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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Februar 2016

    OLG München, Urteil vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15 – nicht rechtskräftig
    § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 II UrhG, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass die beklagte Betreiberin einer Internetplattform für mediale Inhalte (hier: YouTube) nicht als Täter für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern der Plattform haftet. Täter sei nach § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begehe. Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssten die Merkmale einer der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein; der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leiste, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reiche danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus.  Die Beklagte mache sich die von den einstellenden Nutzern öffentlich zugänglich gemachten Inhalte auch nicht zu Eigen. Für den maßgeblichen verständigen Durchschnittsnutzer übernehme die Beklagte keine Verantwortung für diese Inhalte; vielmehr sei jedem verständigen Nutzer klar, dass es sich dabei nicht um Inhalte handele, für welche die Beklagte die inhaltliche Verantwortung übernähme oder mit denen sie sich identifizierte, sondern um solche, die von Dritten herrührten und von diesen abrufbar gemacht würden. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zum Volltext des Urteils hier.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2016

    LG Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15
    § 195 BGB, § 852 BGB; § 102 S. 2 UrhG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass für Ansprüche auf Lizenzschadensersatz wegen urheberrechtswidrigen Filesharings die normale 3-jährige Regelverjährungsfrist gilt. Die 10-jährige bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist für die Herausgabe des Erlangten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung finde dagegen keine Anwendung. Ein privater Filesharer verfolge in der Regel kein kommerzielles Interesse und erhalte auch keinen weitergehenden vermögenswerten Vorteil. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse liege darin, das jeweilige Werk selbst zu erhalten und zu nutzen und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015, Az. I-20 U 26/15
    § 14 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens nicht automatisch persönlich für Markenverletzungen haftet, die durch das Unternehmen begangen wurden. Dafür müssten seitens des Abmahnenden Voraussetzungen für eine persönliche Haftung dargelegt werden. Es genüge nicht, dass der Geschäftsführer von dem Vertrieb eines markenverletzenden Produkts Kenntnis gehabt und diesen nicht unterbunden habe. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der Geschäftsführer darüber hinaus kausal zur Rechtsverletzung beitragen und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzen (hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2015

    AG Regensburg, Urteil vom 08.12.2015, Az. 3 C 451/14
    § 104 UrhG, § 12 ff. ZPO, § 32 ZPO, § 105 Abs. 2 UrhG, § 45 Abs. 1 GZVJu, § 23 GVG, § 249 BGB, § 826 BGB, 13 RVG

    Das AG Regensburg hat entschieden, dass die RedTube-Abmahnungen des ehemaligen Rechtsanwalts Thomas Urmann rechtswidrig sind und dieser den Abgemahnten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 23. November 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2015, Az. 12 O 370/14
    § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG, § 72 UrhG, § 19a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es für die Prüfung der Berechtigung zur Veröffentlichung von Lichtbildern im Internet nicht ausreicht, wenn der Verletzer angibt, dass ihm die Bilder von einem Verein, der sie hat anfertigen lassen, „für Werbe- und Veröffentlichungszwecke“ zur  Verfügung gestellt worden seien und der Verein versichert habe, dass eine Berechtigung zur Nutzung der Bilder vorhanden sei. Der Verletzer habe hier seinen Prüfungspflichten nicht genügt und insbesondere nicht dargelegt, inwieweit der Verein überhaupt Nutzungsrechte weiter übertragen durfte und in welchem Umfang. Der klagende Fotograf könne daher Schadensersatz gemäß der MFM-Tabelle (Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) beanspruchen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. November 2015

    LG Köln, Urteil vom 14.10.2015, Az. 84 O 149/14
    § 9 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass das sog. Anhängen über die ASIN-Nummer an ein fremdes Amazon-Angebot irreführend ist, wenn dadurch über die betriebliche Herkunft eines Produkts getäuscht wird. Die Nutzung bereits vorhandener ASIN-Nummern ist nur beim Vertrieb eines identischen Produkts zulässig. Vorliegend handelte es sich jedoch nicht um ein identisches Produkt, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe. Dieser löse auch Schadensersatzansprüche aus, die im Wege des entgangenen Gewinns berechnet werden könnten. Grundsätzlich könne zwar nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des Verletzers in vollem Umfang dem Verletzten zu Gute gekommen wäre, vorliegend war die Klägerin jedoch Exklusiv-Anbieterin des streitgegenständlichen Produkts. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. November 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 25.09.2015, Az. 324 O 161/15
    § 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für die wiederholte Bildveröffentlichung der Ehefrau eines Prominenten, der einen schweren Unfall erlitten hatte, eine Geldentschädigung in Höhe von 60.000,00 EUR angemessen ist. Zwar handele es sich bei dem Unfall des Prominenten um ein zeitgeschichtliches Ereignis, an welchem ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Die Veröffentlichung von Bildern der Ehefrau beim Betreten/Verlassen des Krankenhauses dienten jedoch nicht der Information, sondern dem reinen Voyeurismus, so dass eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2015, Az. 327 O 306/14
    § 256 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die klageweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gegen den Verletzer einer Marke unzulässig ist, wenn der Verletzer bereits vorprozessual erschöpfend Auskunft zu den Verletzungshandlungen erteilt hat. In diesem Fall sei der Markeninhaber in der Lage gewesen, seinen Schadensersatz bereits zu beziffern, was den Feststellungsanspruch unzulässig werden lasse. Dass der Markeninhaber vorliegend fälschlich davon ausgegangen sei, weitere Auskunftsansprüche zu haben und deshalb keine Bezifferung vorgenommen habe, ändere an der Unzulässigkeit des Anspruchs nichts. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015, Az. I-20 U 92/14
    § 14 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen einer Markenverletzung jedenfalls ein nominaler Mindestschadensersatz zu schätzen ist, da von einer unentgeltlichen Nutzungsgewährung nicht ausgegangen werden kann. Vorliegend betrage dieser Mindestschadensersatz 0,05 EUR für den Verkauf einer Handy-Hülle zum Preis von 4,29 EUR, da Markenlizenzen in der Regel zwischen 1% und 3% des Verkaufspreises lägen. Weitere Verkäufe durch den Beklagten seien seitens der Klägerin nicht vorgetragen und nachgewiesen worden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2015

    LG Köln, Urteil vom 06.08.2015, Az. 14 S 2/15
    § 97 UrhG, § 97a UrhG, § 15 Abs. 2 UrhG, § 19 a UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für das widerrechtliche Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Hörbuchs über ein Filesharing-Netzwerk ein Schadensersatz von 450,00 EUR angemessen ist. Auch der angenommene Unterlassungsstreitwert von 10.000,00 EUR als Grundlage der Gebührenbemessung sei nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hatte den Schadensersatz auf 25,00 EUR reduziert, weil der Tatbeitrag eines einzelnen Filesharing-Teilnehmers an der Verbreitung eines Werkes sehr gering sei. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht nicht an, sondern hielt die Bemessung des Schadens nach der Methode der Lizenzanalogie für angezeigt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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