Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Onlinehändler darf für seine AdWords-Anzeige bei Google fremde Markennamen als „Köder“ (keywords) buchen, wenn die Anzeige selbst keine Hinweise auf den Markeninhaber oder dessen Produkte enthältveröffentlicht am 26. Juli 2011
BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 125/07
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; §§ 3; 4 Nr. 9 lit. b, 4 Nr. 10; 5 Abs. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Benutzung fremder Markennamen als Such-Schlüsselwörter im Google AdWords-Programm keine Markenverletzung darstellt, wenn die bei Eingabe des Schlüsselworts präsentierten Anzeigen als solche von den Suchergebnissen räumlich klar abgegrenzt und als solche bezeichnet sind, der Markenname in der Anzeige selbst nicht auftaucht und im Übrigen der in der Anzeige angegebene Domain-Name auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist als die des Markeninhabers. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Auch im Markenrecht existiert eine Dringlichkeitsvermutung für eine einstweilige Verfügung, wenn ein Unternehmen durch eine Markenverletzung stark gefährdet istveröffentlicht am 15. Juli 2011
OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2011, Az. I-4 U 144/10
§§ 5, 15 MarkenG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Markenverletzung – obwohl eine Dringlichkeitsvermutung wie im Wettbewerbsrecht hier nicht gesetzlich geregelt ist – per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann, wenn der Verletzer den Verletzten in der Sanierungsphase nach einer Insolvenz behindert, indem er den Ruf seiner Marke ausnutzt. Vorliegend nutzte der Antragsgegner ein der Marke des Antragstellers zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen, welches er zur Bezeichnung eines Billigladens („Schnäppchenparadies“) nutzte. Dafür habe er insbesondere eine vorherige Werbekampagne des Antragstellers für sich ausgenutzt, so dass eine Rufausbeutung anzunehmen sei. Für den Antragsteller sei es jedoch gerade zur Stabilisierung seines Geschäfts entscheidend, nicht mit anderen, insbesondere mit Billigsortimenten verwechselt zu werden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Hamm: Wort-/Bildmarke „Unser Schiff“ wird nicht durch Werbung mit „Mein Schiff“ verletztveröffentlicht am 8. Juli 2011
OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2011, Az. I-4 U 1/11
§§ 14 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; 4 Nr. 9, 5 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Unser Schiff“ eines Kreuzfahrtvermittlers nicht durch einen Kreuzfahrtveranstalter verletzt wird, der sein erstes eigenes Kreuzfahrtschiff „Mein Schiff“ getauft hat und entsprechend damit wirbt. Es habe keine eine Verwechslungsgefahr begründende Werbung gegeben, da schon die Kennzeichnungskraft der Marke „Unser Schiff“ sehr gering und in Ansehung der erbrachten Dienstleistungen nahezu rein beschreibend sei. Eine originelle Grafik als Bildbestandteil könne nicht dafür sorgen, dass mit dem Wortbestandteil freihaltebedürftige Angaben geschützt seien. Auch ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz komme nicht in Betracht, ebenso wie eine Rufausbeutung. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Die Abbildung markenrechtlich geschützter Pkw-Modelle auf Blechschildern kann eine rechtswidrige Rufausbeutung darstellenveröffentlicht am 2. Mai 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.03.2011, Az. 6 U 56/10
Art. 9 Abs. 1 lit a, b, c; Art. 98 Abs. 1, 1. Alt GMV; § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 5 MarkenGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Abbildung eines als 3-D-Marke geschützen VW-Käfer bzw. VW-Busses auf einer nachgebildeten historischen Werbetafel aus Blech eine unrechtmäßige Ausbeutung des Rufs einer bekannten Marke darstellen kann, wenn die Darstellung kaum verfremdet ist und den einzigen dekorativen Inhalt des Blechschildes ausmacht. Es gehe der Beklagten, so der Senat, nicht in erster Linie darum, Sympathie mit den KfZ-Modellen oder der damaligen Epoche zu erwecken, sondern vielmehr darum, den in den Klagemarken enthaltenen guten Ruf auszunutzen, um überhaupt Kunden mit entsprechendem Affektionsinteresse anzusprechen. Eine markenmäßige Benutzung des Zeichens wurde hingegen abgelehnt. Streitgegenständlich waren folgende Blechschilder / Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Wird im Wald wie auf der Alm gedudelt? / Walddudler-Limonade vs. Almdudler-Limonadeveröffentlicht am 29. April 2011
Das LG Hamburg hat nach einem Artikel der W&V auf Antrag der österreichischen Firma Almdudler (Limonade A. & S. Klein GmbH & Co. KG) gegen die Thüringer Waldquell Mineralbrunnen GmbH eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach es letzterem Unternehmen sinngemäß untersagt ist, das Getränk „Walddudler“ zu bewerben oder zu vertreiben. Die Kammer war wohl der Auffassung, dass mit dem im April 2011 begonnenen Angebot des „Walddudlers“ der Ruf der Österreicher ausgebeutet und deren Produkt nachgeahmt werde. Was wir davon halten? In einem summarischen Verfahren wie dem vorliegenden krankt es in der Regel an dem eiligst benötigten, aber nicht verfügbaren Verkehrsgutachten, ob die angesprochene Gruppe der Limonaden-Trinker weiß, dass im (Thüringer) Wald gänzlich anders gedudelt wird als auf der (Wiener?) Alm oder ob in jedem Walddudler zwingend (k)ein großer Almdudler steckt. Sollte die notwendige Produkt-Differenzierung im Volke allerdings verbreitet sein, stünde auch einem friesisch-herben Stranddudler und aus dem Rheinischen dä Kölsche Dudelei nichts mehr im Wege. (mehr …)
- BGH: Keine Rufausbeutung gegeben, wenn fremdes Referenznummernsystem, das sich als Marktstandard etabliert hat, in anderes Nachschlagewerk zu Referenzzwecken vollständig übernommen wirdveröffentlicht am 4. Januar 2011
BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 158/08
§ 4 Nr. 9 lit. b UWGEntwickelt ein Unternehmen eine Systematik für ein Briefmarken-Nachschlagewerk und setzt sich diese am Markt als Quasi-Standard durch, so stellt es keine unlautere Rufausbeutung dar, wenn ein Wettbewerber in einem eigenen Nachschlagewerk als Referenz verweist. Dies gilt selbst dann, wenn es dem Nutzer des „alternativen“ Nachschlagewerks durch diese Verfahrensweise ermöglicht wird, im Rechtsverkehr auch ohne Erwerb des „Standardwerks“ dessen Referenznummern zu verwenden. Vgl. zur Verwendung von Standardwerken auch die Entscheidung EuGH, Urteil vom 29.04.2004, Az. Rs C-418/01 („I.M.S. Health“) zur Frage, ob die Verweigerung einer Lizenz für eine „Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat“ gegenüber Wettbewerbern den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 82 EVG darstellt (wurde konkret bejaht). Zum insoweit wesentlichen Zitat der BGH-Entscheidung:
(mehr …) - LG Stuttgart: Der Verkauf einer (No-name-) Motorsäge mit „Stihl Motoröl“ stellt eine unzulässige Rufausbeutung des Markennamens Stihl (Hersteller von Motorsägen) darveröffentlicht am 20. September 2010
LG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2010, Az. 17 O 41/10
§§ 14 Abs. 2; 24 Abs. 1, Abs. 2 MarkenGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass der Verkauf einer Motorsäge, die nicht von dem Markenhersteller STIHL stammt mit einem Motorenöl der Marke „STIHL“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die beklagte eBay-Händlerin könne sich gegenüber dem Markeninhaber (hier: der Klägerin) nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung seiner Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt. Vom Vorliegen berechtigter Gründe des Markeninhabers sei insbesondere dann auszugehen, wenn die Werbung geeignet sei, den Ruf der Marke zu schädigen. Dies sei hier nach Auffassung der Kammer der Fall, da es sich um branchenverwandte Vertriebs- und Werbeaktivitäten gehandelt habe. Die Beklagte habe die Sogwirkung der Marke Stihl kostenlos und zu Lasten der Klägerin als Inhaber der Marke Stihl ausgenutzt, um von deren Ansehen und Ruf zu profitieren. Hätte die Beklagte allein Wert darauf gelegt, ihr Motorsägenangebot mit einem 2-Takt-Öl zu kombinieren, hätte sie genauso gut auf 2-Takt-Öle von spezialisierten Ölherstellern – wie z.B. Castrol bzw. LiquiMoly – zurückgreifen können. Zur Entscheidung im Volltext:
