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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2013

    OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2013, Az. 4 U 88/13
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 5 Abs. 1 GG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Hotels auf einer Internet-Bewertungsplattform als „Hühnerstall“ eine zulässige Meinungsäußerung darstellt. Im Zusammenhang mit dem Namen des Hotels (Landhotel Hühnerhof) sei die Äußerung als satirisches Wortspiel zu verstehen. Eine Schmähkritik, bei der die Diffamierung des Hotels bzw. dessen Betreiber im Vordergrund stehe, sei darin nicht zu sehen. Die Formulierung diene lediglich zur überspitzten Zurschaustellung der im Weiteren geäußerten Kritik. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 19.01.2010, Az. 27 O 1147/09
    § 185 ff StGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 22 KUG, 23 KUG; § 823 BGB, §  1004 Abs. 1 analog BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine satirische oder karikierende Presseberichterstattung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann, wenn kein öffentliches Informationsinteresse besteht. Vorliegend hatte der Antragsgegner hinsichtlich einer Skulptur am Verlagsgebäude des Antragstellers, welche einen nackten Mann mit einem 16 m langen Penis darstellt, in seinem Blog Vermutungen angestellt, wem diese Skulptur wohl nachempfunden sei und war zu dem Schluss gekommen, dass dies wohl der Antragsteller wäre. Dies wertete das Gericht als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da es der Antragsteller nicht hinnehmen müsse, von der Antragsgegnerin auf diese Weise dem Publikum vorgeführt und allein zu Unterhaltungsinteressen vermarktet zu werden. Ein öffentliches Informationsinteresse hinsichtlich der Person des Antragstellers bestehe nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Juni 2012

    BGH, Urteil vom 08.11.2005, Az. VI ZR 64/05
    Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG;§ 823 Ah BGB, § 1004 BGB;§ 22 KUG, § 23 KUG

    Der BGH hat entschieden, dass nicht jede technische Manipulation eines Fotos (Verzerrung, Fotomontage) eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze dann vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, wenn dieses den Anschein erwecke, dass die abgebildete Person tatsächlich so aussehe. Eine Rechtsverletzung hänge davon ab, ob der Betrachter der Abbildung die manipulative Veränderung erkennen und deswegen gar nicht zu der irrigen Einschätzung kommen könne, der Abgebildete sähe in Wirklichkeit so aus. Eine Erkennbarkeit der Entstellung sei etwa bei einer karikaturhaften Zeichnung meist gegeben. Vorliegend beanspruche das für die Montage benutzte Bild des Kopfes allerdings, eine fotografische Abbildung zu sein und gebe dem Betrachter keinen Anhaltspunkt für die Manipulation der Gesichtszüge. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. August 2010

    LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2010, Az. 3 O 5617/09
    §§ 14, 15 MarkenG; Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG

    Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Inhaberin der Makre „THOR STEINAR“ keine marken- oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen die Inhaberin der Marke „STORCH HEINAR“ besitze. Es bestehe, so die bayrische Pressemitteilung, „keine Verwechslungsgefahr von „STORCH HEINAR“ mit „THOR STEINAR“, auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Schließlich scheitere das von der Klägerin angestrebte Verbot schon daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde, auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne.“ Von den Kosten des Rechtsstreits muss die Klägerin 94 %, der Beklagte 6 % tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 180.000,00 EUR festgesetzt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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