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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. März 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013, Az. I-28 U 94/12
    § 346 Abs. 1 BGB, § 433 BGB, § 434 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGB, § 323 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Käufer eines Pkws zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, wenn das erworbene Kfz erheblich mehr Kraftstoff verbraucht als im Werbeprospekt angegeben war. Zwar folge aus den Prospektangaben keine Sollbeschaffenheit in dem Sinne, dass diese Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs erreicht werden müssten, aber jedenfalls sollten die Wert unter Testbedingungen reproduzierbar sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Kraftstoffverbrauch lag auch unter optimierten Bedingungen mehr als 10 % über den Angaben, was als erhebliche Überschreitung zu werten sei. Der Kläger habe demnach vom Kaufvertrag zurücktreten dürfen. Für die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs (> als 15.000 km) seien ca. 15 % des Kaufpreises als Wertersatz vom Verkäufer einzubehalten. Zum Volltext der Entscheidung:

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