Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Berlin: Kein Schadensersatz für East-Side-Gallery-Künstler nach Sanierungveröffentlicht am 25. Juni 2012
LG Berlin, Urteil vom 07.02.2012, Az. 15 O 199/11
§§ 12 ff UrhG
Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Künstler, der dem Land Berlin die Zerstörung seines Werkes an der so genannten East-Side-Gallery (ein 1,3 Kilometer langes Stück der originalen Hinterlandmauer) im Rahmen von Sanierungsarbeiten vorwarf, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Der Künstler warf Berlin vor, sein Bild „Die Transformierung des Pentagramms zu einem Friedensstern in einem großen Europa ohne Mauern“ bei der Sanierung der Mauer-Reste nahe der Oberbaumbrücke mutwillig zerstört zu haben und sah sich dadurch in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. 2009 sollte die blass und bröckelig gewordene Ausstellung restauriert werden, wobei die Künstler die Möglichkeit erhielten, ihre Bilder neu zu malen, anderenfalls sie mit der Zerstörung oder Reproduktion durch Dritte rechnen müssten. Der streitbare Künstler hatte die Neuschaffung seines Bildes abgelehnt, da „das geistige Band zwischen ihm und seinem Mauerbild irreversibel zerschnitten“ gewesen sei. - OLG Hamm: Auch im Markenrecht existiert eine Dringlichkeitsvermutung für eine einstweilige Verfügung, wenn ein Unternehmen durch eine Markenverletzung stark gefährdet istveröffentlicht am 15. Juli 2011
OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2011, Az. I-4 U 144/10
§§ 5, 15 MarkenG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Markenverletzung – obwohl eine Dringlichkeitsvermutung wie im Wettbewerbsrecht hier nicht gesetzlich geregelt ist – per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann, wenn der Verletzer den Verletzten in der Sanierungsphase nach einer Insolvenz behindert, indem er den Ruf seiner Marke ausnutzt. Vorliegend nutzte der Antragsgegner ein der Marke des Antragstellers zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen, welches er zur Bezeichnung eines Billigladens („Schnäppchenparadies“) nutzte. Dafür habe er insbesondere eine vorherige Werbekampagne des Antragstellers für sich ausgenutzt, so dass eine Rufausbeutung anzunehmen sei. Für den Antragsteller sei es jedoch gerade zur Stabilisierung seines Geschäfts entscheidend, nicht mit anderen, insbesondere mit Billigsortimenten verwechselt zu werden. Zum Volltext der Entscheidung:
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