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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Januar 2016

    OLG Köln, Urteil vom 04.09.2015, Az. 6 U 7/15
    § 123 BGB, § 242 BGB; § 4 Nr. 7 UWG a.F.

    Das OLG Köln hat entschieden, dass herabwürdigende Äußerungen über den Betreiber eines Internet-Fernsehangebots wie „da wir das Verbreitungsmodell von A […] berechtigt anzweifeln dürfen!“ oder „Unterstützen sie möglicherweise mit ihren Werbegeldern ein fragwürdiges Geschäft?“ u.a. – wenn auch teilweise zutreffend – wettbewerbswidrig sind. Zwar sei das Geschäftsmodell des Betreibers tatsächlich rechtlich zweifelhaft, dies berechtige einen Wettbewerber jedoch nicht, geschäftsschädigende Äußerungen oder Werturteile zu verbreiten und dadurch den Mitbewerber herabzusetzen und sein Geschäft zu schädigen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei vorliegend festzustellen, dass die scharf zugespitzten Formulierungen der Beklagten vorrangig dazu dienen sollten, die Klägerin als fragwürdig oder unseriös darzustellen. Es stehe nicht die Information über die rechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien im Vordergrund, sondern die Beklagte wolle vor allem das eigene Geschäftsmodell fördern, so dass von einer Wettbewerbswidrigkeit der Äußerungen auszugehen sei. Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie hier.

  • veröffentlicht am 2. September 2015

    OLG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 6 W 16/15
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine unlautere Anschwärzung durch Verbreitung unwahrer Tatsachen vorliegt, wenn ein Taxiunternehmen behauptet, die Nutzung der App eines Konkurrenten schlösse die Nutzung aller anderen Taxidienste aus. Diese Behauptung sei geeignet, das Unternehmen des Konkurrenten zu schädigen und sei nur dann zulässig, wenn der Behauptende die Wahrheit seiner Behauptung hätte darlegen können. Dies sei indes nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.04.2009, Az. 29 U 5712/07
    §§ 4 Nr. 10, 8 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Anmeldung und darauf folgende Eintragung einer Marke wettbewerbswidrig sein kann, wenn dies zu dem Zweck erfolgt, einen Mitbewerber zu behindern. Es reicht dazu aber nicht aus, eine Marke in dem Wissen anzumelden, dass der besagte Mitbewerber diese auch (und zwar ohne Eintragung) benutzen möchte. Es müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese sah das Gericht darin, dass die Beklagte die Anmeldung mit dem Ziel durchführte, die durch das Markenrecht entstehende Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Sie ließ eine Marke für Lebensmittel in Deutschland eintragen, die eine chinesische Importeurin für den Vertrieb ihrer Produkte aus demselben Bereich nutzte. Ziel der Beklagten war es, ihre Stellung als Alleinimporteurin der von der Klägerin vertriebenen Lebensmittel zu sichern und die Weiterbelieferung durch die Klägerin zu sichern. Auf Grund dieses zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes gab das Gericht dem Löschungsanspruch der Klägerin statt.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    LG München I, Urteil vom 18.03.2009, Az. 1 HK O 1922/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG

    Das LG München hat entschieden, dass eine unwahre Meldung an das VeRI-Programm von eBay bezüglich des Verkaufs gefälschter Originalware rechtswidrig sein kann. Die Antragsgegnerin des Verfahrens hatte über das VeRI-Programm mehrere Angebote des Antragstellers löschen lassen, weil es sich angeblich um Produktfälschungen gehandelt habe. Der Antragsteller vertrieb jedoch auch Originalprodukte; diese hatte er zwar nicht direkt von der Antragsgegnerin erworben, jedoch von Händlern, die ihrerseits von der Antragsgegnerin beliefert worden waren. Die Antragsgegnerin war nicht in der Lage, ihre Annahme einer Fälschung zu beweisen; aus diesem Grund bewertete das Gericht das Verhalten der Antragsgegnerin als schädlich für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers. Diesem wurde ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Um bei einer (berechtigten) Inanspruchnahme des VeRI-Programms nicht auf Grund widriger Umstände selbst verurteilt zu werden, empfiehlt sich schon im Vorfeld eine gründliche Prüfung der Gegebenheiten. Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Die Ausnutzung des eBay-VeRI-Programms kann unzulässig sein). DAMM LEGAL berät Sie gerne!

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az. 41 O 101/08 KfH
    §§ 12, 823, 826, 1004 Abs. 1 (analog) BGB

    Die missbräuchliche Ausnutzung von populären Domains durch Verwendung von Tippfehler-Varianten der Domain („googel“ statt „google.de“) ist hinlänglich bekannt. Das LG Frankfurt a.M. hatte bereits 1997 über die Zulässigkeit der Registrierung der Tippfehler-Domain „t-offline.de“ zu entscheiden und hat dieses Verhalten für rechtswidrig befunden (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.07.2007, Az. 2/6 O 409/07). Gleichermaßen entschied das National Arbitration Forum im Streit um die Verwechselungsgefahr der Domain „stopzila.com“ mit der eingetragenen US-Marke „Stopzilla“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: NAF) und das LG Hamburg im Jahr 2006 (LG Hamburg, Urteil vom 31.08.2006, Az. 315 O 279/06) hinsichtlich der Domains „bundesliga.de“ und „bundesliag.de“. Nunmehr war das LG Stuttgart gefragt, zu entscheiden, ob der Admin-C einer solchen Tippfehler-Domain haftbar gemacht werden kann, insbesondere, wenn dessen Auftraggeber aus dem Ausland stammt und einem Zugriff entzogen ist. Die Stuttgarter Richter bejahten dies. Dabei könne dahinstehen, ob insoweit eine Markenverletzung gegeben sei. Die Registrierung der sog. Tippfehler-Domain sei jedenfalls ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und verletze das Namensrecht der Klägerin. Darüber hinaus sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzunehmen. Der Admin-C hafte als Mitstörer, da er willentlich und adäquat kausal zu der Rechtsverletzung beigetragen habe. Dies gelte auch dann, wenn der Admin-C die konkrete Domain nicht gekannt habe, weil er der Kundin eine Blankoeinwilligung erteilt habe. Eine solche Einwilligung erspare dem Admin-C nicht die Prüfung im Einzelfall.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (Link: Kontakt).

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  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2007, Az. 10 W 37/07
    § 8 Abs. 3 UWG
    , § 3 ZPO

    Das OLG Naumburg hat in diesem Verfahren einer Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass es bei Verstößen gegen die Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 2.000,00 EUR je Fehler der Widerrufsbelehrung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für angemessen hält. Dabei wiesen die Richter des Oberlandesgerichts darauf hin, dass es sich – für Wettbewerbssachen – um einen geringen Streitwert handele, der aber die geringe Betroffenheit des Abmahners in seiner Marktposition wiederspiegele und auch verhindere, dass das Recht zur Abmahnung als „Kampfmittel“ zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden könne.
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