Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Schleswig: Zum fliegenden Gerichtsstand und zum Rechtsmissbrauch in Filesharing-Verfahrenveröffentlicht am 21. November 2013
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.09.2013, Az. 2 AR 28/13
§ 32 ZPODas OLG Schleswig hat entschieden, dass für die Wahl des Gerichtsstandorts in sog. Filesharing-Angelegenheiten grundsätzlich der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO gegeben ist und somit – da die Verletzung im Internet und damit überall im Bundesgebiet stattfindet – jedes Gericht in Deutschland zuständig sein kann. Jedoch könne die Ausnutzung dieses fliegenden Gerichtsstandes aus sachfremden Gründen rechtsmissbräuchlich sein, insbesondere wenn der Gegner dadurch geschädigt werden solle (z.B. durch lange Anreisen und hohe Reisekosten). Eine solche Ausnutzung sei bei der Wahl des Amtsgerichts Norderstedt durch eine in Hamburg ansässige Anwaltskanzlei jedoch nicht anzunehmen, auch wenn die Beklagten in Hessen ansässig seien. Zum Volltext der Entscheidung: