Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Hamburg: Die Kosten für eine rechtsanwaltliche Folgeabmahnung durch einen Wettbewerbsverein sind nicht erstattungsfähigveröffentlicht am 15. Oktober 2012
LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2008, Az. 315 O 767/07
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 2 UWG; § 6 NährwertkennzeichnungsVODas LG Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für eine zweite Abmahnung durch einen Wettbewerbsverein, die nach Erfolglosigkeit der ersten, selbst ausgesprochenen, Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, vom Abgemahnten nicht zu erstatten sind. Auch bei Berechtigung der Abmahnung, weil tatsächlich eine irreführende Werbung (hier: Schlankheitstee) vorliege, könne der Verein keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen, da er selber über eine hinreichend eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfüge, anderenfalls läge keine Aktivlegitimation vor. Es sei nicht vorgesehen, dass der Verein bei Erfolglosigkeit der eigenen Abmahnung nunmehr einen Rechtsanwalt mit einer erneuten Abmahnung beauftrage, denn diese Abmahnung liege nicht mehr im wohlverstandenen Interesse des angeblichen Störers. Zum Volltext der Entscheidung: