IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Mai 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. 14c O 112/13
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a oder lit. b UWG; § 14 Abs. 5 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der sehr ähnlich gehaltenen Gestaltung einer Sektflasche zu einem bereits vorhandenen und markenrechtlich geschützten Produkt nur dann von einer unlauteren Rufausbeutung oder einer Herkunftstäuschung ausgegangen werden kann, wenn es sich um eine fast identische Nachahmung handelt. Vorliegend sei jedoch die Flaschengestaltung nicht auf diese Weise nachgeahmt worden, sondern die Beklagte habe ihr Produkt lediglich auf eine Weise ähnlich gestaltet, die als nachschaffende Leistungsübernahme zu qualifizieren sei. Eine solche sei nicht unlauter. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Januar 2012

    EuGH, Urteil vom 20.10.2011, Az. C-344/10 P und C-345/10 P
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass die Zurückweisung von 3D-Marken für Schaumweine (hier: Erscheinungsbild der Flaschen mit mattiert weißer bzw. mattschwarzer Oberfläche) nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden können, dass Schaumweine grundsätzlich durch ein Etikett gekennzeichnet würden und deshalb das Erscheinungsbild der Flasche per se keine Unterscheidungskraft besäße. Es hätte geprüft werden müssen, ob die Anmeldemarken erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweichen, anstatt lediglich festzustellen, dass nur ein Wortelement die Herkunft von Schaumwein kennzeichnen könne, so dass die Farbe und die Mattierung des Flaschenglases für Schaumwein im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise nicht „als Marke funktionieren“ könnten, wenn sie nicht in Verbindung mit einem Wortelement verwendet würden. Bei einer solchen Beurteilung würden Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Aufmachung der Ware selbst bestehen und keine Aufschrift oder kein Wortelement aufweisen, systematisch von dem durch die Verordnung Nr. 40/94 gewährten Schutz ausgeschlossen. Deshalb waren die vorherigen Entscheidungen aufzuheben. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

I