IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 131/10
    § 12 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die DENIC im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung zwar nur dann gehalten ist, die Registrierung eines beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall indes vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen habe, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke (regierung-oberfranken.de). Zum Wortlaut der entsprechenden Pressemitteilung Nr. 172/2011 des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2011: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juni 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.05.2010, Az. 6 U 65/09
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden dass ein Provider, der mehrere „KK“-Anträge eines seiner Kunden auf Übertragung von Domains – entgegen dem Willen der jeweiligen Domaininhaber – an die DENIC weiterleitet, mit der Folge, dass der Provider kurzfristig Inhaber der Domains wird, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. In dem Verhalten ist ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des „entrechteten“ Domaininhabers zu sehen. Zugleich deutete der Senat jedoch an, dass das erforderliche Verschulden des Providers ausgeschlossen sei, wenn es sich um einen „normalen“ Auftrag gehandelt hätte, also lediglich ein Einzelauftrag für eine einzelne Domain gestellt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. August 2010

    LG Freiburg, Urteil vom 12.07.2010, Az. 12 O 37/10
    §§ 3; 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; 8 Abs. 3 UWG

    Das LG Freiburg hat einem Händler untersagt, eine Kühl-/Gefrierkombination mit dem Zusatz „sehr sparsam im Energieverbrauch“ oder sinngleichen Angaben zu bewerben. Die Kammer: „Tatsächlich ist, worauf in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien eingegangen worden ist, unstreitig, dass mehr als 50 % aller Geräte [dieser Art] heute zu den beiden höchsten Energieeffizienzklassen zählen, wobei die Klasse A++ alleine selbst 17 % ausmacht. Unter diesen Umständen kann ein Gerät, das nur zu der Energieeffizienzklasse A+ gehört, nicht mehr als „sehr sparsam im Energieverbrauch“ bezeichnet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine erhebliche Irreführung des Verbrauchers.“

  • veröffentlicht am 11. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08
    §§
    89 I 1 TKG; 44, 43 II Nr.3 BDSG

    Das AG Wuppertal hat entschieden, dass die Nutzung eines fremden (ungesicherten) WLAN-Anschlusses kein strafbares Verhalten darstellt. Der Angeschuldigte hatte sich mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk des Zeugen x eingewählt, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen. Es handele sich bei dieser Vorgehensweise weder um das unbefugte Abhören von Nachrichten noch um das Verschaffen personenbezogener Daten. Zwar hatte das AG Wuppertal vier Monate zuvor noch das Gegenteil angenommen. Im vorliegenden Beschluss vertrat das Gericht jedoch die Auffassung, dass in der vorhergehenden Entscheidung der Schutz- und Strafbereich der in Betracht kommenden Strafvorschriften überspannt worden sei. Als „Nachricht“ könne man allenfalls die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer betrachten, was an sich schon zweifelhaft sei. Dass der Angeschuldigte unbefugten Zugriff auf andere Nachrichten des Geschädigten gehabt habe, konnte nicht festgestellt werden. Demzufolge komme ein Abhören eines Kommunikationsvorganges zwischen dem Geschädigten und einem Dritten durch den Täter nicht in Betracht. Zudem habe der Angeschuldigte auch keine personenbezogenen Daten abgerufen. In Betracht für diesen Tatbestand kämen allenfalls die IP-Daten, die jedoch keine personenbezogenen Daten darstellten. Wer sich in ein WLAN einwähle, könne grundsätzlich nicht erkennen, wer der Betreiber des WLANs sei.

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    LG Fulda, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 1 S 177/08
    §§ 142, 123, 124 BGB

    Das LG Fulda hat entschieden, dass bei einem so genannten Adressbuchschwindel auch dann eine Anfechtung wegen Täuschung möglich ist, wenn der „Angeschwindelte“ selbst mitverantwortlich für seinen Reinfall ist. Nach Angaben des Beklagten, der zur Zahlung einer Jahresgebühr von ca. 1.500,00 EUR für einen Anzeigenvertrag aufgefordert worden war, habe ein Mitarbeiter der Klägerin ihn angerufen und ihm vorgegaukelt, es würde sich um eine Anzeige im Gemeindeblatt für 210,00 EUR handeln. Ein Vertreter der Klägerin, der den Beklagten persönlich aufsuchte, habe dasselbe behauptet. Inhaltlich wurde jedoch ein Vertrag für eine Anzeige in einer anderen, überregional erscheinenden Broschüre abgeschlossen, an der der Beklagte in dieser Form kein Interesse hatte und die zudem einen vielfach höheren Preis als angenommen verursachte. Das mit „Widerspruch“ betitelte Schreiben des Beklagten akzeptierte das Gericht als Anfechtung. Zwar bestritt die Klägerin die angeblich telefonisch und vor Ort gemachten Aussagen der Mitarbeiter. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass ein einfaches Bestreiten nicht ausreichend war und seitens der Klägerin nähere Angaben zur Sachverhaltsaufklärung hätten getätigt werden müssen. Aus diesem Grund ging das Gericht von einer Täuschung aus. Die Sorglosigkeit der Beklagten selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere.

