IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. März 2012

    KG Berlin, Urteil vom 27.01.2012, Az. 5 U 191/10
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Expertenkanzlei Scheidung“ nicht zwangsläufig irreführend ist, auch wenn die werbende Rechtsanwältin keine Fachanwältin für Familienrecht ist. Es sei ausreichend, dass die Werbende die notwendige berufliche Erfahrung vorweisen könne, um der mit der Werbung geweckten Erwartungshaltung zu entsprechen. Vorliegend sei die Anwältin seit Jahren fast ausschließlich mit familienrechtlichen Mandaten befasst, davon 300 Fälle allein im Scheidungsrecht. Im Gegensatz zur Vorinstanz stellte das KG auch klar, dass die Bezeichnung „Experte“ erst recht nicht dazu führe, dass vom Verbraucher eine Qualifikation erwartet werde, die noch über die eines Fachanwalts hinausginge. Auf die Entscheidung hingewiesen hat der Kollege Dr. Thorsten Graf (hier).

  • veröffentlicht am 27. Januar 2012

    AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 16.06.2011, Az. 60 C 37/11
    § 823 Abs. 28GB i.V.m. § 185 StGB

    Das AG Bergisch Gladbach hat entschieden, dass Äußerungen einer in Scheidung lebenden Frau bei Facebook, die sich auf den (Noch-)Ehemann beziehen und die Frage zum Inhalt haben, ob ein Auftragskiller nicht günstiger als eine Scheidung wäre, ehrverletzende Äußerungen sind. Die Frau habe ihrem (Noch-)Ehemann die Kosten für die anwaltliche Löschungs- und Unterlassungsaufforderung zu ersetzen. Bei den getätigten Äußerungen handele es sich um strafrechtlich relevante Beleidigungen, denn sie seien geeignet, den Geltungswert des Klägers herabzuwürdigen. „3.500,00 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre … “ würde besagen, dass der Kläger den Aufwand von 3.500,00 € nicht wert sei, „eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein“ besage, dass der soziale Wert des Klägers so niedrig sei, dass kein Aufwand zu groß sei, um die Trennung zu vollziehen. Dass die Äußerungen der Beklagten mit einem Augenzwinkern versehen und wohl auch zu verstehen waren, blieb unberücksichtigt. Unbekannt blieb, ob möglicherweise Humorlosigkeit der Scheidungsgrund war… Zum Volltext der Entscheidung:

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