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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juli 2015

    OLG Schleswig, Urteil vom 09.04.2015, Az. 6 U 57/13
    § 13 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass § 13 Abs. 1 S. 1 UWG so zu interpretieren ist, dass auch Vertragsstrafenansprüche sachlich ausschließlich den Landgerichten zugewiesen sind.

  • veröffentlicht am 18. Juni 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2014, Az. 16 U (Kart) 154/13 – nicht rechtskräftig
    § 1 GWB, § 2 Abs. 1 GWB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass das Unternehmen Casio Europe den Vertrieb von Kameras über Internethandelsplattformen aus kartellrechtlichen Gründen nicht ausschließen darf. Demgemäß verbot der Senat dem Unternehmen, in Händlerverträgen die Klausel zu verwenden „Der Verkauf über so genannte ‚Internet-Auktionsplattformen‘ (z. B. eBay), Internetmarktplätze (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“ Das Oberlandesgericht wies die Argumentation des Kameraherstellers zurück, bei den Kameras handele es sich um so hochtechnische und damit erklärungsbedürftige Produkte, dass ein Verkauf über Internethandelsplattformen ausgeschlossen werden müsse. Auch betreibe die Firma Casio Europe kein sog. selektives Vertriebssystem, in welchem beschränkende Vereinbarungen unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen zulässig seien. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

  • veröffentlicht am 18. April 2013

    OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2013, Aktenzeichen 6 U 27/12
    § 1 Abs.1 S. 1 PAngV, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Vermieter von Ferienwohnungen in seiner Werbung im Preis für die Wohnungen auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung einrechnen muss, anderenfalls ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Zur Pressemitteilung 5/2013 vom 25.03.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. April 2013

    OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12
    § 309 Nr. 5a BGB
    , § 10 UWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Anbieter von Mobilfunkleistungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Schadenspauschale in Höhe von 10,00 EUR für Rücklastschriften verlangen darf. Der Mobilfunkanbieter habe nicht dargelegt, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3,00 EUR für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstünden. Äußerstenfalls könne ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren von 3,00 EUR und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 Euro zugrunde gelegt werden, d.h. in Höhe von 5,87 EUR. Hinzu kämen die Benachrichtigungskosten, die vom Mobilfunkanbieter selbst mit 0,40 EUR kalkuliert seien, so dass sich allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 EUR ergebe. Zur Pressemitteilung 6/2013 des Senats vom 28.03.2013: (mehr …)

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