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  • veröffentlicht am 27. Mai 2009

    BGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZR 121/07
    §§ 3, 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass nicht jede Werbung mit gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften oder Umständen, die zum Wesen einer angebotenen Ware oder Leistung gehören, irreführend ist. Konkret wies der BGH darauf hin, dass der Werbende grundsätzlich auf freiwillig erbrachte Leistungen wie einen niedrigen Preis oder die hohe Qualität seiner Ware hinweisen dürfe, auch wenn andere Mitbewerber keinen höheren Preis verlangten oder die gleiche Qualität böten (vgl. Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rdn. 2.115). Nach der Rechtsprechung des Senats könne zwar eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstelle, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG verstoßen, sofern das angesprochene Publikum annehme, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben werde (BGH, Urteil vom 09.07.1987, Az. I ZR 120/85, GRUR 1987, 916, 917 – Gratis-Sehtest). (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 79/04
    § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Online-Verkäufer, dem bei der Preisauszeichnung im Onlineshop ein Fehler unterläuft, zur Anfechtung des Vertrages mit dem Käufer berechtigt ist. Der Verkäufer hatte ein Notebook statt zum Verkaufspreis von 2.650,00 EUR versehentlich zu einem Preis von 245,00 EUR angeboten. Diese Differenz ergab sich durch einen Fehler der verwendeten Software. Ein Verbraucher gab über den Onlineshop eine Bestellung für das Notebook zum Preis von 245,00 EUR auf und erhielt sowohl eine automatische E-Mailbestätigung des Kaufs als auch einige Tage später das Gerät. 10 Tage nach der Bestellung focht der Verkäufer den Kaufvertrag an, da ihm ein Irrtum bei der Preisauszeichnung unterlaufen sei, und verlangte Herausgabe des Notebooks gegen Erstattung des Kaufpreises. Der BGH gab dem Verkäufer recht und erklärte den Vertrag als durch eine Anfechtung vernichtet. Dabei sahen die Richter „die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software als Irrtum in der Erklärungshandlung“ an.

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  • veröffentlicht am 29. November 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.03.2007, Az. 6 W 27/07
    § 2 Abs.1 Nr.1, Abs.2 UWG, § 14 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung zur Frage Stellung genommen, wann ein unternehmerisches Handeln – also kein privates Handeln – auf der Internethandelsplattform eBay vorliegt. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay regelmäßig als gewerblich einzustufen sei wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert sei. Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller“ sei jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung könne sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit wesentliche Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner binnen eines Jahres 484 (bewertete) Geschäfte getätigt, wobei er durchweg als Verkäufer auftrat. Nach seiner eigenen Darstellung stellte der Antragsgegner ca. 20 bis 30 Stempel pro Woche zur Veräußerung bei eBay ein. Er betrieb einen eBay-Shop, den er bewarb. Vor Einleitung des vorliegenden Eilverfahrens bot der Antragsgegner im September bzw. Oktober 2006 zeitgleich 369 Artikel zum Verkauf an. Der Umfang und die Ausgestaltung (eBay-Shop) der Verkaufstätigkeit belegen eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit. Der Umstand, dass der Antragsgegner die zum Verkauf gestellten Stempel aus einer privaten Sammlung entnehme, sie also nicht zuvor selbst eingekauft habe, ändere an der Gewerblichkeit seiner Tätigkeit nichts.

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  • veröffentlicht am 15. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07
    § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG, §§ 2 Nr. 1 TMG, 5 Abs. 1 TMG

    Das OLG Düsseldorf ist der zutreffenden Rechtsansicht, dass die Impressumspflicht  auch dort Geltung hat, wo sich ein Onlinehändler für die Wiedergabe seines Angebots einer Internethandelsplattform bedient. Nachdem dies für die Plattformen www.ebay.de und www.amazon.de hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte, wurde nunmehr darauf hingewiesen, dass auch www.mobile.de davon erfasst sei. Der Einwand des angegriffenen Onlinehändlers, er habe unter www.mobile.de nur geworben, ohne dass es dort eine unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben habe, so dass nicht er, sondern lediglich der Betreiber von www.mobile.de, impressumspflichtiger Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sei, wurde verworfen. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG sei ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermittele. Dabei sei, wie bereits vom OLG Frankfurt a.M. entschieden, auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als ein Telemediendienst anzusehen. Das Urteil hat auch für Handelsplattformen wie z.B. www.azubo.de, www.booklooker.de, www.abebooks.de, www.hood.de, www.yatego.de oder www.electronicscout24.de Geltung.

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