Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Irreführende Werbung – Ist ein Schlafzimmer auch ohne Matratze „komplett“?veröffentlicht am 22. Mai 2015
BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az. I ZR 129/13
§ 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG; Art. 2 Buchst. k Richtlinie 2005/29/EG, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EGDer BGH hat entschieden, dass die Werbung für eine Schlafzimmereinrichtung mit der hervorgehobenen Angabe „KOMPLETT“ irreführend sein kann, wenn die abgebildeten Matratzen und Lattenroste nicht Teil des Angebots sein sollen. Eine wettbewerbswidrige Irreführung liege jedoch dann nicht vor, wenn sich weiter unten auf derselben Werbeseite klarstellende Angaben fänden, die den Angebotsumfang bestimmen und davon ausgegangen werden könne, dass der Verbraucher diese Angaben zur Kenntnis nehme. Ein Sternchenhinweis sei hierfür nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung: