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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 7592/14
    § 97 UrhG; § 296 ZPO, § 282 ZPO; § 195 BGB, § 199 BGB, § 204 BGB, § 852 BGB, § 812 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für das unberechtigte Verbreiten eines Films über eine Internet-Tauschbörse wie bittorrent Schadensersatz in Höhe von ca. 90,00 Euro und Abmahnkosten in Höhe von 70,20 Euro gezahlt werden müssen. Vorliegend sei darüber hinaus lediglich Schadensersatz in Höhe von 42,20 Euro zu zahlen, da nur dieser Teil des Schadensersatzanspruchs rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden war. Diese trete nämlich sowohl für den Schadensersatz als auch die Abmahnkosten innerhalb von 3 Jahren ab Jahresende des Jahres ein, in welchem der Rechtsinhaber von Verstoß und Person des Anschlussinhabers Kenntnis erlangte. Für den größten Teil des Schadensersatzanspruchs gelte keine längere Verjährungsfrist aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten von 10 Jahren. Eine solche treffe nur auf den Teil des Anspruchs zu, der aus dem Umfang des Lizenzwertes der zur Eigennutzung gezogenen Kopie bestehe (hier: 2,60 Euro). Anderweitig erlange der Täter eines Filesharing-Verstoßes nichts aus bereicherungsrechtlicher Sicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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