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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. November 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.2012, Az. 5 U 38/10 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein niederländisches Internet-Reiseportal, welches zum Zwecke der kommerziellen Flugvermittlung unerlaubt auf die Buchungswebsite einer Fluggesellschaft zugreift, grundsätzlich wettbewerbswidrig handelte. Ausschlag gebend war, dass die Fluggesellschaft die gewerbliche Vermittlung nicht nur in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausdrücklich ausgeschlossen hatte, sondern ihre Website technisch auch so gestaltet hatte, dass ohne vorherige Akzeptanz der AGB keine Buchung bzw. Buchungsvermittlung möglich war. Die Beklagte habe daher, so der Senat, vor jeder Buchungsvermittlung zunächst das Vermittlungsverbot akzeptiert und es anschließend missachtet. Zur Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 12.11.2012: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 28.05.2009, Az. 3 U 191/08
    §§ 3, 4, 8 UWG; 19 GWB; 21 LuftVG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine unzulässige Behinderung von Mitbewerbern vorliegt, wenn bei einem Luftfahrtunternehmen Flüge gebucht und diese kommerziell weiter verkauft werden, wenn das Luftfahrtunternehmen dies in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich untersagt. Der Verfügungsbeklagte war Anbieter von Pauschalreisen und hatte bei der Verfügungsklägerin Flüge gebucht und diese in sein Reiseangebot eingeschlossen. Er habe also nach seiner Auffassung keine Flüge direkt weiter verkauft. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Ob der Verfügungsbeklagte die Flüge einzeln oder im Rahmen einer Pauschalreise an seine Kunden weiterverkaufe, spiele keine Rolle. Der Verfügungsklägerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergebe sich zwar nicht aus ihren Geschäftsbedingungen, die für zukünftige Buchungen keine Wirkung entfalten, habe jedoch eine gesetzliche Grundlage. Die unlautere Mitbewerberbehinderung in Form des so genannten Schleichbezugs sei untersagt. Dadurch solle ein Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, der sich für einen Vertrieb durch ihn selbst oder von ihm weisungsabhängige Vertreter entschieden habe, vor Täschungen über die Wiederverkaufsabsicht geschützt werden.

  • veröffentlicht am 15. September 2008

    Der Bundesgerichtshof hat – mitgeteilt per Pressemitteilung (Mitteilung der Pressestelle Nr. 170/2008 vom 12.09.2008) – entschieden, dass dem Hamburger Sportverein (HSV) ein Recht auf Unterlassung zusteht, soweit von ihm nicht autorisierte Händler unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Onlinehändler weist sich als Verbraucher aus) Eintrittskarten zu Fußballspielen des HSV  zum Zwecke des Weiterverkaufs erwerben (BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06). Hierbei handele es sich um unlauteren Schleichbezug. Entgegen verschiedenen Mitteilungen im Internet hat der BGH dagegen nicht entschieden, dass der HSV es Händlern verbieten könne, die von Privatpersonen erworbenen Karten weiterzuverkaufen. Dieser Handel sei frei. Es sei auch noch kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch dadurch gegeben, dass der unautorisierte Händler in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige seine Bereitschaft ausdrücke, Eintrittskarten von Privatpersonen zu erwerben. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.
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