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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. September 2014

    LG Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014, Az. 1 S 66/14
    § 434 BGB

    Das LG Ansbach hat entschieden, dass auch eine geringe Farbabweichung bei der Lieferung eines bestellten Neuwagens (hier: Pirineos Grau statt Track-Grau Metallic) einen Sachmangel darstellt. Eine AGB-Klausel, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, schließe dies nicht aus, da die Kriterien der Zumutbarkeit für den Käufer nicht erkennbar seien. Daher seien die Kosten für eine Umlackierung zu ersetzen. Zur Pressemitteilung Nr. 9/14 vom 02.09.2014:

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  • veröffentlicht am 17. Juli 2014

    BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13
    § 323 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Sachmangel grundsätzlich dann unerheblich ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung einen Betrag in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises nicht überschreiten. Sei der Betrag höher, müssten besondere Umstände hinzukommen, die ausnahmsweise eine Unerheblichkeit begründen. Vorliegend wurde die nicht ordnungsgemäße Funktionalität der Einparkhilfe eines Neuwagens (Beseitigungskosten 6,5 Prozent des Kaufpreises) nicht als unerheblich angesehen. Zur Pressemitteilung Nr. 87/2014:

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  • veröffentlicht am 20. November 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 224/12
    § 305c BGB, § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, § 434 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei einem auf einer Auktion erworbenen Kunstgegenstand, der sich später als neuzeitliche Fälschung herausstellt, ein Sachmangel vorliegt und Gewährleistungsansprüche gegen das Auktionshaus vorliegen. Die Mangelhaftigkeit ergebe sich daraus, dass die Fälschung nicht wie ein echter Kunstgegenstand als Sammlerstück und Wertanlage geeignet sei. Ein entsprechender Ausschluss von Ansprüchen in den Geschäftsbedingungen des Auktionshauses verstoße gegen das Klauselverbot aus § 309 Nr. 7 a BGB und sei daher unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Januar 2013

    LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012, Az. 9 S 166/12
    § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass eine eBay-Auktion bei einem sich nach Erstellung des Angebots zeigenden Sachmangel durch den Verkäufer abgebrochen werden darf, ohne dass dieser sich gegenüber dem höchstbietenden Käufer schadensersatzpflichtig macht. Entscheidend war, dass die Kammer eine Einbeziehung der eBay-AGB (dort § 10 Nr. 1) erkannte, so dass die eBay-Auktion unter einem rechtlichen Vorbehalt gestartet worden sei. Da beide Parteien mit der Anmeldung bei eBay den AGB zugestimmt hätten, seien diese bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Juli 2012

    LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012, Az. 18 O 314/11
    § 280 Abs. 1, 3 BGB, § 281 BGB, § 311a Abs. 2 BGB

    Das LG Bonn hat entschieden, dass der Abbruch einer Auktion auf der Handelsplattform eBay zulässig ist, wenn dem Verkäufer ein ihm bis dahin ohne sein Verschulden nicht bekannter Sachmangel auffällt (hier: diverse Schäden bei Gebraucht-Pkw). Eine Verpflichtung gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden auf Erfüllung oder Schadensersatz bestehe nicht, da kein Schuldverhältnis zustande gekommen sei. Dies ergebe sich aus den eBay-Bestimmungen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. November 2011

    BGH, Urteil vom 15.07.2011, Az. V ZR 171/10
    § 437 Nr. 2 BGB, § 444 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein arglistiges Verschweigen eines Sachmangels durch einen Verkäufer dazu führt, dass dieser sich nicht auf einen vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann. Dies gelte auch dann, wenn die Offenbarung des Mangels keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Käufers gehabt hätte. Denn auch dann könne der Käufer erwarten, über solche Umstände aufgeklärt zu werden, die grundsätzlich den Vertragszweck vereiteln könnten und deshalb für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung seien. Insbesondere habe der Senat für den Kauf eines Hausgrundstücks eine Pflicht zur Offenbarung verborgener wesentlicher Mängel angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 11.07.2008, Az. 142 C 116/08
    § 97 Abs. 1 S. UrhG

    Das AG München hat entschieden, dass für die Nutzung fremden Bildmaterials im Internet (hier: Ausschnitte aus Kartographien) Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu entrichten ist. Es habe weder durch die Download-Möglichkeit eine Einwilligung zur Nutzung im Internet vorgelegen noch könne die zu ermittelnde fiktive Lizenzgebühr dadurch verringert werden, dass die gezeigten Kartenausschnitte möglicherweise Mängel aufwiesen. Auf der Karte seien acht Straßen, welche bereits 2005 umbenannt wurden, mit dem alten Namen bezeichnet. Die xxx Straße sei überhaupt nicht eingezeichnet. Im Einzelnen führte das Gericht aus:

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 02.06.2004, Az. VIII ZR 329/03
    §§ 437, 476 BGB

    Der BGH hat in diesem grundlegenden Urteil entschieden, dass der Käufer einer Ware, nachdem er diese angenommen hat, die etwaige Mangelhaftigkeit der Ware bzw. der hierfür sprechenden tatsächlichen Umstände beweisen muss. Soweit die Vorschrift des § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zu Gunsten des Käufers umkehre, betreffe das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliege. Die Vorschrift setze vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel im Gesetzessinne voraus und enthalte eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Insoweit stützte sich der Senat auf Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rdnr. 57/59; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BTDrucks. 14/6040 S. 245). (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Ellwangen, Urteil vom 13.06.2008, Az. 5 O 60/08
    §§ 323, 347 Abs. 2, 433 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB

    Das LG Ellwangen hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass sich die für die vertraglichen Leistungspflichten entscheidende Beschaffenheitsvereinbarung nicht nur aus der Kaufvertragsurkunde ergeben kann, sondern auch der dem Kauf vorausgehenden Internetanzeige. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer, ein gewerblich tätiger Händler, auf der Internethandelsplattform autoscout24.de einen Mercedes-Benz E 220 T CDI mit einer Laufleistung von 190.000 km eingestellt. Diese Angabe war im Kaufvertrag nicht mehr aufgenommen worden. Tatsächlich betrug die Laufleistung aber über 250.000 km. Die Tachometerleistung war elektronisch manipuliert worden. Der Käufer ließ den Kaufvertrag anfechten und trat hilfsweise von diesem zurück. Die Richter urteilten nun, dass die Internetanzeige mit dem Kilometerstand den Kaufvertrag stillschweigend ergänze und nahmen ein Rücktrittsrecht des Käufers an. Sie verwiesen insoweit auf LG Köln, DAR 2002, 272; LG Kleve, NJW-RR 2005, S. 422; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl, Rn. 1300 m.w.N. in Fn. 284). Dies sei insbesondere deshalb anzunehmen, da der Kaufvertrag ausdrücklich eine Regelung über die Sachmängelhaftung hinsichtlich des Kilometerstandes enthalte („Die Sachmängelhaftung wird insbesondere im Hinblick .. des Kilometerstandes auf ein Jahr beschränkt.“). Insoweit handele es sich bei der Kilometerstandsangabe im Internet um eine „einfache Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB“.

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