IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. März 2014

    KG Berlin, Urteil vom 23.09.2013, Az. 8 U 173/12
    § 280 Abs. 1 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht wegen unzureichender Risikobelehrung seines Mandanten haftet, wenn die Rechtsschutzversicherung des Mandanten in voller Kenntnis des Sachverhalts eine Deckungszusage für das Gerichtsverfahren erteilt hat. Der BGH gehe von der Vermutung aus, dass derjenige, der einen anderen wegen seiner besonderen Sachkunde um Rat fragt, sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er von diesem zutreffend aufgeklärt worden wäre. Diese Vermutung greife allerdings nur dann ein, wenn bei sachgerechter Aufklärung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Menschen eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte. Habe die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden sei, so greife ein Anscheinsbeweis, den Prozess nicht geführt zu haben, wenn er sonst bei einem kostenempfindlichen Mandanten zu bejahen wäre, weil diesem das Prozessrisiko zu hoch wäre, nicht ein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juli 2013

    BGH, Urteil vom 10.01.2013, Az. I ZR 190/11
    § 2 Abs. 1 Nr. 1
    UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 5a UWG

    Der BGH hat entschieden, dass Schlecht- oder Nichtleistungen eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher vertragliche Rechte des Verbrauchers wegen Pflichtverletzung begründen können, aber keinen Wettbewerbsrechtsverstoß darstellen. Im vorliegenden Fall war eine Kölner Kanzlei, die Adressaten von Filesharing-Abmahnungen beriet, von einer süddeutschen Kanzlei abgemahnt worden, nachdem letztere festgestellt hatte, dass die Kölner Kanzlei für einige ihrer Mandanten textbausteinartige Antworten verschickte, die falschen Vortrag enthielten. So hatten Testkunden der süddeutschen Kanzlei gegenüber der Kölner Kanzlei einen fingierten Urheberrechtsverstoß zugegeben. Gleichwohl hatten die Kölner Kollegen gegenüber der abmahnenden Kanzlei den Urheberrechtsverstoß bestritten. Hierin sah die süddeutsche Kanzlei einen Wettbewerbsverstoß. Diese Ansicht teilte der Senat nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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