Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- APPLE: Wenn der Widerruf widerrufen wird / Apple Inc. muss Erklärung nach verlorenem Prozess gegen Samsung korrigierenveröffentlicht am 2. November 2012
Wir hatten berichtet (hier): Der sog. High Court of Justice of England and Wales hatte am 07.07.2012 entschieden, dass der Galaxy Tablet Computer der Firma Samsung Electronic (UK) in den Ausführungen Galaxy Tab 10.1, Tab 8.9 and Tab 7.7 Apples Geschmacksmuster No. 0000181607-0001 nicht verletze. Nicht nur, dass Apples Ansprüche zurückgewiesen wurde. Die britischen Richter verurteilten Apple auch noch dazu, ihr Urteil, jedenfalls im Ergebnis, auf der britischen Apple-Website zu veröffentlichen. Apple nahm die Entscheidung als Anlass, noch mit den Worten des Gerichts (!) kräftig für die eigenen Produkte bzw. das eigene Produktdesign zu werben. Unser Kommentar war: „Was wir davon halten? Oha …“ Wir sollten Recht behalten. Wie nunmehr bei Golem (hier) zu lesen ist, fand das Gericht die veröffentlichte Erklärung von Apple wenig erheiternd und verurteilte das amerikanische Unternehmen dazu, die Erklärung richtig zu stellen. Dies beinhaltet, den Link auf das Urteil größer darzustellen, darauf zu verzichten, auf andere Urteile hinzuweisen, nach denen Samsung bei gleichen Klageansprüchen verurteilt worden war – und das Zitat des Richters Colin Birss zu entfernen, welcher das iPad als viel „cooler“ als Samsungs Galaxy Tab bezeichnet hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass die richterliche Anordnung nicht den Sinn habe, eine Partei zu bestrafen oder sie das Gesicht verlieren zu lassen, sondern geschäftliche Unsicherheiten auszuräumen.
- APPLE: Apple Inc. veröffentlicht nach verlorenem Prozess gegen Samsung auf britischer Apple-Homepage den ganz besonderen Widerrufveröffentlicht am 29. Oktober 2012
Am 07.07.2012 urteilte der sog. High Court of Justice of England and Wales, dass der Galaxy Tablet Computer der Firma Samsung Electronic (UK), nämlich in den Ausführungen Galaxy Tab 10.1, Tab 8.9 and Tab 7.7 Apples Geschmacksmuster No. 0000181607-0001 zum Apple iPad nicht verletze (hier) und verurteilte Apple dazu, dieses richterlicher Ergebnis auf seiner britischen Website zu veröffentlichen. Apple nahm die Verpflichtung zum Anlass, mit den Worten des Gerichts (!) ein wenig die Werbetrommel für die eigenen Produkte zu rühren (hier). Was wir davon halten? Oha …
- VZBV klagt gegen Wettbewerbsverstöße in den AppStore-AGB von Apple (iTunes) und Google (Google Play)veröffentlicht am 21. August 2012
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat Unternehmen wie Apple, Google, Microsoft, Nokia und Samsung wegen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deren App-Stores abgemahnt und in zwei Fällen (Apple, Google) sogar gerichtliche Schritte eingeleitet. Einen Abriss gab es für ein fehlendes Impressum, „kilometerlange“ Fließtext-AGB (im Falle von Apple iTunes 21 DIN A4-Seiten, fast ohne Nummerierung sowie in Schriftgröße 9) oder für den Verbraucher nachteilhafte AGB-Klauseln. (mehr …)
- LG Düsseldorf: Samsung darf weiterhin Galaxy Tab 10.1N in Deutschland verkaufen / Keine Verwechselungsgefahr mit iPadveröffentlicht am 9. Februar 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012, Az. 14c O 292/11 – nicht rechtskräftig
Art. 82 Abs. 1 GGV, Art. 82 Abs. 5 GGV, Art. 83 Abs. 1 GGV; Art. 88 GGV, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass über das optisch gegenüber dem Galaxy Tab 10.1 veränderte Samsung Galaxy Tab 10.1N kein vorläufiges Verkaufsverbot in Deutschland verhängt wird. Die Firma Apple hatte eine äußerliche Verwechselungsgefahr mit dem hauseigenen iPad beanstandet und insoweit bereits Erfolg hinsichtlich des Samsung Galaxy Tab 10.1 verbuchen können (hier). Aus der Pressemitteilung Nr. 2/2012 des LG Düsseldorf vom 09.02.2011: (mehr …)
- APPLE: Berufungsverhandlung mit Samsung erst kurz vor Weihnachtenveröffentlicht am 5. Oktober 2011
In dem Verfahren, in dem Samsung bislang verboten wurde, in Deutschland das Galaxy Tab 10.1 zu vertreiben (wir berichteten u.a. hier), wurde die Verhandlung über die von Samsung eingelegte Berufung vom OLG Düsseldorf auf den 20.12.2011 terminiert. Damit scheint ein Weihnachtsgeschäft für Samsung in Deutschland ausgeschlossen. Gleichzeitig soll Samsung nach Berichten jedoch versuchen, in dem weltweit geführten Rechtsstreit eine Annäherung zu erzielen und habe über das Gericht in Sydney einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der Samsung jedenfalls in Australien noch die kurzfristige Markteinführung des Galaxy Tab 10.1 ermöglich soll. Diesen Vorschlag soll Apple jedoch abgelehnt haben.
- APPLE: Apples einstweilige Verfügung gegen Samsung wegen angeblicher iPad-Plagiate wird trotz Widerspruch aufrecht erhaltenveröffentlicht am 9. September 2011
Nach übereinstimmenden Presseberichten (hier, hier) hat das LG Düsseldorf die gegen Samsung gerichtete einstweilige Verfügung (hier), welche Samsung verbot, in Deutschland das Galaxy Tab 10.1 zu vertreiben, aufrecht erhalten. Der entsprechende Widerspruch Samsungs wurde heute per Urteil zurückgewiesen. Golem berichtet, dass die Vorsitzende Richterin weiter von der Verletzung von Apple-eigenen Geschmacksmusterrechten ausgehe (hier). Die einzuräumenden Unterschiede seien nicht ausreichend differenzierungskräftig, der Gesamteindruck der beiden Geräte ergebe eine rechtswidrige Übereinstimmung. Die dem iPad vergleichbaren Produkte von Wettbewerbern der Verfahrensparteien – etwa die Geräte von Asus oder Toshiba – zeigten klar, dass es durchaus andere Gestaltungsmöglichkeiten gebe.
- LG Düsseldorf: Die einstweilige Verfügung im Verfahren Apple ./. Samsung im Wortlautveröffentlicht am 30. August 2011
LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2011, Az. 14c O 194/11
§§ 935, 890 ZPODas LG Düsseldorf hat bekanntlich einem geschmacksmusterrechtlich motivierten Antrag der Firma Apple Inc. entsprochen, der Firma Samsung Electronics GmbH den Vertrieb von iPad-ähnlichen Produkten in Europa und der Firma Samsung Electronics Co., Ltd. den Vertrieb von iPad-ähnlichen Produkten in Europa (ausgenommen den Niederlanden) zu verbieten (vgl. hier). Interessant dürfte der (von Apple im Verfügungsantrag genannte) Streitwert von 2.000.000,00 EUR vor dem Hintergrund dieses Beschlusses des OLG Düsseldorf (hier) sein. In der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2011 wurde die obige einstweilige Verfügung mit den Parteien verhandelt, eine Entscheidung aber auf den 09.09.2011 vertagt. Zum Beschluss im Volltext: (mehr …)
- APPLE: Keine Lizenz zum Schnüffeln für Samsung in Bezug auf Apple Vorserienprodukteveröffentlicht am 26. Juni 2011
Do ut des? In diesem anhaltenden rechtlichen Scharmützel nicht ganz: Samsung wollte sich als Retourkutsche auf die Bemühungen der US-amerikanischen Konkurrenz die nächsten iPhone- und iPad-Gerätetypen vor deren Veröffentlichung anschauen (wir berichteten). Diesem Ansinnen wurde jedoch vom zuständigen Gericht ein Riegel vorgeschoben. Die Forderung sei nicht ausreichend begründet worden. Damit liegt Apple im Augenblick bei den Ausspähungsrechten vorn, denn der Konzern durfte – zur Prüfung möglicher Patentverletzungen – Einblick in die Telefone Galaxy S2, Infuse 4G, Infuse 4G LTE sowie die Tablet-Computer Galaxy Tab 8.9 und Galaxy Tab 10.1 nehmen – allerdings nur durch Anwälte, nicht durch Apple-Mitarbeiter. Einen Überblick über den Streitstand verschafft der aktuelle heise-Bericht.
- APPLE: Zeig Du mir Deins, zeig ich Dir nicht meins!veröffentlicht am 29. Mai 2011
Apple wartet in den letzten Jahren mit kreativen rechtlichen Querelen auf (hier, hier und hier). Und in dieser Art und Weise scheint es weiterzugehen. Derzeit tauschen Samsung und Apple schon einmal ihre nächsten Geräte-Prototypen aus – zumindest wenn es nach dem Willen der Kontrahenten geht: So will Samsung nach einem Bericht von Golem (hier) von Apple dessen iPhone 5 und iPad 3 vor Erscheinen vorgelegt bekommen, um sich gegen Plagiariatsvorwürfe der Kalifornier wehren zu können; zuvor hatte Apple gerichtlich durchgesetzt (hier), dass Samsung den (externen) Rechtsanwälten Apples das Samsung Galaxy S2, das Samsung Galaxy Tab 8.9 sowie das Galaxy Tab 10.1 zur Prüfung überlässt. Der eine glaubt, der andere bringe Nachahmungen seiner Geräte auf den Markt (Apple), während der andere behauptet, die Gegenseite breche die eigenen Patente (Samsung). Was wir davon halten? Wenn Du kein iPhone hast, hast Du bekanntlich kein iPhone. Ob das dann aber auch gleich heißt, dass Du dann kein Samsung haben darfst, wagen wir zu bezweifeln.