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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07
    § 15 a RVG

    Der BGH hat nunmehr in der Streitfrage, ob die neu formulierte Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch auf vor dem 05.08.2009 anhängig gemachte Verfahren anwendbar ist, eine abschließende Entscheidung getroffen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten einige Gerichte diese Frage unterschiedlich behandelt (Link: Entscheidungen). Der BGH ist der Auffassung, dass § 15a RVG auch auf so genannte Altfälle anzuwenden sei, da es sich nicht um eine tatsächliche Gesetzesänderung, sondern lediglich um eine Klarstellung handele. Inhaltlich sei § 15a RVG auch bereits vor der Gesetzesänderung so auszulegen gewesen, dass eine gerichtliche Verfahrensgebühr immer in voller Höhe festzusetzen sei. Die BGH-Entscheidung des 8. Senats vom 22.01.2008, die eine „umgekehrte“ Anrechnung bestimmt habe, sei für den (hier entscheidenden 2.) Senat schon zum damaligen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar gewesen und habe die Neufassung erst notwendig gemacht.

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  • veröffentlicht am 15. September 2009

    LG Frankfurt a.M., Hinweis vom 10.09.2009, Az. 2-18 O 240/07
    §§ 15 a, 60 RVG

    Das LG Frankfurt hat in einem gerichtlichen Hinweis in einem laufenden Kostenfestsetzungsverfahren seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Anwendbarkeit des neuen § 15 a RVG auf so genannte „Altfälle“ kundgetan. Dabei handelt es sich um die Streitfragen, ob die gerichtliche Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe festgesetzt wird oder ob bei vorheriger außergerichtlicher Tätigkeit eine Anrechnung auf eine dort entstandene Geschäftsgebühr erfolgt. Das Gericht schließt sich hier der Ansicht des OLG Celle (Link: OLG Celle) an und weist darauf hin, dass § 15 a RVG in der aktuellen Fassung nur auf Fälle anwendbar sei, in denen der Rechtsanwalt ab dem 05.08.2009 beauftragt wurde. Für Fälle, in denen die Beauftragung vor dem 05.08.2009 erfolgte, seien die vorher gültigen Anrechnungsregeln anzuwenden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09
    §§ 15a, 60 RVG

    Das OLG Celle stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die Beschlüsse des OLG Stuttgart und des AG Bruchsal sowie weiterer Gerichte, die zum neuen § 15a RVG entschieden hatten, dass bei bereits außergerichtlicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts die außergerichliche Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr in der Form anzurechnen sei, dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen wäre. Da der neue § 15a darüber hinaus nur die gesetzliche Anrechnungsvorschrift klarstelle, seien diese Anrechnungsmodalitäten auch auf Fälle vor Inkrafttreten der Änderung anwendbar. Das OLG Celle spricht sich nunmehr deutlich dagegen aus. Die Neuregelung des § 15a RVG sei genau das – eine Neuregelung.  Von einer lediglich klarstellenden Funktion der Regelung könne keine Rede sein. Daher sei die Übergangsvorschrift des § 60 RVG anwendbar, nach der Altfälle auch gemäß der alten Rechtslage zu beurteilen seien. Damit sei bei vorheriger außergerichtlicher Tätigkeit des Rechtsanwalts die gerichtliche Verfahrensgebühr nur hälftig festzusetzen.

    Für die Anwendbarkeit auf Altfälle sprachen sich folgende Gerichte aus:
    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    (Link: OLG Stuttgart)

  • veröffentlicht am 14. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    § 15a RVG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der kürzlich am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15a RVG keine übliche Gesetzesänderung sei, die erst auf Fälle nach Inkrafttreten angewandt werden dürfe. Die neue Vorschrift stelle lediglich die schon bisher geltenden Anrechnungsregeln aus Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG klar. Aus diesem Grund sei der neue § 15 a auch auf noch nicht abgeschlossene Altfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten der Regelung anwendbar. Hintergrund der Neuregelung sei nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. August 2009, „dass mit dem neuen § 15a RVG der Gesetzgeber die Probleme beseitige, die in der Praxis auf Grund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten seien […] Dieses Ergebnis sei nicht sachgerecht gewesen und habe den Vorstellungen von einer sinnvollen Rechtsan- waltsvergütung und Justiz widersprochen.“

    Zu diesem Thema finden Sie bei uns folgende Urteile:
    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)

  • veröffentlicht am 12. Juli 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2008, Az. 5 U 75/07
    § 12 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Abschlusserklärung – welche die einstweilige Verfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich stellt und somit die häufig unnötige Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindert – vom Antragssteller frühestens nach 12 Tagen angefordert werden kann. Als angemessen werde im Regelfall eine Frist zwischen mindestens 12 Tagen und maximal einem Monat angesehen (Hasselblatt/Lensing-Kramer, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, § 5 Rdnr. 76), im Regelfall sei eine Frist von 2 Wochen ausreichend (Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rdnr. 664). Von einer derartigen Frist gingen auch die mit Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes befassten Kammern und Senate der Hamburger Gerichte aus. Dabei berechne sich diese Frist im Regelfall ab dem Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung bzw. – sofern eine Beschlussverfügung wie im vorliegenden Fall nicht ergehe – ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsurteils. Zu den Kosten eines Abschlussschreibens: BGH, Urteil vom 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07 (Link: BGH).

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07
    § 15a RVG


    Das AG Wesel hat entschieden, dass
    die Rechtsprechung des BGH zur Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr (u.a. BGH, 07.03.2007, Az. VIII ZR 86/06) keine Bindungswirkung für die Gerichte entfaltet, da der Gesetzgeber „in Kürze“ einen § 15 a RVG einführen werde, der die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich verbiete. Aus der Begründung der Gesetzesänderung gehe eindeutig hervor, dass diese Verfahrensweise bereits mit Einführung des RVG gewollt gewesen sei. Damit sei mit der erfolgten Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag eine Bindungswirkung der einschlägigen anderslautenden Urteile des BGH nicht mehr gegeben.

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  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Bundestag hat in seinem Gesetzesbeschluss vom 17.12.2008/22.04.2009 nunmehr die Verfahrensweise bei der Anrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz klar gestellt. Diese wird in dem neuen § 15 a RVG geregelt werden (JavaScript-Links: BT-Gesetzentwurf, BT-Bericht). Bislang war nach einer Entscheidung des BGH (VIII ZR 86/06 vom 07.03.2007) die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr so zu bewerkstelligen, dass die Verfahrensgebühr nur zur Hälfte entstand, sofern eine außergerichtliche Tätigkeit vorausgegangen war. Dies führte immer wieder zu Problemen in Kostenfestsetzungsverfahren , da geprüft werden musste, ob eine außergerichtliche Tätigkeit, deren Kosten nicht im Festsetzungsverfahren berücksichtigt werden, stattgefunden hat. Nach der Neuregelung soll eine gerichtliche Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren immer in voller Höhe festgesetzt werden können. Im Verhältnis zum Mandanten darf der Rechtsanwalt selbstverständlich insgesamt nicht mehr als den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag der Gebühren fordern. Die neue Regelung soll sofort nach Verkündung in Kraft treten.

    Zu diesem Thema finden Sie bei uns folgende Urteile:

    BGH, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07 (Link: BGH)

    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    (Link: OLG Stuttgart)
    OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09 (Link: OLG Celle)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Mannheim, Urteil vom 27.08.2008, Az. 14 C 138/08
    § 667 BGB, Nr. 2400 VV RVG

    Das AG Mannheim hat einer Rechtsanwaltskanzlei statt der für die außergerichtliche Tätigkeit nach dem RVG üblichen Mittelgebühr von 1,3 gleich die Höchstgebühr, also eine 2,5-fache Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) zugebilligt. In diesem –  einmal nicht aus dem Onlinehandelsrecht, sondern  Personenschadensrecht – stammenden Fall waren die Voraussetzungen für diesen Richterspruch allerdings sehr hoch. Im Einzelnen begründete die Richterin ihre Entscheidung wie folgt:

    – extremer Lebenseinschnitt durch stärksten Personenschaden
    – Heilungskomplikationen mit Dauerschaden
    – weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Arbeitsstunden
    – überlange Bearbeitungsdauer von zwölf Monaten mit Notwendigkeit wiederholten Einarbeitens
    – nicht regulierender Haftpflichtversicherer
    – streitiger Haftungsgrund
    – Erforderlichkeit von Spezialkenntnissen

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