Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur wettbewerblichen Eigenart eines vormals patentrechtlich geschützten Produktesveröffentlicht am 20. August 2015
BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 107/13
§ 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWGDer BGH hat entschieden, dass ein vormals patentrechtlich geschütztes Produkt, dessen Schutzzeitraum abgelaufen ist, wettbewerbliche Eigenart besitzen und dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfallen kann. Ob dies tatsächlich der Fall sei, sei allerdings nicht lediglich aus Sicht der Endabnehmer, sondern auch der Abnehmer auf anderen Vertriebsstufen zu beurteilen. Der wettbewerbliche Leistungsschutz beziehe sich des weiteren lediglich auf Gestaltungen, die nicht technisch zwingend vorgegeben sind. Merkmale, die dem freien Stand der Technik angehörten, dürften auch bei Gefahr einer Herkunftstäuschung übernommen werden, sofern der Nachahmer alles unternimmt, um z.B. durch Kennzeichnungen eine solche Täuschung zu vermeiden. Gebe es allerdings zu der Notwendigkeit einer identischen Nachahmung eines Produkts andere, technisch gleichwertige Lösungen, sei der Wettbewerber gehalten, auf diese auszuweichen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Köln: Zur Produktnachahmung eines diätetischen Lebensmittelsveröffentlicht am 28. Juli 2015
OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014, Az. 6 U 28/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 9 a) und b) UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass seitens des Formula-Produkts „VITA-SED“ eine unlautere Nachahmung der seit langem bekannten Marke „Almased“ vorliegt. Eine nachschaffende Übernahme liege vor, da die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweise und sich nicht deutlich davon absetze. Vorliegend lägen deutliche Ähnlichkeiten in den prägenden Gestaltungsmerkmalen vor, so dass der Vertrieb von „VITA-SED“ in der bis dahin gebrauchten Aufmachung untersagt wurde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Tiefkühlprodukt darf als „Champagner-Sorbet“ bezeichnet werden, wenn es tatsächlich Champagner enthältveröffentlicht am 16. Januar 2015
OLG München, Urteil vom 16.10.2014, Az. 29 U 1698/14
Art. 103 Abs. 2 a) ii) VO (EU) Nr. 1308/2013; § 127 Abs. 2 und 3 MarkenG, § 128 Abs. 1 MarkenG; § 3 UWG, § 4 Nr. 9 b) UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas OLG München hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Tiefkühlprodukts als „Champagner-Sorbet“ keine unlautere Rufausnutzung der geschützten Bezeichnung und Herkunftsangabe „Champagner“ darstellt, wenn Champagner als wesentliche Zutat verwendet wurde. Dann bestehe ein berechtigtes Interesse des Herstellers des Sorbets, die Bezeichnung zu verwenden, so dass eine Unlauterkeit nicht anzunehmen sei. Auch wenn der Champagnergehalt lediglich 12 % betrage, liege keine Irreführung vor, da die Bezeichnung keine Aussage über die enthaltene Menge treffe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Zur wettbewerblichen Eigenart eines Einkaufswagensveröffentlicht am 1. Juli 2014
OLG Köln, Urteil vom 13.06.2014, Az. 6 U 122/11
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a) und b) UWG, § 8 UWG, § 5 Abs. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass in der Herstellung eines Einkaufswagens, der mit einem bereits existierenden Einkaufswagen „stapelbar“ (d.h. sie können ineinander geschoben werden) ist, nicht per se eine unlautere Nachahmung liegt. Dies entschied das Gericht nunmehr nach Rückverweisung durch den BGH, denn zunächst war es noch von einer wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme ausgegangen (hier). Nunmehr kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass keine Gefahr von Herkunftsverwechslungen entstanden und es daher nicht zu einer unlauteren Rufausbeutung gekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Eine dreidimensionale Marke für eine Verpackungsform wird nicht durch eine ähnliche Verpackung verletzt, wenn der Verkehr die Produkte nicht gedanklich verknüpftveröffentlicht am 21. Januar 2014
OLG Köln, Urteil vom 12.04.2013, Az. 6 U 139/12
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass die als dreidimensionale Marke geschützte Schlauchverpackung eines Schokoladenherstellers nicht durch eine ähnliche Verpackung eines anderen Herstellers verletzt wird, wenn die weiteren Eigenschaften des Produkts (Wortmarke, Farbe, Schriftzug etc.) dafür sorgen, dass der Verbraucher diese gar nicht miteinander in Verbindung bringt. Zudem seien sich die Verpackungen selbst auch nicht allzu ähnlich, da sich die Umverpackung der Beklagten auch unabhängig von ihren zusätzlichen Wort- und Bildelementen grundlegend von der Form der zu Gunsten der Klägerin registrierten dreidimensionalen Marke unterscheide, sofern sie schon auf den ersten Blick eher rechteckig als quadratisch wirke und die Verschlusslaschen sich anders als bei der Klagemarke an den Längsseiten befänden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Für eine unangemessene Rufausnutzung genügt die geringfügige Nachahmung einer Verpackung nichtveröffentlicht am 7. Oktober 2013
OLG Köln, Urteil vom 26.07.2013, Az. 6 U 28/13
§ 4 Nr. 9 b) UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Nachahmung einer Süßwaren-Verpackung nicht zwangsläufig eine unlautere Rufausnutzung darstellt. Stellt die jüngere Verpackung nur eine geringfügige Annährung an die vorher bestehende dar, genüge dies nicht für die Annahme der Unlauterkeit. Vorliegend sei dieselbe Grundidee auf sehr unterschiedliche Art und Weise umgesetzt worden. Zudem sei auf beiden Verpackungen eine deutliche Herstellerkennzeichung vorhanden, so dass auch eine Herkunftstäuschung nicht in Betracht komme. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur Frage, ob für baugleiche Druckerpatronen Bildmotive des Originalherstellers verwendet werden dürfenveröffentlicht am 1. Oktober 2011
BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 48/10
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWGDer BGH teilt per Pressemitteilung Nr. 146/2011 mit, dass keine unzulässige vergleichende Werbung wegen Herabsetzung oder Rufausnutzung vorliegt, wenn ein Hersteller von Druckerpatronen auf der Verpackung Bildmotive verwendet, die der Originalhersteller ebenfalls für die Zuordnung seiner Patronen zum jeweiligen Druckermodell benutzt. Eine Herabsetzung könne nicht festgestellt werden und eine gewisse Rufausnutzung sei bei vergleichender Werbung unvermeidbar. Zitat aus der Pressemitteilung: