksichtigen. Nicht zu verwechseln ist diese Konstellation mit dem Fall des Vertrags-Widerrufs, bei dem jedenfalls ein genereller Nutzungswertersatz nicht gefordert werden kann (Link: EuGH I) und dem Fall der Ersatzlieferung, bei der ebenfalls ein Nutzungsersatz für die zuerst gelieferte Sache nicht geltend gemacht werden kann (Link: EuGH II).
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  • veröffentlicht am 21. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 243/08
    § 346 BGB

    Der BGH teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag vom Käufer Wertersatz für die Nutzung der gekauften Sache zu leisten ist (Link: Pressemitteilung). Dem Verkäufer einer Sache stehe auch bei einem Verkauf an einen Verbraucher (sog. „Verbrauchsgüterkauf“) ein Anspruch auf den Ersatz der Gebrauchsvorsteile zu, die dem Käufer während der Nutzungszeit entstanden sind. Im entschiedenen Fall hatte die Käuferin eines Gebrauchtwagens eine Strecke von 36.000 Kilometern zurückgelegt, bevor sie wegen Mängeln des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktrat. Bei der Rückabwicklung des Vertrags habe die Käuferin den ihr durch die Fahrleistung entstandenen Vorteil in Geld auszugleichen, also Wertersatz zu leisten. Anders liegt die Sachlage, wenn eine mangelhafte Ware gegen eine neue Ware ausgetauscht wird: Hier darf der Verkäufer nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keinen Wertersatz für die Nutzung der zuerst gelieferten Ware verlangen, da der Käufer damit möglicherweise von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten werden könne (Link: EuGH).

  • veröffentlicht am 8. September 2009

    LG Mosbach, Urteil vom 03.02.2009, Az. 2 O 305/08
    §§ 346 Abs. 1 a.E., Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das LG Mosbach hat entschieden, dass der Verkäufer zwar im Falle der Nachlieferung bei mangelhafter Ware keinen Nutzungsersatz verlangen kann, dies aber nicht für den Fall des Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag gilt. In letzterem Fall ist der Verkäufer berechtigt, Nutzungsersatz in Rechnung zu stellen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.08.2009, Az. 17 U 282/08
    §§ 280 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 1 und 3, 439 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der ein Rückabwicklungsverlangen nach § 437 Nr. 2 BGB gerichtlich durchsetzt, ohne zunächst ein Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung zu stellen auf Grund des hierin liegenden Beratungsfehlers zum Schadensersatz in Höhe der im Hinblick auf den Beratungsfehler entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bamberg, Beschluss vom 07.08.2009, Az. 6 U 30/09
    §§ 437, 440 BGB

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass der Käufer einer Schlafzimmereinrichtung auch nach 13 Monaten bei voller Kostenerstattung vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die Möbel einen unangenehmen Chemikaliengeruch verströmen. Dabei sei es nach Auffassung des Gerichts ohne Belang, ob Grenzwerte für die geruchsverursachenden flüchtigen organischen Verbindungen überschritten worden seien oder ob Gesundheitsschäden durch die Stoffe verursacht werden könnten. Allein die Tatsache des Geruchs an sich stelle einen Mangel dar und berechtige bei erfolglosen Behebungsversuchen zum Rücktritt. Der Käufer dürfe bei solchen Möbeln erwarten, dass sie geruchsneutral seien oder ein vorhandener Geruch sich jedenfalls kurz nach dem Aufstellen verflüchtige.

  • veröffentlicht am 4. März 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2008, Az. I-20 W 96/08
    §§ 3 ZPO, 68 GKG

    Das OLG Düsseldorf hatte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde über die angemessene Wertfestsetzung im Falle einer wettbewerbswidrigen AGB-Klausel zu befinden, die in einem Hauptsacheverfahren verhandelt wurde. Streitgegenständlich war eine Klausel, nach der sich der Verwender den Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung gegenüber dem Kunden vorbehielt. Das Oberlandesgericht hielt den Streitwert von 7.500,00 EUR für angemessen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2008

    Seit dem gestrigen Tage können Onlinehändler von Verbrauchern bei Nacherfüllung eines Kaufvertrages auf Grund der Fehlerhaftigkeit einer Sache nunmehr auch per gesetzlicher Weisung keinen Wertersatz mehr für die zwischenzeitliche Nutzung fordern. Gemäß Art. 5 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (EntsÜbermuaÄndG), welches ab dem 16.12.2008 Geltung beansprucht, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in § 474 Abs. 2 BGB wie folgt neu gefasst worden. Statt der bisherigen Gesetzesformulierung zum Verbrauchsgüterkauf  „(1) 1Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.“ heißt es nunmehr: „(1) 1Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.“ Die Gesetzesänderung geht auf ein gleichlautendes Urteil des EuGH zurück (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: EuGH). DR. DAMM & PARTNER weisen darauf hin, dass Wertersatz weiterhin dann zu leisten ist, wenn der Kaufvertrag – etwa auf Grund eines Rücktritts – vollständig rückabgewickelt wird.

  • veröffentlicht am 28. November 2008

    Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden (Urteil vom 26.11.2008, Az. VIII ZR 200/05), dass einem Verkäufer, der eine Kaufsache auf Grund eines Mangels gegen eine mangelfreie Sache austauscht, kein Anspruch auf Wertersatz für die Abnutzung des ursprünglichen Gegenstands zusteht. Der BGH hatte diesen Sachverhalt bereits dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, da die Auslegung der EU-Verbrauchsgüter-Richtline in diesem Punkt geklärt werden musste. Der EuGH hatte den Sachverhalt wie oben ausgeführt entschieden (? bitte klicken Sie auf diesen Link: EuGH). Zu beachten ist, dass der Ausschluss des Wertersatzes nur für den Fall der Neulieferung der Kaufsache gilt, nicht jedoch bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im letzteren Fall kann der Verkäufer nach wie vor Wertersatzansprüche geltend machen.
    (
    ? bitte klicken sie auf diesen Link: BGH-Pressemitteilung)

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