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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Januar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 12.04.2013, Az. 6 U 139/12
    § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die als dreidimensionale Marke geschützte Schlauchverpackung eines Schokoladenherstellers nicht durch eine ähnliche Verpackung eines anderen Herstellers verletzt wird, wenn die weiteren Eigenschaften des Produkts (Wortmarke, Farbe, Schriftzug etc.) dafür sorgen, dass der Verbraucher diese gar nicht miteinander in Verbindung bringt. Zudem seien sich die Verpackungen selbst auch nicht allzu ähnlich, da sich die Umverpackung der Beklagten auch unabhängig von ihren zusätzlichen Wort- und Bildelementen grundlegend von der Form der zu Gunsten der Klägerin registrierten dreidimensionalen Marke unterscheide, sofern sie schon auf den ersten Blick eher rechteckig als quadratisch wirke und die Verschlusslaschen sich anders als bei der Klagemarke an den Längsseiten befänden. Zum Volltext der Entscheidung:

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