IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. September 2013

    AG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013, Az. 57 C 14411/12
    § 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass das Nutzungsrecht an einem Foto nicht überschritten wird, wenn der Webauftritt, für den das Foto bestimmt ist, von einer zweiten Domain adressiert wird. Dies stelle keine erweiterte Nutzung dar, für die der Urheber Schadensersatz geltend machen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

     

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  • veröffentlicht am 24. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 15.12.2011, Az. III ZR 226/11
    § 2 ZPO, § 3 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert für die Erklärung eines Telefonanbieters, dass ein Anschluss möglicherweise auf Grund einer technischen Störung zeitweise unbefugt von Dritten habe genutzt werden können, bei 1.200,00 EUR liegt. Ein höherer Streitwert sei nicht anzunehmen, da das Interesse der Klägerin nicht höher zu bewerten sei. Sie habe nicht darlegen können, dass tatsächlich eine unbefugte Nutzung stattgefunden habe, noch seien gegen sie Ansprüche von dritter Seite geltend gemacht worden. Dass dies noch geschehe, sei nach einem Zeitablauf von mehr als 2 Jahren nicht wahrscheinlich. Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 12. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Hamburg, Urteil vom 14.06.2012, Az. 35a C 40/12
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 31 UrhG, § 43 UrhG, § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass der Käufer einer Website selbst darauf zu achten hat, ob der dort integrierte Inhalt (hier: Texte der Presseangentur dapd) von ihm genutzt werden darf. Die einfache Bestätigung, es bestünden keine entgegenstehenden Rechte Dritter, reiche hierfür, so das Amtsgericht, nicht aus. Bei der Berechnung des Schadensersatzes nach der Methode der fiktiven Lizenzanalogie könnten vom Geschädigten branchenübliche Tarife, wie die des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) verwendet werden. Auch habe der Geschädigte Anspruch auf die Bezahlung von „Dokumentationskosten“, welche im vorliegenden Fall ausreichend dargelegt worden sein sollen. Der Streitwert für die Klage (ohne Unterlasssung) wurde auf 2.700,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mannheim, Urteil vom 05.03.2010, Az. 7 O 142/09
    Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 S.1 PatG i.V.m. §§ 840 Abs. 1, 421 ff. BGB

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass bei der Verletzung eines Patents für die Bezifferung des Schadensersatzes die Lizenzgebühren zu Grunde zu legen sind, die von der Patentinhaberin in einem Lizenzvertrag auf ihrer Webseite öffentlich vorgehalten werden. Diese Rahmenbedingungen sahen eine Standardrate vor, sowie vergünstigte Raten, die unter bestimmten Konditionen gewährt wurden. Das Gericht sprach der Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe der Standardrate zu. Die Konditionen für eine vergünstigte Lizenz habe die Beklagte als Verletzerin offensichtlich nicht erfüllt. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Klägerin faktisch die Standardrate von keinem ihrer Lizenznehmer verlange und diese nur auf dem Papier existiere. Eine Privilegierung für den Verletzer komme nicht in Betracht. Die von der Beklagten vorgetragene systematische Einräumung von Sonderkonditionen für die Lizenznehmer der Klägerin sei im Übrigen nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden.

  • veröffentlicht am 6. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bonn, Urteil vom 15.04.2008, Az. 2 C 525/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 12 UWG, § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG, § 678 BGB

    Das AG Bonn ist der bemerkenswerten Rechtsansicht, dass ein Abmahner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn sich deren wettbewerbsrechtliche Abmahnung als unbegründet erweist. Der Schaden des Abgemahnten läge in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um sich rechtlich zur Wehr setzen zu können und den Sachverhalt prüfen zu lassen. Das AG Bonn steht damit im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 74, 9, BGHZ 9, 14; hier), wonach der Abmahnende dem unberechtigt Abgemahnten grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Einschätzung der Rechslage haftet, da dies der verfahrensrechtlichen Legalität seines Vorgehens widerspricht und eine andere Beurteilung die freie Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren (Art. 20 Abs. 4 GG) beeinträchtigen würde. Eine andere Rechtslage existiert lediglich für den Fall der unberechtigten Schutzrechtsabmahnung (hier). Nur dann, wenn die Abmahnung selbst eine gezielte und damit unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Hierfür ist aber eine bloße Fahrlässigkeit bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Beurteilung der Rechtslage nicht möglich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 10.167). Das Urteil des AG Bonn gründet sich zwar auf den Ersatzanspruch aus § 678 BGB, doch kann, damit Wertungswidersprüche vermieden werden, kein anderes rechtliches Ergebnis gelten (vgl. allgemein: OLG Hamburg, WRP 1983, S. 422, AG Frankfurt, WRP 1990, S. 571, 573).
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