(mehr …) - OLG Köln: Zur vermeidbaren Herkunftstäuschung / Wenn „Atemgold“-Bonbons wie „WICK Blau“-Bonbons aussehenveröffentlicht am 20. Januar 2010
OLG Köln, Urteil vom 15.01.2010, Az. 6 U 131/09
§§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat zu der Frage entschieden, ob und warum die Verpackung von „Atemgold“-Bonbons eine unlautere Nachahmung in Bezug auf „WICK Blau“-Bonbons darstellt, durch welche die Wertschätzung der „WICK Blau“-Bonbons unzulässig ausgenutzt wird. Die Entscheidung ist ausführlich begründet und aufschlussreich. Die Beklagte übernahm Mitte 2005 die Marke „Atemgold“ und verwendete für die Verpackung der darunter vertriebenen Hustenbonbons wie die Klägerin, die „WICK Blau“-Bonbons herstellt, ebenfalls ein Eisbär-Motiv, das sie 2007 abänderte; gegen diese Aufmachung ging die Klägerin erfolgreich vor (LG Köln, Az. 31 O 401/07). Anschließend ging die Beklagte dazu über, ihre „Atemgold“-Bonbons in einer abweichenden blau-weißen Ausstattung (sowie in zwei leicht veränderten Versionen für „zuckerfreie“ Produkte) anzubieten, was erneut zum Streit führte. (mehr …)
- OLG Hamm: Die Nennung produktfremder Hersteller ist nicht immer eine Irreführungveröffentlicht am 23. Juni 2009
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 197/08
§§ 3, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWGDas OLG Hamm hatte über die Rechtmäßigkeit der Bewerbung eines Buggy zu entscheiden, der über eine Internetauktionsplattform verkauft wurde. Dabei wurde als Herstellerbezeichnung der zutreffende (No-Name) Hersteller genannt, unter der Rubrik „Modellbezeichung“ waren jedoch noch 13 andere Herstellernamen benannt, die ähnliche Modelle herstellten. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Rufausbeutung und Ausnutzung z.T. namhafter Hersteller handelte, um potentiellen Käufern den Eindruck zu vermitteln, dass der Buggy von einem der genannten Markenhersteller stammte und eine entsprechende Markenqualität aufweise. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Da mehrere Hersteller genannt worden seien, sei für den Verbraucher ersichtlich gewesen, dass das Produkt nicht von allen diesen Herstellern stammen könne, zumal der richtige Hersteller, wenn auch dem breiten Markt unbekannt, ausdrücklich bezeichnet worden sei.
- LG München I: Stellt goldenes Werkzeug eine Irreführung dar?veröffentlicht am 20. April 2009
LG München I, Urteil vom 01.04.2009, Az. 21 O 21850/08
§§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 1 UWG
Das LG München I hat entschieden, dass die Goldeinfärbung von Werkzeugen für Handwerkzeugmaschinen kein Merkmal für die Herkunft eines Werkzeuges und damit nicht wettbewerbswidrig ist. Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin behauptet, dass die Beklagte, die Werkzeuge für die von der Klägerin vertriebene Handwerkzeugmaschine (günstig) verkaufte, diese golden einfärbte, um darüber zu täuschen, dass diese Werkzeuge von der Klägerin selbst stammten und deren Ruf auszubeuten. Das Gericht folgte dieser Auffassung nach Widerspruch der Beklagten jedoch nicht. Zwar waren sich sowohl die Goldtöne der Werkzeuge von Klägerin und Beklagter als auch die Abmessungen sehr ähnlich, jedoch war auf den Erzeugnissen der Beklagten, die in einem Koffer als Set vertrieben wurden, deutlich die Angabe des Herstellers zu erkennen; sowohl auf dem Koffer als auch auf den Werkzeugen selbst, so dass eine Täuschung über die Herkunft nicht angenommen wurde. Auch eine Rufausbeutung der Klägerin vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Da nach Sachverstand des Gerichts verschiedene Hersteller eine goldene Einfärbung für einige Werkzeugarten nutzen, um eine hohe Qualität des Werkzeugs zu suggerieren, könne ein Werkzeug allein auf Grund der Färbung nicht einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden. Damit könne auch die Beklagte nicht den Ruf der Klägerin ausbeuten, da diese eben nicht alleinig die Goldfärbung für ihre Produkte nutze.